TE Bvwg Beschluss 2020/2/14 W167 2211021-1

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

AuslBG §12b
AVG §76
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2211021-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache betreffend den Antrag von XXXX auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG beim Arbeitgeber XXXX beschlossen:

A)

I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von EUR 149,00 (keine Verrechnung der USt) auferlegt.

II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro EUR 149,00 zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

1. Die Antragstellerin beantragte am XXXX die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG.

2. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, für welche die im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Dolmetscherin (über Antrag der Beschwerdeführerin) bestellt wurde. Die Beziehung der nichtamtlichen gerichtlich beeideten Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.

3. Die Gebührennote wurde der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

4. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin (antragsgemäß) mit EUR 149,00 (keine Verrechnung der USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß zwischenzeitlich der Dolmetscherin an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich vom Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden antragsgemäß der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.

Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag bei der NAG-Behörde gestellt hat, waren ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Kostenersatz nichtamtlicher Übersetzer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2211021.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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