TE Bvwg Beschluss 2020/3/13 W144 2225162-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2020
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Entscheidungsdatum

13.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §8

Spruch

W144 2225162-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde(n) von XXXX , geb. XXXX , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 13.06.2019, ohne Zahl, beschlossen:

A)

1. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der (in eventu eingebrachten) Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte am 20.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Abuja/Nigeria (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) für touristische Zwecke und zum Besuch von Familienangehörigen vom 01.07.2019 bis 28.09.2019.

Die BF führte aus, dass sie von ihrer Schwiegertochter Fr. XXXX nach XXXX zum Besuch der Familie eingeladen worden sei.

Dem Antrag beigeschlossen waren (neben Reiseunterlagen und Identitätsdokumenten) u.a. die Einladung sowie eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 16.04.2019 der Einladerin (Nettoeinkommen ? 1.713,99 monatlich; Kredit ? 668,84 monatlich, Sorgepflichten für 2 Kinder, Mietkosten ? 569,64,- monatlich; Sparguthaben ? 10.050,86)

Mit Schreiben vom 06.06.2019 forderte die ÖB die BF binnen Wochenfrist auf, zu Bedenken der ÖB gegen die Erteilung des beantragten Visums Stellung zu nehmen; konkret dazu, dass

* sie nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Heimatstaat verfüge und nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen - die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig; weiters

* dass die von der BF vorgebrachten Angaben nicht ihren sozialen bzw. wirtschaftlichen Lebensumständen entsprechen würden, die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig, und

* habe ihre Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

In der Folge nahm die BF mit Schriftsatz vom 12.06.2019 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

1. Zur Sicherung der Kosten für die Hin- und Rückreise sowie den Aufenthalt

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des bisherigen Verfahrens bereits eine Elektronische Verpflichtungserklärung (ID-Nr. XXXX ) abgegebenen wurde.

Nach Art 14 Abs 1 lit c Vis-Kodex haben Antragsteller Unterlagen und Angaben dazu, das sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts al auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sind, diese Mittel im Einklang mit Art 5 Abs 1 lit c und Art 5 Abs 3 des Schengener-Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben, vorzulegen.

Nach Art 5 Abs 3 letzter Satz Schengener-Grenzkodex können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgerschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellen.

Dieser Nachweis wird seitens im konkreten Falldurch Vorlage der elektronischen Verpflichtungserklärung erbracht, sodass kein Raum für Bedenken mehr bleibt, ich verfüge über keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Es ist dem behördlichen Schreiben nicht zu entnehmen, ob die Verpflichtungserklärung und das Einkommen des Sohnes und dessen Ehegattin überhaupt berücksichtigt wurden, bejahendenfalls wie die Behörde zur Schlussfolgerung gelangt, die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Das behördliche Schreiben lässt jedwede Feststellung vermissen, welche Mittel in welcher Höhe für den geplanten Aufenthalt ausreichend sind und diese trotz der vorliegenden Verpflichtungserklärung nicht erreicht werden sollen.

Nach Art 21 Abs 5 Visakodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während des geplanten Aufenthalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die in die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Art 34 Abs 1 lit c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes belegen.

Es darf festgehalten werden, dass die Republik Österreich ihrer Verpflichtung, Richtsätze gemäß Art 34 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex festzusetzen, nicht nachgekommen ist. Daraus folgt, dass es der Behörde gegenwärtig rechtlich nicht möglich ist, Feststellungen zu treffen, ob ich in der Lage bin, meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da ihre hierzu jegliche Maßstäbe fehlen.

Ich beabsichtige in Österreich meinen Sohn XXXX und seine Familie zu besuchen, die allesamt österreichische Staatsbürger sind. Mein Sohn ist verheiratet mit XXXX , die zwei Kinder haben. Mein Sohn und seine Ehegattin haben - aktenkundig - ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. Kinderbetreuungsgeld. Zu diesem Einkommen zusätzlich sind auch die Einkünfte der Familienbeihilfe hinzuzurechnen.

Festzuhalten ist, dass es keine konkreten Richtsätze gibt, welche für die Beurteilung des gesicherten Unterhalts heranzuziehen wären. Die Familie meines Sohnes verfügt in Österreich über regelmäßige und feste eigene Einkünfte hat, die es ihnen ermöglichen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen für sich selbst zu sorgen. Die Höhe der Einkünfte ist sogar so hoch, dass diese theoretisch sogar dazu geeignet wären, die - im Vergleich zur Visumserteilung deutlich strengeren - Erfordernisse zur Familienzusammenführung nach dem NAG zu erfüllen.

Weshalb bei Errichtung der EVE das Einkommen meines Sohnes nicht weiter berücksichtigt wurde, hätte die Vertretungsbehörde mit den zuständigen Polizeidienststellen zu klären; Tatsache ist, dass bei einem Einkommen von rd. ? 3.400 im Monat der Unterhalt bei weiten gedeckt ist.

Weiters ergibt sich aus meinem Bankkonto, dass ich selbst aus meinem landwirtschaftlichen Betrieb ein nach lokalen Verhältnissen überdurchschnittliches Einkommen lukriere und wohl den Aufenthalt selbst finanzieren könnte, gäbe es die EVE nicht: Aktuell beträgt mein Kontostand mehr als ? 10.000 und unterschreitet auch nach höheren Geschäftsausgaben einen Betrag von rd. ? 3.600 nie. Die Kosten für die Reise werden von meinem in Österreich lebenden Sohn und seiner Ehegattin getragen, die erwiesenermaßen über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Vielmehr ist somit von gesicherten finanziellen Verhältnissen für die Dauer der Reise auszugehen.

2. Zur Sicherung der Kosten für die Hin- und Rückreise sowie den Aufenthalt

Weswegen somit die Reise zwecks Familienbesuchs den "derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen" nicht entsprechen soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Es erscheint dieser regelmäßig verwendete Satz als sinnfreier Textbaustein. Es ist vorübergehend möglich, die Betriebsaufsicht und nötige Tätigkeiten im entfernteren Familienkreis zu delegieren.

Solle sich die erkennende Behörde an dem Nebenzweck "Tourismus" stoßen, gebe ich an, dass ich neben der Zeit mit der Familie natürlich auch etwas von Österreich sehen will - dies ist ob des Lebensmittelpunktes meines Sohnes selbstverständlich, ich möchte sein Umfeld im geographischen wie kulturellen Sinn verstehen und wäre es bedenkliche Ungleichbehandlung, wenn mir dieses Interesse (wegen des Alters? Wegen meiner Herkunft?) abgesprochen würden.

3. Zur Rückkehrbereitschaft

Hierzu wird zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit Erkenntnis vom 29.09.2011, zur Zl. 2010/21/0344 hingewiesen:

"Gemäß Art 32 Abs. 1 lit b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der am Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art 32. Abs 1 lit b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. in diesem Sinn auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 Z 2 FPG, zB das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur - ähnlich wie Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex formulierten - Vorgängerbestimmung nach dem Fremdengesetz 1997)."

Ich beabsichtige jedoch nicht in Österreich zu bleiben, sondern nach dem Besuch wieder nach Nigeria zurückzukehren. Nicht nur, weil meine restliche Familie, meine Kinder und Enkelkinder in Nigeria leben und auf meine Unterstützung angewiesen sind, sondern zudem auch, weil die Pflege und Betreuung meines 70-jährigen Ehemannes zu meinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Nigeria zählt.

Außerdem arbeite ich als selbständige Geschäftsfrau/Händlerin, besitze eine eigene Landwirtschaft, die auf der Basis der Produktion von Geflügel und dessen Verkauf funktioniert. Ich kann mir längere Abwesenheiten nicht erlauben, da ich sonst meinen Kundenstock und Einkommen verlieren würde. Ich bin folglich sowohl in beruflicher als auch in familiärer Hinsicht in meiner Heimat fest verankert.

Ich habe den Eindruck als wären diese familiären und wirtschaftlichen Bindungen nicht ausreichend im Sinne der nachzuweisenden, ,Verwurzelung¿ gewürdigt worden, während gleichzeitig kein als solches erkennbares Ermittlungsverfahren stattgefunden hat.

Wenn sie meine familiäre Bindungen nachprüfen wollen, anbei die Daten:

Ehemann: XXXX , geb. XXXX (kein telN)

Tochter: XXXX , verheiratet mit 3 Kleine Kinder, geb. XXXX . Tel: XXXX

XXXX , verheiratet mit 3 kleine Kinder, geb. XXXX , Tel: XXXX

XXXX , in Partnerschaft mit ein Kind. Geb. XXXX Tel: XXXX

XXXX , in Partnerschaft mit 3 Kinder. Geb. XXXX

XXXX , geb. XXXX Tel: XXXX

Ich lebe somit in Nigeria in sicheren ökonomischen Verhältnissen und habe hier enge Familienangehörige und insbesondere auch familiäre Verpflichtungen gegenüber meiner Tochter und meinem Enkelkind.

Somit kommt ein Verbleib in Österreich für mich nicht in Frage, sondern werde ich jedenfalls wieder vor Ablauf des Visums in mein gewohntes Umfeld zurückkehren.

Ebenso darf auf die in der Vergangenheit erfolgte Erteilung eines Visums, das ich in Anspruch genommen habe und fristgerecht zurückgekehrt bin, verweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2019 verweigerte die ÖB die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die BF zum einen "nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Heimatstaat verfüge oder sie in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen", und zum anderen, dass "die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen" seien, und "ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nicht habe festgestellt werden können".

Diese Entscheidung wurde der BF am 24.06.2019 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (Säumnisbeschwerde, in eventu Bescheidbeschwerde) der BF vom 22.07.2019. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass die Erledigung der ÖB ein Nicht-Bescheid sei, sodass - da die Fristen des Art. 23 Visakodex überschritten seien - die Behörde erster Instanz mit der Erledigung säumig sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht führte die BF aus, dass auf die Argumente in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort eingegangen worden sei. Die EVE der Schwiegertochter sei tragfähig, zudem habe sie Belege zu ihrer Erwerbstätigkeit und zu ihren sozialen Bindungen in Nigeria unter Angabe von Kontaktdaten dargelegt. Diese Unterlagen würden in ausreichender Weise zeigen, dass sie in Nigeria beruflich und sozial verankert sei, und ihre Bereitschaft und Absicht belegen, Österreich vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.09.2019 wurde am 07.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Die BF beabsichtigte ihren im Bundesgebiet lebenden und mit der Einladerin verheirateten Sohn, sowie deren Kinder zu besuchen.

Die BF ist in ihrem Heimatstaat sozial verwurzelt, sie hat dort ihren Ehemann und 5 Kinder samt deren (Ehe-)Partnern und den Enkeln der BF.

Festgestellt wird weiters, dass die für 2 Kinder sorgepflichtige Einladerin laut EVE ein monatliches (gerundetes) Nettoeinkommen von ? 1.714,- ins Verdienen bringt, dem Mietkosten von ? 570,- und eine Kreditrate von ? 669,- gegenüberstehen. Zudem beruft sich die Einladerin auf ein Sparguthaben von ? 10.051,-. Die BF könnte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bei der Einladerin wohnen, die über eine 80m² große Mietwohnung verfügt.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen ergeben sich sämtlich aus dem Akt der ÖB.

Der festgestellte Reisezweck, nämlich der Besuch des Sohnes und der Schwiegertochter samt den Enkeln der BF, sowie ihre familiäre Situation im Heimatstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF, denen nach den logisch-schlüssigen Denkgesetzen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann. Die BF hat der ÖB gegenüber ihre familiären Anknüpfungspunkte namentlich bekannt gegeben, sodass die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung, dass die BF im Heimatland nicht ausreichend verwurzelt sei und ihre Absicht vor Ablauf des Visums in ihr Heimatland zurückzukehren bezweifelt werde, als bloße Gegenvermutung einer Überprüfung nicht stand hält. Dies noch umso mehr, als der BF bereits im Jahr 2016 ein Visum erteilt worden ist und sie auch bei ihrem damaligen Besuch im Bundesgebiet das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten offensichtlich vor Ablauf des Visums anstandslos wieder verlassen hat. Insgesamt betrachtet kann an der Rückreisewilligkeit der BF kein begründeter Zweifel erkannt werden.

Die wirtschaftliche Situation der Einladerin, insbesondere das Vorhandensein eines Sparguthabens in der oben genannten Höhe, sowie deren Wohnsituation und der Umstand, dass die BF für die Dauer ihres Aufenthaltes bei der Einladerin wohnen könnte, ergibt sich aus der vorgelegten IVE i.V.m. dem Vorbringen der BF und insbesondere der Einladerin.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Erkenntnisse

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4... )"

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in

Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A)

1. Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

Gem. § 11 Abs. (3) FPG bedarf die Ausfertigung (der Entscheidung) der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.

In casu ist die erlassende Behörde ausdrücklich mit "Österreichische Botschaft Abuja" bezeichnet, das Genehmigungsdatum 13.06.2019 ersichtlich und enthält die Erledigung ebenso die Unterschrift des Genehmigenden (sowie zusätzlich das Siegel der Republik), sodass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 FPG evidentermaßen erfüllt sind.

Die Erledigung stellt sich zudem in inhaltlicher Hinsicht unzweifelhaft als "Bescheid" dar und weist auch den Namen der BF und somit einen Adressaten auf. Zudem enthält die Erledigung einen die Hauptfrage (Erteilung oder Versagung des beantragten Visums) erledigenden Spruch, eine - wenngleich formelhafte - Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

Vor diesem Hintergrund kann somit keinesfalls gesagt werden, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen "Nicht-Bescheid" handle und die Behörde säumig wäre, die diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen sind rechtlich verfehlt, Säumnis der Behörde lag zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht vor und war die eingebrachte Säumnisbeschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.

2. Stattgebung der Beschwerde:

Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB das beantragte Visum aus den Gründen abgewiesen hat, dass die Angaben zum Reisezweck bzw. zur Rückkehrwilligkeit nicht glaubhaft seien und die BF keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts im Bundesgebiet habe nachweisen können. Dass die BF sonstige Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt hätte, hat die ÖB nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass grundlegende Voraussetzungen zur Erlangung der Visa nicht vorliegen würden.

Die Erwägungen der ÖB zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF lassen sich jedoch wie oben ausgeführt aus der Aktenlage nicht ableiten. Bloße Gegenvermutungen der Behörde sind nicht geeignet, einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung hat die BF nachvollziehbare Angaben zu ihrem Reisezweck und zu ihrer familiären Situation vorgebracht. Es liegen auch keine Umstände vor, die indizieren würden, dass die BF etwa nach Beendigung ihres geplanten Besuchs das Bundesgebiet nicht mehr verlassen würde, zumal sie im Heimatland familiär verwurzelt ist und sie offensichtlich auch bei ihrem letzten Besuch im Jahr 2016 das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des gewährten Visums wieder verlassen hat. Die Angaben zum Reisezweck und zu ihrer Rückkehrwilligkeit sind daher als glaubhaft bzw. gegeben anzusehen.

Die vorgelegte EVE erweist sich im Hinblick auf das ins Treffen geführte Sparguthaben der Einladerin, sofern es - auch im fortgesetzten Verfahren - nachgewiesen werden kann, in der Höhe von ? 10.050,- als tragfähig; Die BF beabsichtigt einen Besuch in der Dauer von 90 Tagen, wobei sie keinerlei Kosten für die Unterkunft im Bundesgebiet treffen würden. Damit stünde für die BF im Wege der Einladerin pro Monat ein Betrag von ca. ? 3.350,- für Ihre Verpflegung zur Verfügung, was evidentermaßen und auch bei Orientierung am Ausgleichszulagentrichtsatz des ASVG für eine erwachsene Person als ausreichend zu bezeichnen ist. Angesichts dessen übrig sich ein Eingehen auf den Umstand, dass die monatlichen Einkünfte der Einladerin - wie die ÖB zu Recht ausgeführt hat - als nicht tragfähig zu qualifizieren wären, da angesichts der Kredit- und Mietbelastungen sowie der Sorgepflichten für zwei Kinder der monatliche Nettoeinkommensbetrag als zu gering zu qualifizieren ist. Der Sohn der BF hat keine EVE abgegeben, sodass dessen Einkommen - entgegen der Beschwerdeeinwendungen - nicht zu berücksichtigen ist.

Die ÖB hat sich mit dem in der EVE aufscheinenden Sparguthaben der Einladerin nicht auseinandergesetzt und dieses bei ihrer Entscheidung offensichtlich keiner Würdigung im Hinblick auf dessen Tragfähigkeit unterzogen, sodass der Beschwerde somit stattzugeben ist, da der BF unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen aktuell nach wie vor gegeben wären, das allenfalls weiterhin begehrte Visum zum Besuch des Sohnes und der Schwiegertochter auszustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreisetitel Ermittlungspflicht finanzielle Mittel Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2225162.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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