RS Vfgh 2019/9/25 E3442/2019

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §15
Wr DienstO 1994 §68a
VfGG §7 Abs2, §85 Abs2

Leitsatz

aW - keine Folge; kein unverhältnismäßiger Nachteil durch Versetzung in den Ruhestand wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers; Zuwarten auf Entscheidung des VfGH zumutbar

Rechtssatz

Es kann im vorliegenden Fall (Amtsenthebung und Versetzung in den Ruhestand gem §15 Abs4 Z3 VGW-DRG iVm §68a Wr DO 1994) nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen in einer Notsituation befände, insbesondere da er über zwei Eigentumswohnungen, Ersparnisse und Aktien verfügt. Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre das (seit der Versetzung in den Ruhestand nicht ausbezahlte) Gehalt nachzuzahlen, sodass dem Beschwerdeführer auch insofern kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst.

Demgegenüber wären für das Verwaltungsgericht Wien (VGW- LVwG) mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Nachteile und Aufwände verbunden: Der Beschwerdeführer müsste (gegebenenfalls kurzfristig) wieder als Richter aufgenommen werden, das VGW müsste die Geschäftsverteilung ändern und dem Beschwerdeführer Akten zuweisen, nur um all dies gegebenenfalls - sofern die Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen würde - nach kurzer Zeit wieder rückgängig zu machen. Nach Abwägung dieser Interessen erscheint daher ein Zuwarten des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des VfGH über die Beschwerde als zumutbar, insbesondere da dem Beschwerdeführer kein unwiederbringlicher Nachteil erwächst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3442.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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