RS OGH 2024/6/18 33R24/20x; 33R179/23w; 33R180/23t; 33R52/24w

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Norm

MSchG §28
  1. MSchG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

zur Übertragung einer Marke

Entscheidungstexte

  • 33 R 24/20x
    Entscheidungstext OLG Wien 25.05.2020 33 R 24/20x
  • 33 R 179/23w
    Entscheidungstext OLG Wien 31.01.2024 33 R 179/23w
    Anm: Da im Verfahren vor der Rechtsabteilung allein auf Grund der zu prüfenden Urkunden zu entscheiden ist, können allfällige Willensmängel der Parteien nicht geprüft werden. Die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche (wozu auch die Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln zählt) obliegt den Zivilgerichten.
    Veröff ecolex 2024/449, 781 (Irsa-Klingspiegl)
  • 33 R 180/23t
    Entscheidungstext OLG Wien 11.06.2024 33 R 180/23t
    Anm: Im Fall einer „übereinstimmenden Erklärung“ nach § 28 Abs 2 dritter Satz MSchG ist keine Beglaubigung der Unterschrift des das Recht Übertragenden erforderlich.
  • 33 R 52/24w
    Entscheidungstext OLG Wien 18.06.2024 33 R 52/24w
    Anm: Zur Rekurslegitimation im Verfahren zur Übertragung einer Marke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000970

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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