Entscheidungstext OLG Wien 31.01.2024 33 R 179/23w
Anm: Da im Verfahren vor der Rechtsabteilung allein auf Grund der zu prüfenden Urkunden zu entscheiden ist, können allfällige Willensmängel der Parteien nicht geprüft werden. Die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche (wozu auch die Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln zählt) obliegt den Zivilgerichten. Veröff ecolex 2024/449, 781 (Irsa-Klingspiegl)
Entscheidungstext OLG Wien 11.06.2024 33 R 180/23t
Anm: Im Fall einer „übereinstimmenden Erklärung“ nach § 28 Abs 2 dritter Satz MSchG ist keine Beglaubigung der Unterschrift des das Recht Übertragenden erforderlich.