TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 W129 2176463-4

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FLAG §2
FLAG §6 Abs5
StudFG §2
StudFG §30
StudFG §4

Spruch

W129 2176463-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX MSc., vertreten durch Eugenio GUALTIERI LL.M., Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019, ohne Zahl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2017 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium "Quantitative Finance" (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach § 4 StudFG sei.

3. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd § 4 Abs 1a Z 3 StudFG integriert.

4. In weiterer Folge entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. 379770201, dass der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 11.04.2017 abgewiesen werde.

Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies insbesondere dahingehend begründet, dass aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Förster (18.11.2008, C-158/07) hervorgehe, dass der Abschluss eines dreijährigen Bachelorstudiums nicht ausreiche, um als Unionsbürger in die Gesellschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates integriert zu sein.

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien sei größtenteils ein Studium ohne Anwesenheitspflicht und sei in keiner Weise mit der Intensität eines täglichen Studiums im Klassenverband vergleichbar. Die Inskriptionsbestätigungen und das Abschlusszeugnis hätten keine Aussagekraft über die Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem. Eine Zulassung reiche für sich genommen nicht zur Feststellung einer Integration in das österreichische Bildungssystem.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen mehrjährigen Schulbesuch in Österreich vorweisen könne noch eine österreichische Auslandsschule besucht habe (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., 38f.).

5. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte er - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß - aus, sein Anspruch auf Studienbeihilfe ergebe sich zum einen aus (detailliert angeführten) Erwägungen zur EuGH-Judikatur, zum anderen aus § 4 Abs 1a Z 3 StudFG, da der Beschwerdeführer in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei.

6. Mit Schreiben vom 13.11.2017, eingelangt am 15.11.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2018, Zl. W129 2176463-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.

Inhaltlich führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem als gleichgestellter Ausländer zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde habe in weiterer Folge die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Frage der sozialen Bedürftigkeit und zur Bemessung der Studienbeihilfe zu treffen.

8. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.06.2018 wurde der Antrag vom 11.04.2017 auf Gewährung von Studienbeihilfe bewilligt und ausgesprochen, dass die Höhe der Studienbeihilfe ab März 2017 monatlich 442 Euro und ab November 2017 monatlich 679 Euro beträgt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des günstigen Studienerfolges sowie der sozialen Bedürftigkeit. Die Frage, ob Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe oder nicht, sei eine Entscheidung, die nur das Finanzamt zu treffen habe.

Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt. Demnach wurde die Studienbeihilfe unter anderem unter Abzug des Jahresbetrages für die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) berechnet.

9. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.06.2018 wurde der Bescheid vom 29.06.2018 dahingehend abgeändert, dass die Studienbeihilfe ab September 2017 monatlich 564 Euro und ab November 2017 monatlich 821 Euro beträgt.

10. Gegen den Bescheid vom 29.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Eltern des Beschwerdeführers hätten in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Somit bestehe von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass der Betrag nach ständiger Judikatur des VwGH und des BVwG nicht abzuziehen sei.

11. Am 17.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher eine Vertreterin der belangten Behörde einräumte, dass sie überhaupt erst umfassende Recherchen tätigen müsste, ob dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe zustünde oder nicht. Sie könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen, viele Studierende würden ihnen sehr wohl eine negative Entscheidung des Finanzamtes bringen und würden umgehend eine entsprechend höhere Studienbeihilfe erhalten.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, Zl. W129 2176463-3/5E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen - im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Frage, ob Familienbeihilfe zustünde, als Rechtsfrage zu werten und der zugrundeliegende Sachverhalt von der Studienbeihilfenbehörde festzustellen sei.

13. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 08.08.2019, ohne Zahl, wurde die Vorstellung vom 18.05.2017 erneut abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers ab März 2017 monatlich zumindest 855,00 Euro betragen hätten. Die Unterhaltsleistung der Eltern habe zwischen März 2017 und August 2017 420,00 Euro monatlich betragen, zwischen September 2017 und März 2018 habe der Beschwerdeführer keinen Unterhalt bezogen. Zwar hätten die Eltern des Beschwerdeführers mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem § 2 Abs. 1 FLAG, jedoch habe der Beschwerdeführer einen Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG. Daher seien gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG sowie gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 StudFG der mit der Familienbeihilfe verbundene Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht [Anm. vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020, Zl. W129 2176463-5/4E] das Rechtsmittel der Beschwerde. Er brachte vor, sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der gleichen sozialen Vergünstigungen, in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu erachten. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Strittig sei die Höhe der Studienbeihilfe. Die Behörde habe festgestellt, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen Wohnsitz in Polen hätten und keine Berufstätigkeit in Österreich ausüben würden. Für eine solche Fallkonstellation sei aber bereits mehrfach höchstgerichtliche entschieden worden, dass der Abzug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe nicht rechtmäßig sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016 ergebe sich, dass, sobald feststehe, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern in Österreich vorliege, der Abzug nicht erfolgen dürfe. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof den von der Behörde nunmehr herangezogenen § 6 Abs. 5 FLAG nicht herangezogen. Wäre diese Bestimmung zu berücksichtigen gewesen, hätte er dies in seinen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht. Der Bezug auf § 6 Abs. 5 FLAG sei aus diesem Grund verfehlt. Aus unionsrechtlicher Sicht verletzte die Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelungen im StudFG das Äquivalenz- und Effektivitätsgebot. Während die Behörde bei österreichischen Staatsangehörigen bloß auf Basis der Angaben im Antrag entscheide, habe sie beim Beschwerdeführer tief in die Privatsphäre ermittelt. Das Recht des Beschwerdeführers auf ungekürzte Studienbeihilfe werde praktisch unmöglich gemacht. Nach dem Unionsrecht sei auch die mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unzulässig. Der EuGH habe schon entschieden, dass das Anknüpfen einer sozialen Vergünstigung an eine Leistung nach der VO 883/2004, wie sie auch die Familienbeihilfe sei, unzulässig sei. Fallbezogen hätten die Eltern des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, weil sie in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Indem dem Beschwerdeführer trotzdem der Jahresbetrag der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werde, sei er schlechter gestellt als Studienbeihilfebezieher, deren Eltern über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen würden. Der Beschwerdeführer regte an, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zur Frage einzuholen, ob die Gewährung einer Familienleistung für einen Studierenden an dessen Eltern bei der Höhe der Studienförderung, die unmittelbar dem Studenten gewährt werde, im Hinblick auf eine Diskriminierung des Studierenden aufgrund der Staatsangehörigkeit berücksichtigt werden müsse. Der Abzug der österreichischen Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe stelle ohne jeden Zweifel eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Auch das ausschließliche Abstellen auf dem Betrag der österreichischen Familienbeihilfe sei in Anbetracht der unterschiedlich hohen vergleichbaren Familienleistungen in der EU nicht verhältnismäßig. Der pauschale Abzug des Betrages der österreichischen Familienbeihilfe vom Höchstbetrag der Studienbeihilfe sei unter zwei Gesichtspunkten rechtlich fragwürdig. Einerseits gebe es bei der Familienbeihilfe in gewissen Konstellationen sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für EWR-Bürger Ausgleichs- bzw. Differenzzahlungen bei Anspruch auf geringere ausländische Familienleistung. Andererseits sehe die VO 883/2004 die "Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen" vor. Es bestünden an sich keine unionsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelungstechnik, die nicht auf den tatsächlichen Bezug abstelle, sondern Familienleistungen auch schon dann bei der Höhe der Studienförderung berücksichtige, wenn für die Familienleistung bloß Anspruch bestehe. Um eine Diskriminierung auszuschließen, müsste jedoch immer die Möglichkeit bestehen, die Familienleistung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Im StudFG werde jedoch nicht auf eine Familienleistung im Herkunftsmitgliedstaat, auf die Anspruch bestehe, Bezug genommen, sondern ausschließlich auf die im Aufnahmemitgliedstaat Österreich gewährte Familienleistung, die vom Wohnsitz abhängig sei. Das Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung in Österreich führe im Ergebnis dazu, dass die Höhe des Ausgleichsbetrages der Studienbeihilfe von der wohnsitzabhängigen österreichischen Familienleistung abhängig gemacht werde. Dies stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der Beschwerdeführer regte daher weiters an, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zur Frage einzuholen, ob der Betrag der Familienleistung des Aufnahmelandes, der grundsätzlich den Eltern des Studierenden zustehe, vom Betrag der Studienförderung des Aufnahmelandes, der dem Studierenden zustehe, abgezogen werden dürfe, obwohl die Familienleistung im Aufnahmeland von den Eltern mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmelandes nicht bezogen werden könnten. Darüber hinaus äußerte der Beschwerdeführer auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höchststudienbeihilfe, da diese bis August nur 679 Euro betragen habe, während die Mindestsicherung im Jahr 2017 für Alleinstehende sowie Alleinerzieher/innen 844,46 Euro betragen habe. Zweck der Studienbeihilfe sei es aber, das Existenzminimum für Studierende voll abzusichern. Es sei jedoch nicht sachlich gerechtfertigt, bei der Absicherung des Existenzminimums von Studierenden und anderen Menschen eine Differenz in der Höhe von 165,46 Euro vorzusehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst.

15. Mit Schreiben vom 17.10.2019, eingelangt am 21.10.2019, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2017/18 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Masterstudium "Supply Chain Management" gemeldet. Am 11.04.2017 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für dieses Masterstudium. Dem Antrag wurde dem Grunde nach mit Bescheid vom 29.06.2018 Folge geleistet. Der Beschwerdeführer bezog daher (nachträglich) ab März 2017 monatlich Studienbeihilfe in der Höhe von 442,00 Euro, ab September 2017 in der Höhe von 564,00 Euro und ab November 2017 in der Höhe von 679,00 Euro.

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Ab 24.09.2012 hatte er seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Wien. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihren Wohnsitz in Polen und üben in Österreich keine Berufstätigkeit aus.

Die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers im Zeitraum von März 2017 bis August 2018 beliefen sich auf ca. 855,00 Euro pro Monat. Die Unterhaltsleistung der Eltern betrug zwischen März 2017 und August 2017 420,00 Euro monatlich, zwischen September 2017 und März 2018 bezog der Beschwerdeführer keinen Unterhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren - im Besonderen aus dem Antrag des Beschwerdeführers sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die Eltern des Beschwerdeführers keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und hier auch nicht arbeiten, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen im Bescheid. Die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und bezogenen Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers wurden von der Behörde nachvollziehbar ermittelt und stützen sich auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Insgesamt ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305 idF BGBl. I Nr. 142/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"I. HAUPTSTÜCK

GELTUNGSBEREICH

[...]

Begünstigter Personenkreis

§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:

1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und

2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).

[...]

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder

2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

[...]

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe."

1.3. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 144/2015, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

[...]

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

[...]

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

[...]

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

[...]

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)-das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

[...]

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."

1.4. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

[...]

Artikel 7

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."

Zu A)

3.3. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, beantragte die Gewährung von Studienbeihilfe für das von ihm an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebene Masterstudium.

Mit Bescheid vom 29.06.2018 hat die belangte Behörde den Anspruch auf Studienbeihilfe dem Grunde nach bereits ausgesprochen. Strittig ist fallbezogen ausschließlich die Höhe der Studienbeihilfe, wobei die belangte Behörde bei der Berechnung derselben davon ausging, dass dem Beschwerdeführer- bei entsprechender Antragstellung - gemäß § 6 Abs. 5 FLAG eine Familienbeihilfe zustünde. Vom Beschwerdeführer wird jedoch bestritten, dass bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe - mangels Anspruches - der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 abzuziehen seien.

3.4. Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG hat die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe unter anderem vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Z 1), die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Z 2), die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Z 3), den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Z 4) und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht (Z 5).

3.5 Das FLAG regelt, wer Anspruch auf Familienbeihilfe hat:

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 FLAG haben minderjährige und volljährige Vollwaisen sowie die nach § 6 Abs. 5 FLAG gleichgestellten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 53 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

3.6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens, sodass für ihn die Verordnung Nr. 883/2004 gemäß deren Art. 2 Abs. 2 gilt. Daher findet auf ihn die auf Wohnortklauseln beruhende Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, keine Anwendung (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).

Der Beschwerdeführer ist in Belange der Studienbeihilfe daher wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG und des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG sind fallbezogen nicht anzuwenden.

3.7. Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe zustünde, war daher ausschlaggebend, ob seine Eltern ihm überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG) und er die Voraussetzungen, unter denen auch ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis 3 FLAG), erfüllt.

Bei der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG kommt es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht trifft oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, dh. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolgt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0087). Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten, hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei ist zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abdecken (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055, mit Hinweis auf 19.04.2007, 2004/15/0044). Die belangte Behörde hat daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzusetzen (vgl. VwGH 20.09.1988, 88/14/0130).

Fallbezogen hat die belangte Behörde nachvollziehbar ermittelt und festgestellt, dass für den Beschwerdeführer monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich 855,00 Euro anfallen. Die zeitweise geleisteten Unterhaltsleistungen der Eltern (420,00 Euro) decken daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern des Beschwerdeführers leisten daher nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG.

3.8. Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland und ihm ist nicht Unterhalt von einer etwaigen (früheren) Ehegattin zu leisten. Da seine Eltern weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Anknüpfungspunkte in Österreich haben, haben jene keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer ferner zu Beginn des antragsgegenständlichen Zeitraumes das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (erst mit XXXX ), für einen Beruf ausgebildet wurde (Studium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten hat, erfüllte er auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG.

3.9. Insgesamt ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer im Falle einer entsprechenden Antragstellung die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den (bis inkl. Oktober 2017) antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre. Der Beschwerdeführer brachte auch weder auf Sachverhaltsebene noch auf rechtlicher Ebene Argumente vor, die die behauptete Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe im Falle einer entsprechenden Antragstellung untermauert hätten.

3.10. Vor dem Hintergrund dieser bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend getätigten Überlegungen ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass - bei entsprechender Antragstellung - dem Beschwerdeführer selbst (nicht seinen Eltern) Familienbeihilfe zustünde und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG abzuziehen sind.

Zum Verständnis ist in diesem Zusammenhang zu ergänzen, dass dieser Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nur deshalb erfolgt, weil dem Beschwerdeführer - bei entsprechender Antragstellung, die von ihm bisher jedoch abgelehnt wurde - die Familienbeihilfe (und damit auch der Kinderabsetzbetrag) zuerkannt würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden in seinem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, "obwohl" er keine Familienbeihilfe in Österreich beziehen kann, sondern "gerade weil" er jedenfalls zu Beginn des antragsgegenständlichen Zeitraumes Familienbeihilfe in Österreich beziehen konnte und zu Beginn des antragsgegenständlichen Zeitraumes (bis Oktober 2017) auch einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hatte. Am XXXX vollendete der Beschwerdeführer das 24. Lebensjahr und verlor seinen Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass die Studienbeihilfe folgerichtig ab November 2017 ohne Abzug der Familienbeihilfe zuerkannt wurde.

Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden soll, weil für Studierende, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe (in das Studienförderungssystem integrierte Förderung) gewährt wird (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012, mit Hinweis auf die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 23/1999; RV 1442 BlgNR 20. GP).

Würden der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages - trotz Anspruches auf Familienbeihilfe - nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, würde dies zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Höchststudienbeihilfe die Familienbeihilfe bezogen werden könnte und es daher zu einer Doppelförderung kommen würde, die durch diese Bestimmung aber gerade verhindert werden sollte.

3.11. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Argumentation auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ro 2015/10/0012, Bezug nimmt, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof darin nur klarstellte, dass der Abzug der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe nicht in Betracht kommt, wenn die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, nicht zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehören würden. Der Entscheidung ist jedoch keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe auch dann nicht gemäß § 30 Abs. 2 StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen ist, wenn der Studierende selbst einen Eigenspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG hat und ihm im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde.

Da im gegenständlichen Fall nicht die Eltern anspruchsberechtig sind, sondern das Kind (und sohin der Beschwerdeführer) selbst, konnte die belangte Behörde trotz Wohnsitzes der Eltern außerhalb Österreichs die Gewährung von Familienbeihilfe nicht von vornherein ausschließen, sondern hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG geprüft und bejaht.

3.12. Dass die belangte Behörde beim Beschwerdeführer, weil er kein österreichischer Staatsbürger ist, mehr Ermittlungen tätigt als bei österreichischen Staatsbürgern, steht dem Effektivitätsgebot nicht entgegen, da dadurch weder die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei österreichischen Staatsbürgern - aufgrund des in der Regel inländischen Wohnsitzes der Eltern - die Familienbeihilfe fast immer von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wird. Das Verfahren bzw. die Ermittlungen sind bei österreichischen Staatsbürgern daher in der Regel weniger umfangreich, da jenen ohnehin nur eine um die Familienbeihilfe reduzierte Studienbeihilfe ausbezahlt wird. Bei österreichischen Staatsbürgern, die behaupten, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, wird - ebenso wie beim Beschwerdeführer - ein umfangreicheres Ermittlungsverfahren notwendig sein. Inwiefern es nunmehr als diskriminierend anzusehen sei soll, dass die Behörde bei nichtösterreichischen (wie auch bei österreichischen) Staatsangehörigen, die behaupten, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, ergänzende Ermittlungen durchführt, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, können diese Ermittlungen doch bloß zu einem besseren (nämlich, dass die Familienbeihilfe eventuell nicht abgezogen wird) oder gleichem Ergebnis wie bei der überwiegenden Mehrzahl österreichischer Staatsbürger führen.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, durch den Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages unionsrechtlich mittelbar diskriminiert zu werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch bei der überwiegenden Mehrheit der österreichischen Staatsbürger der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wird. Dabei ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass dieser Abzug ja nur erfolgt, weil tatsächlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Aus diesem Grund konnten auch die vom Beschwerdeführer angeregten Vorabentscheidungsfragen an den EuGH unterbleiben.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass der pauschale Abzug der österreichischen Familienbeihilfe fragwürdig sei, weil es einerseits in gewissen Konstellationen Ausgleichs- bzw. Differenzzahlungen gebe, andererseits Familienleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat bezogen würden, nicht vom Höchststudienbeitrag abgezogen würden, ist auszuführen, dass mit einer Konstellation, in der nur die österreichische Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) zur Gänze von der Höchststudienbeihilfe abgezogen wird, während Familienleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten nicht abgezogen werden, nur eine Inländerdiskriminierung vorliegen könnte, die jedoch keine Unionsrechtswidrigkeit darstellt (vgl. VwGH 29.06.2017, Ro 2017/06/0002, mwH). Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG aufgrund Unionsrechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben.

3.13. Abschließend ist festzuhalten, dass auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Höchststudienbeihilfe bestehen, weil diese - wie der Beschwerdeführer ausführt - niedriger sei als die Mindestsicherung. Für den Bezug der Studienförderung bestehen völlig andere Voraussetzungen als für den Bezug der Mindestsicherung, sodass jedenfalls nicht davon gesprochen werden kann, dass an "gleiche Tatbestände" andere Rechtsfolgen geknüpft werden. Vielmehr liegen hier unterschiedliche Tatbestände vor, die dementsprechend auch zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen müssen.

3.14. Die belangte Behörde hat den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG sowie den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG daher zu Recht von der jährlich jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abgezogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z.B. EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, Nr. 56422/09, Rz 97 ff.) darf eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde: Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Feststellungen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Zudem war lediglich die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich zum einen des (grundsätzlichen) Anspruches des Beschwerdeführers auf österreichische Familienbeihilfe sowie zum anderen der Zulässigkeit des Abzuges bei Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe, maßgeblich.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 30 Abs. 2 StudFG iVm § 6 Abs. 5 FLAG fehlt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ro 2015/10/0012, kommt der Abzug der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe nicht in Betracht, wenn die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, nicht zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehören würden. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen ist, wenn die/der Studierende selbst einen Eigenspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG hat und ihr/ihm im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur inhaltlich vergleichbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019, Zl. W224 2199763-2/3E, das Rechtsmittel der ordentlichen Revision erhoben wurde (Vorlage an den VwGH mit Begleitschreiben vom 24.01.2020).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienlastenausgleichsgesetz (VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067; 26.05.2011, 2011/16/0055; 27.01.2010, 2009/16/0087; 20.09.1988, 88/14/0130) und zum Studienförderungsgesetz (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012).

Schlagworte

Abzug Familienbeihilfe gleichgestellter Ausländer Gleichstellung Höchststudienbeihilfe Revision zulässig Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2176463.4.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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