TE Bvwg Beschluss 2020/1/23 W198 2226254-1

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W198 2226254-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Sascha ERNSZT als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.11.2019, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 12.09.2019 zu XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 10 AlVG den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 28.08.2019 bis 03.10.2019 ausgesprochen. Das geführte Ermittlungsverfahren des AMS habe ergeben, dass eine mit 23.08.2019 zugewiesene mögliche Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid vom 12.09.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 08.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Vorlage, der am 06.12.2019 beim AMS einlangte.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 06.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt hinsichtlich des Vorlageantrags gemacht.

7. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.12.2019 zugestellt.

8. Nach Fristablauf oben genanntem Vorhalts ist dem Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mit 08.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung des AMS, welche eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Beschwerdeführerin am Montag, dem 11.11.2019, zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete sohin am Montag, 25.11.2019.

Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 06.12.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.11.2019 am Montag, 11.11.2019, zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher am Montag, 11.11.2019, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 25.11.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 06.12.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Im Falle, dass die Behörde die Verspätung nicht erkennt und den Vorlageantrag sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ist von einem Zuständigkeitsübergang an das Bundesverwaltungsgericht auszugehen (siehe Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, 2. Auflage, NWV 2017 zu § 15 VwGVG, K 13) und hat dieses die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages zu beurteilen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt gemacht. Es langte nach Fristablauf keine Stellungnahme am Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich der am 06.12.2019 beim AMS eingelangte Vorlageantrag sohin als verspätet eingebracht erweist.

Der Vorlageantrag war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2226254.1.00

Im RIS seit

14.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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