TE Bvwg Beschluss 2020/5/20 W167 2130958-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
FBG §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W167 2130958-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der nunmehr gelöschten XXXX GmbH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , betreffend die Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem BMSVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die GmbH als Dienstgeberin zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem BMSVG für die in der Anlage zum Bescheid genannten Personen.

2. Die GmbH erhob rechtzeitig die zulässige Beschwerde und beantragte unter einem die Aussetzung der Einhebung.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Jahr XXXX wurde über die GmbH Konkurs eröffnet, der jedoch nach der Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.

Die GmbH wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am XXXX gelöscht.

Auf die strittige Beitragsschuld sind keine Zahlungen erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei sowie das Firmenbuch. Die belangte Behörde ist dem im Rahmen des Parteiengehörs (OZ 5) nicht entgegengetreten und hat insbesondere weder da Nichtvorliegen der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH noch Beitragszahlungen bzw. einen Abwicklungsbedarf geltend gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung

Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Absatz 1 erster Satz Firmenbuchgesetz).

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vergleiche VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066 mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vergleiche VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN).

Im Beschwerdefall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH ausgehen. Es erfolgten keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten GmbH führen könnte. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und damit auch Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

Das Verfahren war daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit GmbH Parteifähigkeit Verfahrenseinstellung Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2130958.1.00

Im RIS seit

14.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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