TE Bvwg Beschluss 2020/5/26 L511 2159338-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
FBG §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2159338-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. PUCHLEITNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 17.02.2017, Zahl: XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 17.02.2017, Zahl: XXXX , verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] die XXXX [C GmbH] als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 28.361,06 und Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 5.810,64 an die SGKK

1.2. Mit Schreiben vom 20.03.2017 erhob die C gegen den Bescheid der SGKK fristgerecht Beschwerde [Bsw].

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 30.05.2017 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.1. Das BVwG erlangte am 04.05.2020 davon Kenntnis, dass die C GmbH infolge Vermögenslosigkeit am 24.08.2018 amtswegig im Firmenbuch endgültig gelöscht wurde (OZ 3) und stellte an die ÖGK eine Anfrage im Hinblick auf eventuell bereits erfolgte Zahlungen der C GmbH (OZ 4).

2.2. Mit Schreiben vom 18.05.2020 erklärte die ÖGK, dass bislang keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld erfolgt seien, diese sich aber aufgrund von Insolvenzentgeltfondszahlungen auf EUR 17.598,72 reduziert habe (OZ 5).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer vertrat die C GmbH von 06.09.2004 bis 06.05.2016 selbständig als Geschäftsführer. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 15.09.2016, XXXX , wurde der Konkurs über die C GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 27.02.2017 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 22.03.2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht (OZ 3).

1.2. Auf die strittige Beitragsschuld sind keine Zahlungen erfolgt (OZ 5).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen

* Auszug aus dem Firmenbuch vom 04.02.2020 (OZ 3)

* Auskunft der ÖGK vom 18.05.2020 (OZ 5)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen zur bereits erfolgten Auflösung der C GmbH ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuch, einem behördlich geführten Datenregister. Es bestand kein Anlass an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln (OZ 3).

2.2.2. Dass auf die strittige Beitragsschuld keine Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich aus der Auskunft der ÖGK (OZ 5).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

3.2.1. Gemäß §28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (ua) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. dazu explizit VwGH 26.02.2003, 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG(Stand 15.2.2017, rdb.at), §28 VwGVG RZ 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5).

3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde ausschließlich von einer zwischenzeitlich im Firmenbuch bereits gelöschten GmbH erhoben.

3.2.3. Eine GmbH gilt (erst) dann als beendet, wenn kein ihr zurechenbares Vermögen mehr vorhanden und die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG §93 Rz25 [Stand 1.10.2016, rdb.at] unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 § 93 Rz 9; Gellis/Feil7 § 93 Rz 3; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 4/546; Umfahrer6 Rz 809 f).

3.2.3.1. Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch ist (nur) insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird daher solange bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN).

3.2.3.2. Gegenständlich wurde die C GmbH infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass die GmbH gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches noch nicht berücksichtigt wurde (vgl. dazu insbesondere OGH 22.04.2014, 7Ob 55/14k, sowie Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 33 [Stand 1.10.2016, rdb.at]).

Zumal auch die ÖGK auf Nachfrage angab, dass bis dato auch keine aus dem gegenständlichen Verfahren resultierende Zahlungen (auf die strittige Beitragsschuld) an sie erfolgt seien, und daher selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten C GmbH führen kann, ist von der Vollbeendigung der C GmbH im Sinne der OGH-Judikatur auszugehen.

3.2.4. Da somit beide Tatbestände der Beendigung einer GmbH - kein Vorhandensein von der GmbH zurechenbarem Vermögen und im Firmenbuch eingetragene Löschung - kumulativ vorliegen, ist die Rechtspersönlichkeit der C GmbH seit 22.03.2018 beendet und es kommt ihr keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mehr zu (vgl. dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013). Zumal auch keine Rechtsnachfolge vorliegt, ist die ursprünglich zulässige Beschwerde somit gegenstandslos geworden.

3.2.5. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen, mit der Wirkung, dass damit die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).

3.3. Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH siehe insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN, sowie die diesbezügliche Literatur in Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 insbesondere RZ 25 und RZ 33 [Stand 1.10.2016, rdb.at].

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit GmbH Rechtspersönlichkeit Verfahrenseinstellung Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2159338.1.00

Im RIS seit

14.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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