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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z2Leitsatz
Kein Verstoß einer ausführungsgesetzlichen Bestimmung des Wiener ElektrizitätswirtschaftsG 2005 gegen eine grundsatzgesetzliche Vorschrift des ElWOG 2010 betreffend das Verbot der Zählpunktesaldierung; Verbot auf technisch verbundene Anlagen nicht anwendbarSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §78c Abs2 des Gesetzes über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl 46/2005 idF LGBl 19/2019, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §78c Abs2 des Gesetzes über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), Landesgesetzblatt 46 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 2019,, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die Stammfassung des §7 Abs1 Z83 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110/2010, sah bis zu ihrer Änderung im Zuge der sogenannten "kleinen Ökostromnovelle 2017" Folgendes vor: 1. Die Stammfassung des §7 Abs1 Z83 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010,, sah bis zu ihrer Änderung im Zuge der sogenannten "kleinen Ökostromnovelle 2017" Folgendes vor:
"§7. (Grundsatzbestimmung)
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
[…]
83. 'Zählpunkt' die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig;
[…]."
2. Diese grundsatzgesetzliche Vorschrift wurde in Wien durch §2 Abs1 Z84 des Gesetzes über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl 46/2005, idF LGBl 44/2012 umgesetzt und lautete: 2. Diese grundsatzgesetzliche Vorschrift wurde in Wien durch §2 Abs1 Z84 des Gesetzes über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), Landesgesetzblatt 46 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt 44 aus 2012, umgesetzt und lautete:
"§2.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
[…]
84. 'Zählpunkt' die Einspeise- oder Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.
[…]"
3. Mit der sogenannten "kleinen Ökostromnovelle 2017" (Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird), BGBl I 108/2017, in Kraft getreten am 27. Juli 2017, wurde in §7 Abs1 Z83 ElWOG 2010 eine Ausnahme für bestimmte Anlagen, die der Straßenbahnverordnung, BGBl II 76/2000 idF BGBl II 310/2002, unterliegen, geschaffen:3. Mit der sogenannten "kleinen Ökostromnovelle 2017" (Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird), Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2017,, in Kraft getreten am 27. Juli 2017, wurde in §7 Abs1 Z83 ElWOG 2010 eine Ausnahme für bestimmte Anlagen, die der Straßenbahnverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 310 aus 2002,, unterliegen, geschaffen:
"§7. (Grundsatzbestimmung)
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
[…]
83. 'Zählpunkt' die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl II Nr 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl II Nr 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;83. 'Zählpunkt' die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 76 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 310 aus 2002,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
[…]."
4. Diese grundsatzgesetzliche Vorschrift wurde in Wien durch eine Novellierung des §2 Abs1 Z84 WElWG 2005 mit LGBl 11/2018, zunächst in Kraft getreten am 17. Februar 2018, umgesetzt:4. Diese grundsatzgesetzliche Vorschrift wurde in Wien durch eine Novellierung des §2 Abs1 Z84 WElWG 2005 mit Landesgesetzblatt 11 aus 2018,, zunächst in Kraft getreten am 17. Februar 2018, umgesetzt:
"§2.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
[...]
84. 'Zählpunkt' die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl II Nr 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl II Nr 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig; 84. 'Zählpunkt' die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 76 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 310 aus 2002,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
[…]."
5. Mit einem Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005) geändert wird, LGBl 19/2019, entschloss sich der Wiener Landtag dazu, obenstehende Novellierung der Zählpunktdefinition einerseits mit 27. Juli 2017 in Kraft zu setzen, andererseits auf Sachverhalte für anwendbar zu erklären, die sich nach dem 2. März 2011 verwirklicht haben (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):5. Mit einem Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005) geändert wird, Landesgesetzblatt 19 aus 2019,, entschloss sich der Wiener Landtag dazu, obenstehende Novellierung der Zählpunktdefinition einerseits mit 27. Juli 2017 in Kraft zu setzen, andererseits auf Sachverhalte für anwendbar zu erklären, die sich nach dem 2. März 2011 verwirklicht haben (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§78c.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl Nr 11/2018Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2018,
(1) §2 Abs1 Z84 in der Fassung des LGBl Nr 11/2018 tritt mit 27. Juli 2017 in Kraft. (1) §2 Abs1 Z84 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2018, tritt mit 27. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die Änderung des §2 Abs1 Z84 in der Fassung des LGBl Nr 11/2018 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 2. März 2011 verwirklicht haben."(2) Die Änderung des §2 Abs1 Z84 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2018, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 2. März 2011 verwirklicht haben."
6. Weitere relevante Bestimmungen des ElWOG 2010 lauten:
"1. Teil
Grundsätze Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§1. (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in §2, §3, §8, §9, §10a, §11, §16 Abs2, §16a, §18a, §19, §22 Abs1, §24 bis §36, §37 Abs7, §38, §39, §48 bis §65, §69, §72, §73 Abs2 und Abs3, §76, §77a bis §79a, §81 bis §84a, §88 Abs2 bis 8, §89, §92 bis §94, §99 bis §103, §109 Abs2, §110 bis §112, §113 Abs1 und §114 Abs1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
[…]
§52.
Netznutzungsentgelt
(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß §63 Z1 und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.
(2) […]."
7. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl I 110/2010 idF BGBl I 108/2017, lauten: 7. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2017,, lauten:
"§1.
Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
(2) […].
§24.
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
(1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl I Nr 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
2. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
3. Überwachung der Entflechtung.
4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin."
8. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO), BGBl II 76/2000 idF BGBl II 310/2002, lautet: 8. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 76 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 310 aus 2002,, lautet:
"§23.
Energieversorgungsanlagen
(1) […]
(5) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer der Haupteinspeisung zusätzlich vorhanden sein:
1. Eine allgemeine Ersatzeinspeisung, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
2. Eine netzunabhängige Stromversorgung für
a) notstromversorgte Beleuchtung nach §26 Abs4, Kennleuchten für Notausstiege und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen; sie muss deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung für einen ausreichenden Zeitraum decken können.
b) Zugsicherungsanlagen, soweit betrieblich erforderlich; sie muß deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisung während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.
[…]."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die beteiligte Partei ist die Betreiberin eines Stromnetzes in Wien.
1.2. Die Wiener Linien verfügen in ihrem dem der Untergrund- und Straßenbahn dienenden Stromnetz auf Grund bestimmter Sicherheitsvorschriften über ca. 100 physische Zählpunkte, die zu Abrechnungszwecken bisher auf insgesamt zwei Punkte buchhalterisch zusammengefasst wurden.
1.3. Mit Schreiben vom 11. April 2018 gab der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) der beteiligten Partei bekannt, von Amts wegen ein Missbrauchsverfahren gemäß §24 E-ControlG einzuleiten, weil sie im Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 16. Februar 2018 zugunsten der Wiener Linien Zählpunkte zusammengelegt habe.
1.4. Mit Bescheid der E-Control vom 30. November 2018 wurde die beteiligte Partei ua im Wesentlichen verpflichtet, hinsichtlich der Wiener Linien das Netznutzungsentgelt pro Zählpunkt zu berechnen und entsprechend nachzufordern. Begründend führte die Behörde aus, dass die Praxis, für Straßenbahnanlagen (wozu in Wien auch die U-Bahn zählt, Anm.) die Zählpunkte rechnerisch zusammenzufassen, erst mit der Ökostromnovelle 2017 erlaubt worden sei. Für den Zeitraum davor habe die beteiligte Partei gegen das Verbot der Zusammenfassung von Zählpunkten und gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß §9 und §51 Abs1 ElWOG 2010 und §38 Abs1 Z6 WElWG 2005 verstoßen, wonach Verteilernetzbetreiber sich jeglicher Diskriminerung von Netzbenutzern zu enthalten hätten. Die beteiligte Partei habe den Wiener Linien, mit denen sie überdies konzernmäßig verflochten sei, durch die Zählpunktesaldierung einen Vorteil gewährt, den vergleichbare Großkunden nicht erhalten hätten.1.4. Mit Bescheid der E-Control vom 30. November 2018 wurde die beteiligte Partei ua im Wesentlichen verpflichtet, hinsichtlich der Wiener Linien das Netznutzungsentgelt pro Zählpunkt zu berechnen und entsprechend nachzufordern. Begründend führte die Behörde aus, dass die Praxis, für Straßenbahnanlagen (wozu in Wien auch die U-Bahn zählt, Anmerkung die Zählpunkte rechnerisch zusammenzufassen, erst mit der Ökostromnovelle 2017 erlaubt worden sei. Für den Zeitraum davor habe die beteiligte Partei gegen das Verbot der Zusammenfassung von Zählpunkten und gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß §9 und §51 Abs1 ElWOG 2010 und §38 Abs1 Z6 WElWG 2005 verstoßen, wonach Verteilernetzbetreiber sich jeglicher Diskriminerung von Netzbenutzern zu enthalten hätten. Die beteiligte Partei habe den Wiener Linien, mit denen sie überdies konzernmäßig verflochten sei, durch die Zählpunktesaldierung einen Vorteil gewährt, den vergleichbare Großkunden nicht erhalten hätten.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beteiligte Partei mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die mit der Ökostromnovelle erfolgte Erlaubnis der Zählpunktesaldierung für Straßenbahnanlagen sei nur "klarstellend" gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die bisherige Praxis rechtmäßig gewesen sei.
1.6. Dagegen wandte die E-Control mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 ein, dass es nicht ausreiche, wenn eine solche Absicht des Gesetzgebers bloß mehrdeutig aus den Materialien hervorleuchte; das Gesetz sei eindeutig nicht rückwirkend.
1.7. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 wies die beteiligte Partei auf die zwischenzeitlich mit LGBl 19/2019 erfolgte Novellierung des WElWG 2005 hin, die mit einem neuen §78c die rückwirkende Erlaubnis der Zählpunktesaldierung mit 2. März 2011 eingeführt habe.1.7. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 wies die beteiligte Partei auf die zwischenzeitlich mit Landesgesetzblatt 19 aus 2019, erfolgte Novellierung des WElWG 2005 hin, die mit einem neuen §78c die rückwirkende Erlaubnis der Zählpunktesaldierung mit 2. März 2011 eingeführt habe.
1.8. Mit Stellungnahme vom 10. September 2019 machte die E-Control geltend, dass die Regelung des WElWG 2005 gegen grundsatzgesetzliche Vorgaben verstoße.
2. Das Bundesverwaltungsgericht führt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, dahin aus, dass eine landesgesetzliche Rückwirkung der Ausnahme vom Verbot der Zählpunktesaldierung grundsatzgesetz- und damit verfassungswidrig sei, weil das Grundsatzgesetz derartiges nicht vorsehe, und legt diese wörtlich wie folgt dar (Schreibweise im Original):
"2.1. Einleitend wird festgehalten, dass das Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art10 B-VG fällt, gemäß Art12 Abs1 Z5 B-VG in die Grundsatzgesetzgebung des Bundes und in die Ausführungsgesetzgebung der Länder fällt. Das WElWG 2005 ist das Ausführungsgesetz des Landes Wien zu den Grundsatzbestimmungen des ElWOG 2010 auf Bundesebene und hat als solches den unter Pkt. IV.1. angeführten inhaltlichen Anforderungen – insbesondere widerspruchsfrei zu der Grundsatzgesetzgebung des Bundes ausgestaltet zu sein – zu entsprechen. "2.1. Einleitend wird festgehalten, dass das Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art10 B-VG fällt, gemäß Art12 Abs1 Z5 B-VG in die Grundsatzgesetzgebung des Bundes und in die Ausführungsgesetzgebung der Länder fällt. Das WElWG 2005 ist das Ausführungsgesetz des Landes Wien zu den Grundsatzbestimmungen des ElWOG 2010 auf Bundesebene und hat als solches den unter Pkt. römisch vier.1. angeführten inhaltlichen Anforderungen – insbesondere widerspruchsfrei zu der Grundsatzgesetzgebung des Bundes ausgestaltet zu sein – zu entsprechen.
2.2. Durch den mit der Novelle LGBl Nr 19/2019 neu vom Wiener Landesgesetzgeber eingeführten §78c Abs2 WElWG 2005, wonach die 'Änderung des §2 Abs1 Z84 in der Fassung des LGBl Nr 11/2018' auf 'Sachverhalte anzuwenden [ist], die sich nach 2. März 2011 verwirklicht haben' steht die Ausführungsgesetzgebung des Landes Wien jedoch nicht im Einklang mit den grundsatzgesetzlichen Regelungen des Bundes. 2.2. Durch den mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2019, neu vom Wiener Landesgesetzgeber eingeführten §78c Abs2 WElWG 2005, wonach die 'Änderung des §2 Abs1 Z84 in der Fassung des LGBl Nr 11/2018' auf 'Sachverhalte anzuwenden [ist], die sich nach 2. März 2011 verwirklicht haben' steht die Ausführungsgesetzgebung des Landes Wien jedoch nicht im Einklang mit den grundsatzgesetzlichen Regelungen des Bundes.
Dazu im Einzelnen: