TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/15 97/07/0212

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der S-GmbH & Co KG in F, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath und Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwälte in Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1997, Zl. 513.820/03-I 5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und ihren Beilagen entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. Mai 1996, mit welchem der Dipl.-Ing. Herbert L. KG eine wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von Mineralölprodukten und zur Ableitung mechanisch gereinigter Oberflächenwässer in einen Vorfluter bewilligt worden war, dieser erstinstanzliche Bescheid in seinem Abspruch über die Einwendungen der Beschwerdeführerin dahin abgeändert, daß diese Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, und die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gleichzeitig abgewiesen.

Während der Landeshauptmann im erstinstanzlichen Bescheid die Auffassung vertrat, daß nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch das geplante Vorhaben wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt würden, weshalb deren Einwendungen abzuweisen gewesen seien, kam die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Beurteilung, daß es der Beschwerdeführerin an der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren fehle. Habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auf die unmittelbare Nachbarschaft ihrer Grundstücke zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gestützt, sei dem zu erwidern, daß aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden könne, wenn die Möglichkeit eines Eingriffes durch das zur Bewilligung beantragte Projekt in die Substanz des Grundeigentums bestehe. Darüber hinaus befänden sich die in der Nähe des Projektgrundstückes gelegenen und von der Beschwerdeführerin bezeichneten Grundstücke tatsächlich nunmehr im Alleineigentum einer anderen Person, wobei der Eigentümerwechsel und auch dessen Verbücherung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt sei. Die von der Beschwerdeführerin dem ihr vorgehaltenen Eigentümerwechsel entgegengesetzte Nutzungsberechtigung an den veräußerten Grundstücken, die ihr vom Grundstückserwerber vertraglich eingeräumt worden sei, könne Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aber nicht rechtfertigen. Dingliche oder obligatorische Rechte an Grundstücken seien als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nämlich nicht geschützt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein im Wasserbuch eingetragenes Recht zur Benutzung eines Brunnens berufen habe, habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser aus dem betroffenen Brunnen ebenfalls einer anderen Person als der Beschwerdeführerin erteilt worden sei. Zugunsten dieser anderen Person auch sei das Wasserbenutzungsrecht im Wasserbuch eingetragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Brunnennutzung aber könnten auch zu keiner Parteistellung der Beschwerdeführerin aus diesem Grund führen, weil eine lediglich obligatorische Nutzungsbefugnis als Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht angesehen werden könne. Die Behandlung als Partei im erstinstanzlichen Verfahren könne der Beschwerdeführerin Parteistellung nicht verschaffen, es sei der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes daher insofern abzuändern gewesen, als die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren keine zu einer Parteistellung führende Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend machen habe können, sei ihre Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde Inkonsequenz in der rechtlichen Gestaltung der Absprüche des angefochtenen Bescheides deswegen vor, weil unter der Annahme fehlender Parteistellung der Beschwerdeführerin ihre Berufung nicht durch Abänderung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides meritorisch hätte erledigt werden dürfen, sondern vielmehr zurückzuweisen gewesen wäre.

Diese Rüge ist zwar berechtigt, verhilft der Beschwerde aber deswegen zu keinem Erfolg, weil die meritorische Erledigung der richtigerweise zurückzuweisenden Berufung durch deren Abweisung eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin allein aus diesem Grund denkmöglich nicht bewirken konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 94/07/0166, 0186, 0190), und weil die in der Beurteilung fehlender Parteistellung der Beschwerdeführerin anstelle einer Zurückweisung ihrer Berufung vorgenommene Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin statt ihrer Abweisung Rechte der Beschwerdeführerin nur dann verletzt hätte, wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, der Beschwerdeführerin fehle es an der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, einem Rechtsirrtum unterlegen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.

Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

Als bestehende Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Daß die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides Eigentümerin jener Grundstücke, aus deren projektsbedingten Beeinträchtigung eine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sich hätte ableiten lassen, nicht mehr war, räumt sie in der Beschwerde ein. Mit der von ihr geäußerten Rechtsansicht, auch vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte müßten ihr gleich dem Grundeigentümer Parteistellung verschaffen, befindet sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung (vgl. die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 3 zu § 12 WRG 1959, wiedergegebenen Nachweise). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, daß der neue Grundeigentümer in die Rechtsstellung seines Vorgängers im Verfahren eintrete, streitet sie gegen ihren eigenen Standpunkt, weil diese zutreffende Rechtsansicht gerade zur Konsequenz führt, daß der Beschwerdeführerin als Rechtsvorgängerin im Grundeigentum die Parteistellung verlorengegangen sein muß.

Soweit dem Beschwerdevorbringen eine Stützung der Beschwerdeführerin auch auf Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 überhaupt entnommen werden kann, sind ihre auf vertragliche Abmachungen hinweisenden Ausführungen nicht geeignet, ihrer Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, weil sie auf einen Nutzungstitel, der über eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung hinausginge, nicht zu verweisen vermag (vgl. hiezu das schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0195).

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen konnte, weil die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070212.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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