TE Vfgh Beschluss 1996/3/4 G1384/95, G1385/95, G1386/95

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Veröffentlicht am 04.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AHG §1 Abs1
ProkuraturG §5
ZPO §75 Z3
ZPO §27, §28, §29

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des ProkuraturG und des AHG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die übrigen Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In seiner selbstverfaßten, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen, beim Verfassungsgerichtshof am 30. November 1995 eingelangten Eingabe begehrt der Einschreiter gestützt auf die Art139 und 140 B-VG die Aufhebung der §§27 Abs1, 2, 3 und 4, 28 Abs1 und 2, 29 Abs1, 2 und 3 sowie 75 Z3 ZPO, weiters des §5 Abs1 und 2 ProkuraturG und der Wortfolge "am Vermögen oder an der Person" und des Wortes "schuldhaft" im §1 Abs1 AHG. Außerdem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache beantragt.

Zur Zulässigkeit der Individualanträge wird ausgeführt, daß die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen, da Schriftsätze ohne anwaltliche Unterfertigung nicht in Bearbeitung genommen werden.

2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt nämlich ausschließlich auf die Behauptung des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt (vgl. zB VfSlg. 9185/1981, 10353/1985, 11610/1988).

Der Antragsteller selbst führt zur Frage des unmittelbaren Eingriffes der angefochtenen Vorschriften in seine Rechtssphäre lediglich aus, daß er deshalb, weil Schriftsätze ohne anwaltliche Unterfertigung nicht in Bearbeitung genommen werden, "(i)m Fall einer Normenverletzung ... mit Rechtsnachteilen (Zurückweisung von Beschwerden gem. Art13 MRK)" zu rechnen habe. Schon aufgrund dieses Vorbringens ist offenkundig, daß der Antragsteller durch die bekämpften Bestimmungen nicht aktuell betroffen ist (vgl. zB VfGH 11.10.1994 G2,3/94 ua., VfGH 29.11.1994 G174/94) und daß er sich gegen diese lediglich im Hinblick auf in Hinkunft allenfalls anzustrengende (gerichtliche) Verfahren wendet. Es fehlt ihm daher schon deshalb die Antragslegitimation.

3. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen war.

Unter einem waren die übrigen Anträge aus dem oben genannten Grund (Punkt 2.) mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG sowie gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1384.1995

Dokumentnummer

JFT_10039696_95G01384_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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