TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/11/0384

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, Bahnhofstraße 58, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Oktober 1997, Zl. VerkR-392.861/1-1997/Kar, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von 24 Monaten (bis 2. April 1999) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 2. April 1997 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Deswegen wurde er einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a) StVO 1960 für schuldig erkannt (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. September 1997). Der Beschwerdeführer sei seit 1989 "mehrmals wegen Übertretungen des § 5 i.V.m. § 99 StVO 1960 rechtskräftig bestraft" worden. Ihm sei in diesem Zusammenhang dreimal (im Jahr 1989 für vier Wochen, im Jahr 1991 für sechs Monate sowie im Jahr 1992 für achtzehn Monate) die Lenkerberechtigung entzogen worden.

Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede. Er ist aber der Meinung, daß ihm die Lenkerberechtigung nur vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten hätte entzogen werden dürfen. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß seit seinem letzten Alkoholdelikt mehr als viereinhalb Jahre verstrichen seien, während derer er sich wohlverhalten habe. Die früheren Alkoholdelikte hätten nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 nicht mehr für die Bewertung der im Alkoholdelikt vom 2. April 1997 zu erblickenden bestimmten Tatsache (gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967) herangezogen werden dürfen.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Argumentation insofern einem Irrtum, als die in Rede stehenden früheren Alkoholdelikte von der belangten Behörde nicht als bestimmte Tatsachen herangezogen worden sind. Letzteres ist nur in Ansehung des Alkoholdeliktes vom 2. April 1997 der Fall. Die Berücksichtigung der früheren Alkoholdelikte im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache und der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 entspricht aber dem Gesetz. Das im § 66 Abs. 3 KFG 1967 normierte Wertungskriterium der Verwerflichkeit umfaßt auch frühere einschlägige strafbare Handlungen. Eine strafbare Handlung erweist sich als verwerflicher, wenn auch schon früher gleichartige strafbare Handlungen begangen wurden und damit eine Tendenz zur Wiederholung bzw. - nach bereits längerer verstrichener Zeit - eine Neigung zum Rückfall in das nur vorübergehend abgelegte verpönte Verhalten erkennbar ist. Selbst drei Entziehungen der Lenkerberechtigung wegen Alkoholdelikten vermochten nicht zu bewirken, daß der Beschwerdeführer endgültig von derartigen strafbaren Handlungen Abstand nimmt. Wenn die letzte (dritte) - im Rückblick nicht nachhaltig wirksam gewordene - Entziehung der Lenkerberechtigung eine vorübergehende für achtzehn Monate war, scheidet eine neuerliche (vierte) Entziehung mit dem selben normativen Gehalt aus, vermag sie doch offensichtlich eine entscheidende Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers nicht nach sich zu ziehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110384.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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