TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/11/0164

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1998
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Mag. R in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 22/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Mai 1997, Zl. RU6-St-V-971, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 11. Juli 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 1995 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien abgewiesen worden. Nach den Entscheidungsgründen des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 1995 habe der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers im Unfallszeitpunkt zumindest 1,7 %o betragen. Er habe im Zeitpunkt der Alkoholkonsumation gewußt, daß ihm noch die Fahrt mit einem Motorrad auf öffentlichen Verkehrsflächen bevorstehe. Er habe sich dem bei der Unfallstelle befindlichen Schutzweg im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h genähert, sei dann aufgrund seiner unachtsamen Fahrweise im Laufe einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Hinterrad auf die etwa 8 cm hohe Bordsteinkante geraten. In der Folge habe er eine Person erfaßt, die sich auf dem Gehsteig befunden habe.

Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse auf eine Charaktereigenschaft schließen, die es erforderlich mache, ihm die Lenkerberechtigung auf die Dauer von drei Jahren zu entziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Recht auf bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 verletzt erachtet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, er werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von drei Jahren ab Erlassung des Mandatsbescheides wiedererlangen, und meint, bei entsprechender Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, daß es sich um sein erstes Alkoholdelikt gehandelt habe und daß er bisher unbescholten gewesen sei, hätte mit einer bloß vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von höchstens 18 Monaten das Auslangen gefunden werden können. Er ist damit im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dem Umstand, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung nur ein Alkoholdelikt begangen hat und auch keine sonstigen strafbaren Handlungen, die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigen sind, vorliegen, besondere Bedeutung beigemessen (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 5. Juli 1989, Zl. 89/11/0082, vom 29. Oktober 1991, Zl. 91/11/0069, und vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0080, mwN). Von solchen Verhältnissen ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Inhalt der Verwaltungsakten auch im Beschwerdefall auszugehen.

Im Rahmen der Wertung hat die belangte Behörde mit Recht den hohen Alkoholisierungsgrad zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die weiteren im Rahmen der Wertung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigten Umstände begründen hingegen lediglich sein Verschulden an dem Unfall und bilden somit die Voraussetzung, daß die Entziehungszeit nicht gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 bloß vier Wochen beträgt. Eine riskante Fahrweise (z.B. weit überhöhte Geschwindigkeit, Mißachtung von Verkehrszeichen etc.), die im Rahmen der Wertung und damit bei der Prognose, wann der Beschwerdeführer, der seit 1986 im Besitz der Lenkerberechtigung war, seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, zu seinem Nachteil zu berücksichtigen gewesen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Urteilen, die im gerichtlichen Strafverfahren ergangen sind. Auf die Folgen des vom Beschwerdeführer verschuldeten Unfalles kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an (vgl. auch dazu die oben zitierten Erkenntnisse vom 5. Juli 1989 und vom 21. Jänner 1992).

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenersatz konnten dem Beschwerdeführer nur S 390,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 30,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110164.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten