TE Vwgh Beschluss 2020/7/16 Ra 2020/18/0212

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/04 Sonstiges Prozessrecht

Norm

B-VG Art144 Abs3
COVID-19-VwBG
VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des R T, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2020, L524 2218122-2/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. August 2019 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2        Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2020, E 572/2020-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 1. April 2020 zugestellt.

3        Am 12. Juni 2020 brachte der Vertreter per Web-ERV eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, die am 18. Juni 2020 an das BVwG als der zuständigen Einbringungsstelle gemäß § 24 Abs. 1 VwGG weitergeleitet wurde.

4        Am 16. Juni 2020 brachte der Vertreter die Revision überdies direkt beim BVwG ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Dieser Antrag wurde vom BVwG gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

5        Ausgehend von diesem Sachverhalt erweist sich die vorliegende Revision als verspätet:

6        Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

7        Aufgrund des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, begann die sechswöchige Revisionsfrist im gegenständlichen Fall am 1. Mai 2020 und endete daher mit Ablauf des 12. Juni 2020.

8        Bis zu diesem Tag wurde die Revision nicht bei der gemäß § 24 Abs. 1 VwGG zuständigen Einbringungsstelle (BVwG) eingebracht bzw. fand keine Weiterleitung der fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision an das BVwG statt.

9        Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180212.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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