TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/23 VGW-001/050/3678/2019

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, vom 23. Jänner 2019, Identifikationsmerkmal: …, mit welchem das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2018 auf Zahlungserleichterung gemäß § 54b VStG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2019

zu Recht e r k a n n t und verkündet:

I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat infolge einer Vielzahl rechtskräftiger und vollstreckbarer gegen sie ergangener Verwaltungsstrafen des Magistrates der Stadt Wien einen Gesamtbetrag in der Höhe von 32.045,39 Euro zu leisten. Mit einem unvollständig ausgefüllten Ansuchen um Zahlungsaufschub vom 04. Dezember 2018, ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann für sämtliche noch aushaftende Verwaltungsstrafen um Zahlungsaufschub bis 6 Monate. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben bezüglich ihrer Beschäftigung, ihres monatlichen Einkommens und des Zahlungsziels an.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2019 wurde dieses Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung der Nachweis der Zahlungsfähigkeit sei. Da aber der geforderte Soforterlag in der Höhe von 10.000,00 Euro nicht geleistet worden sei, sondern nur ein Teilbetrag über 2.000,00 Euro, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine Zahlungserleichterung im beantragten Ausmaß zu erteilen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass di Beschwerdeführerin von der belangten Behörde bereits seit Jahren immer wieder Zahlungserleichterungen bewilligt erhalten habe. Dies in der Form, dass sie innerhalb von sechs Monaten 2.000,00 Euro bezahlt habe. Nach Zahlung dieses Betrages habe sie neuerlich um Zahlungserleichterung angesucht und diese auch bewilligt erhalten. Dadurch hätte sie Gelegenheit gehabt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und die offene Schuld soweit abzutragen, dass nunmehr der obige Betrag offen sei. Am
4. Dezember 2018 habe sie neuerlich um Zahlungserleichterung in der bisher immer gewährten Form angesucht. Die belangte Behörde hätte jedoch verlangt, dass sie einen Betrag von 10.000,00 Euro sofort erlege. Das sei ihr bei ihren Einkommensverhältnissen nicht möglich, wobei dies der belangten Behörde von vornherein klar gewesen sein müsse. Es sei auch von vornherein klar gewesen, dass sie den gesamten Strafbetrag nie auf einmal zahlen werde können. Sie habe seit Jahren Zahlungsvereinbarungen mit der belangten Behörde geschlossen. Diese seien von ihr auch immer eingehalten worden, sodass einerseits die Verjährung der Strafbarkeit immer wieder hinausgeschoben wurde, und andererseits das Gemeinwohl einen Geldbetrag erhalte, während ansonsten durch die Kosten des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe dieses belastet würde. Sie könne eine Zahlungserleichterung in der früher gewährten Form auch weiterhin einhalten. Die Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Antragsgemäß führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Geladen waren die Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. C. sowie die belangte Behörde, vertreten durch Mag. D. sowie Frau E.. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll wie folgt:

„Die BF verdient seit 13.5.2019 netto im Monat 1.100,-- Euro. Das war auch so zum Zeitpunkt der Antragstellung. Auch davor war die BF bei derselben Firma beschäftigt mit einem Monat Unterbrechung. Diesbezüglich wird eine Bestätigung des Steuerberaters der F. KG vorgelegt. Realistischerweise könnten 200,-- Euro im Monat gezahlt werden. Sorgepflichten hat die BF nicht. Ich zahle für die Wohnung 400,-- Euro gemeinsam mit meinem Mann. Ich arbeite seit 2003 bei derselben Firma. Sie heißt nur immer wieder anders. Bislang hat mein Mann die Soforterläge geleistet, dies ist jetzt nicht mehr möglich. Die BF hat sonst keine Schulden und auch keine Sorgepflichten.“

Der Vertreter der MA 6 gab danach wie folgt zu Protokoll:

„Im Rahmen einer Umstellung auf den elektronischen Akt wurden die Verfahren wegen Zahlungserleichterung evaluiert und dabei festgestellt, dass die anhängigen Verfahren oftmals nicht der Rechtslage entsprechen. Aus diesem Grund wurde auch in diesem Verfahren davon ausgegangen, dass eine Zahlungsfähigkeit nicht besteht und der in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen. Es muss auch auf den Strafzweck hingewiesen werden. Es kann nicht sein, dass nur deshalb Zahlungserleichterungen gewährt werden, weil es allenfalls ein größerer Aufwand ist, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. In Hinblick auf die Höhe der noch offenen Strafen ist mit einem Ansuchen um Ratenzahlung von 200,-- Euro pro Monat nicht von einer Zahlungsfähigkeit auszugehen. Man kann auch nicht nur von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten ausgehen. Die Zahlungen würden sich sonst über 20 Jahre erstrecken.“

Frau E. gab an, dass mit 6. Mai 2019 32.045,39 Euro an Verwaltungsstrafen offen seien.

In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin auch bereit wäre 300 Euro im Monat zu zahlen. Im Übrigen wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bislang seit Jahren Zahlungserleichterungen gewährt wurden. Dies mit weitaus geringeren Beträgen. Auf Grund der Beschäftigung der Beschwerdeführerin sei die Zahlungsfähigkeit gegeben.

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung um eine Ausfertigung des Erkenntnisses.

Es ist davon auszugehen, dass ein Betrag von 32.045,39 Euro an Verwaltungsstrafen aushaftet. Die Beschwerdeführerin verdient seit dem 13. Mai 2019 1.100 Euro netto im Monat. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2007 regelmäßig um Aufschub bzw. Zahlungserleichterung ansucht, ihr dies auch gewährt wurde und dass trotzdem noch der bereits zitierte Betrag aushaftet, wobei sich aus der Aufstellung der noch offenen Verwaltungsstrafen ergibt, dass die Beschwerdeführerin auch noch im Jahr 2017 und 2018 weiter mit rechtskräftigen Verwaltungsstrafen mit zum Teil bis zu über 4.000 Euro belastet wurde.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, denen von der Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Verwaltungsstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.

Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die für die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/18/0265). Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. hiezu etwa VwGH 20.6.1991, 91/19/0132; 20.5.1994, 94/02/0165) und den Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen (vgl. hiezu zB VwGH 30.4.1992, 92/02/0008; 21.10.1994, 94/17/0374).

Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (vgl. VwGH 23.1.1991, 90/02/0211; 22.2.2013, 2011/02/0232). Nicht hinreichend ist insbesondere die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten; vielmehr ist substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. zB VwGH 22.2.1989, 88/02/0126).

Ausgehend hievon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Weder in ihrem Antrag vom 4. Dezember 2018 noch in ihrer Beschwerde vermag sie darzulegen, dass ihre finanziellen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur wären. Wie sich dem vorliegenden Akteninhalt darüber hinaus entnehmen lässt, ist die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit zwar ihr gewährten Zahlungserleichterungen nachgekommen, dennoch muss in ihrem Fall von dauerhaften finanziellen Schwierigkeiten ausgegangen werden, welche der Gewährung einer Zahlungserleichterung entgegenstehen, hat sie doch bereits seit dem Jahr 2007 immer wieder Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen. Es wäre mit den von ihr angebotenen Zahlungen von 300 Euro monatlich, von denen aber nicht sicher ausgegangen werden kann, da sie nicht nachweisen konnte, dass sie ein regelmäßiges Einkommen zu erwarten hat, im günstigsten Fall davon auszugehen, dass ihre Schuld in zehn Jahren abbezahlt wäre. Ein höheres Einkommen ist in nächster Zukunft nicht zu erwarten. Also war wegen dauerhafter finanzieller Schwierigkeiten und damit der Annahme der Zahlungsunfähigkeit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollstreckung; Teilzahlung; Ratenzahlung; Zahlungserleichterung; Uneinbringlichkeit

Anmerkung

VwGH v. 15.4.2020, Ra 2019/09/0105; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.050.3678.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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