TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/4 LVwG-AV-303/001-2020

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §340

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin  

HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, ***, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.02.2020,  

Zl. ***, betreffend Gewerbeanmeldung, Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Gewerbes, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das gegenständliche Gewerbe „Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanalgen“ am Standort ***, *** vorliegt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß  

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden belangte Behörde) vom 06.02.2020, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von der Beschwerdeführerin am 20.11.2019 angemeldeten Gewerbes „Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ am Standort ***, ***, GISA Zahl ***, nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 20.11.2019 die Beschwerdeführerin die Erweiterung der bestehenden Berechtigung auf das Elektrotechnikgewerbe, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen beantragt und um Genehmigung der Bestellung von Herrn B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes angesucht habe. Dieser Gewerbeanmeldung seien als Befähigungsnachweise für Herrn B folgende Belege angeschlossen: Praxisbestätigung der A GmbH vom 25.09.2019, Lehrabschlussprüfungszeugnis Elektrotechniker vom 01.12.2017, Abschlussprüfungszeugnis Werkmeisterschule für Berufstätige des BFI NÖ für Elektrotechnik vom 05.04.2019, Zeugnis über Zusatzlehrgang (Entfall Unternehmerprüfung) vom 05.04.2019, Zeugnis über Ausbildnerinnenkurs WKO vom 14.03.2005, Zeugnis über 40-stündigen Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Werkmeisterschule BFI NÖ vom 09.11.2018 sowie Sozialversicherung – Anmeldung.

Nachgereicht sei am 04.12.2019 eine Praxisbestätigung der A GmbH gleichlautend wie jene vom 25.09.2019, in welcher aber zusätzliche Angaben über das Ausmaß der Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, nämlich 38,5 Wochenstunden aufgenommen worden seien.

Am 10.12.2019 langte eine Stellungnahme der WKO NÖ, Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker vom 05.12.2019 ein in welcher ausgeführt worden sei, dass die fachliche einschlägige Werkmeisterschule für Elektrotechnik von Herrn B erfolgreich absolviert worden sei, ebenso wie die erforderlichen Lehrgänge über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Unternehmerprüfungen erfolgreich besucht worden seien. Die gemäß Elektrotechnikzugangs-Verordnung erforderliche mindestens 2-jährige Praxis im Bereich der Elektrotechnik werde jedoch nicht nachgewiesen.

Nach Anführung der Bestimmungen betreffend die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe (Elektrotechnikzugangs-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit) sei ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen mangels Vorweisens der Praxisbestätigung nicht vorliegen würden. Es sei festzustellen gewesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorgelegen seien und die Ausübung zu untersagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass offensichtlich nicht die vollständige Dokumentation betreffend die von Herrn B ausgeführten Tätigkeiten an die Behörde übermittelt worden seien. Herr B habe ab 09.04.2018 als Elektroanalagentechniker/Elektrotechniker gearbeitet. Die diesbezüglichen Vordienstzeiten seien mit dem Versicherungsdatenauszug sowie durch die Dienstzeugnisse belegt, welche als Anhang mitübermittelt wurden.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.03.2020 den gegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 03.03.2020 vor und verzichtete unter einem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ führte am 18.05.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl ein informierter Vertreter der WKO NÖ, Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, ein Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie Herr B als Beteiligter einvernommen wurden.

Auf Grund der Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht NÖ folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin meldete am 20.11.2019 das gegenständliche Gewerbe „Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ bei der belangten Behörde an und ersuchte um Genehmigung der Bestellung von Herrn B, geboren am ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes.

Herr B hat die fachlich einschlägige Werkmeisterschule für Elektrotechnik erfolgreich absolviert sowie die erforderlichen Lehrgänge über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Unternehmerprüfung erfolgreich besucht.

Herr B arbeitet seit 09.04.2018 als Elektroanlagentechniker/Elektrotechniker bei der Beschwerdeführerin. Zu seinem Aufgabenbereich zählen Aufbau von elektrischen Verteilern, Verlegen und Anschließen von Strom- und Netzwerkkabel inkl. Montage von Kabelkanälen, Elektrische Reparaturen (Licht, Steckdosen, Kleingeräte, Motoren), Elektrische Messungen (Widerstandsmessung), Elektrische Verkabelung von Harzküche-Neu, Programmierung von Harzküche Neu (Siemens S7), Wartung von Lackierkabinen (Filteraustausch), Bürosiedlungen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zu Zl. *** und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausbildungsunterlagen betreffend Herrn B, welche sich in dem von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** befinden.

Die fachlichen einschlägigen Kenntnisse von Herrn B sind unstrittig und im Gutachten der WKO NÖ, Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker vom 5.12.2019 bestätigt worden.

Zum Nachweis der erforderlichen Praxis ist auszuführen, dass Herr B seit 09.04.2018 als Elektroanlagentechniker/Elektrotechniker tätig ist, was sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Dienstzeugnissen ergibt.

Darüber hinaus ist der Sachverhalt unstrittig.

Folgende rechtliche Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1): Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

„Individueller Befähigungsnachweis

§ 19.: Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 340. (1): Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

Die Elektrotechnikzugangs-Verordnung lautet:

„Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1): Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind:

1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder

4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.“

Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

§ 2.: Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

§ 3.: Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder

2. a) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 4.: Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden:

1. Zeugnisse über

a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik oder für das Handwerk der Mechatroniker für Büro und EDV-Systemtechnik oder für das Handwerk der Kommunikationselektronik oder für das Handwerk der Schlosser und

b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker, Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

d) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.

Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen

§ 5.: Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Übergangsbestimmung

§ 6.: Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

Erwägungen:

Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.

Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Antragstellerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die im gegenständlichen Fall durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, § 19 Rz 3a).

Kann der gemäß § 18 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO unter Bedachtnahme auf im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommende Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 GewO das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Erkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat der Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO festgelegten Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungszeit in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.

Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vor, hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 340 Abs. 4 letzter Satz GewO normiert, dass eine Gewerbeanmeldung und damit die Berechtigung zur Gewerbeausübung erst dann vorliegt, wenn alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind.

Die Behörde hat mit nicht rechtskräftigen Bescheid vom 06.02.2020 die Ausübung des gegenständlich angemeldeten Gewerbes untersagt.

Im Beschwerdeverfahren wurde durch die Beschwerdeführerin dargelegt, dass Herr B seit 08.04.2018 als Elektroanlagentechniker arbeitet.

Herr B hat zum Zeitpunkt 06.02.2020 auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht nur die einschlägige fachliche Ausbildung am Maßstab des Elektrotechnikzugangs-Verordnung absolviert, sondern zum Februar 2020 bereits auch eine beinahe 2-jährige Praxistätigkeit (im gegenständlichen Zeitpunkt 

1 Jahr und 8 Monate).

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ hat Herr B bereits mehr als 2 Jahre im Unternehmen der Beschwerdeführerin als Elektroanlagentechniker und Elektrotechniker gearbeitet.

Auch der informierte Vertreter der WKO NÖ führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass nunmehr die Voraussetzungen im Sinne der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 betreffend Herrn B vorliegen.

Im gegenständlichen Fall liegt somit die individuelle Befähigung vor, da auf Grund der Ausbildung festgestellt werden kann, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (hinsichtlich der erforderlichen Praxis) verfügt welche das Ausbildungsfeeling gleicherweise verwirklichen wie § 18 GewO 1994.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die gegenständliche Entscheidung auch keiner über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein § 95 GewO Gewerbe handelt war zum Zeitpunkt durch die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ nunmehr festzustellen, dass nunmehr alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung des gegenständlichen Gewerbes vorliegen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.303.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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