TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W180 2134422-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §13
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2134422-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-3481786010, betreffend Direktzahlungen 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, einschließlich der Zahlung für Junglandwirte und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) dem BF 11,58 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 185,65 je Zahlungsanspruch zu; der Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen wurde hingegen abgewiesen und dem BF keine Basisprämie, Greeningprämie und Zahlung für Junglandwirte gewährt.

Begründend wurde dazu im Bescheid unter der Überschrift "Kürzung über alle Maßnahmen - Abzug wegen Cross Compliance (CC)-Verstößen" unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 7 VO 1306/2013 ausgeführt, es werde keine Prämie gewährt, da eine CC-Kontrolle verweigert worden sei.

Am Betrieb des BF habe am 16.12.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle des Landes Kärnten zur Überprüfung der Futtermittel und Tiermehlverfütterung und somit der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance "CC") durchgeführt werden sollen. Der Prüfer habe an der Betriebsadresse des BF dessen Vater angetroffen, der den BF umgehend telefonisch kontaktiert habe. Im Zuge des in der Folge geführten Telefonates habe der BF dem Prüfer mitgeteilt, dass dieser "auf seiner Hofstelle nichts verloren habe" und die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nicht erlaubt werde. Die Kontrolle des Modules Futtermittel und Tiermehlverfütterung habe somit nicht durchgeführt werden können.

Mit Schreiben der AMA vom 04.03.2016 sei dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben worden, zum oben beschriebenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 07.03.2016 sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass der BF die Kontrolle nicht verweigern haben wolle, sondern den Prüfer gebeten habe, bis zur Überprüfung der Identität bei der zuständigen Kontrollbehörde, dem Amt der Kärntner Landesregierung, außerhalb der Hofstelle zu warten. Nachdem die Identität des Prüfers bestätigt worden sei und der BF die Vor-Ort-Kontrolle zugelassen hätte, sei der Prüfer jedoch nicht mehr anwesend gewesen.

Die Stellungnahme des BF vom 07.03.2016 sei von der AMA an den Prüfer weitergeleitet worden. Nach Rücksprache mit dem Prüfer sei - so die weiteren Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung - davon auszugehen, dass entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme dem Prüfer unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass er die Hofstelle zu verlassen habe, der Antragsteller nicht geprüft werden möchte und der dienstliche Ausweis, der dem Vater des BF vorgelegt worden sei, nicht akzeptiert werde.

Die gegenteilige Behauptung des BF, wonach er lediglich die Identität des Prüfers überprüfen habe wollen und den Prüfer daher ersucht habe, außerhalb der Hofstelle zu warten, sei nicht glaubhaft und werde daher von der belangten Behörde als Schutzbehauptung eingestuft.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei die Kontrolle gemäß Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 somit als verweigert zu werten, da die Kontrolle der vollständigen Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften sowie der Bedingungen für die Prämiengewährung dadurch verhindert wurde, dass die erforderliche Unterstützung gemäß § 13 der Horizontalen GAP-Verordnung nicht geleistet und der Prüfer aufgefordert worden sei, den Betrieb zu verlassen. Auch sei im gegenständlichen Fall weder vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände noch von höherer Gewalt auszugehen.

Die im Anschluss an die verweigerte Kontrolle geführten Telefonate mit dem Amt der Kärntner Landesregierung würden nichts an der Tatsache ändern, dass die Kontrolle der Futtermittel und Tiermehlverfütterung nicht habe durchgeführt werden können, obwohl sich der Prüfer vor Ort ordnungsgemäß ausgewiesen und den Zweck der Kontrolle erklärt habe.

Zur Greeningprämie und zur Zahlung für Junglandwirte wird in der Bescheidbegründung noch zusätzlich ausgeführt, dass, da keine Basisprämie gewährt werde, auch diese Prämien nicht gewährt werden könnten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist die vorliegende Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen gleich ausführte wie bereits in seiner Stellungnahme an die AMA vom 07.03.2016: Da er berufstätig sei, habe der Prüfer am 16.12.2015 nicht ihn, sondern seinen Vater auf der Hofstelle angetroffen. Sein Vater sei nicht der Altbauer, der Vater hätte, da nicht in die betrieblichen Entscheidungen eingebunden, an der Durchführung der Kontrolle nicht mitwirken können. Sein Vater habe ihn angerufen und das Handy dem Prüfer übergeben. Er habe vom Prüfer die Dienststelle, die Dienstnummer und die Nennung des Vorgesetzten verlangt, um die Identität festzustellen. Zusätzlich habe er ihn gebeten vor der Schrankenanlage der Hofstelle abzuwarten, bis die Identitätskontrolle abgeschlossen wäre. Die freilaufenden Tiere hätten den Prüfer ansonsten in Gefahr bringen können. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Prüfer gedroht, dass, wenn er die Kontrolle nicht durchführen könne, dies eine Prüfungsverweigerung sei. Er habe den Prüfer nochmals ersucht, die Identitätsfeststellung abzuwarten.

Er habe daraufhin mit dem Vorgesetzten des Prüfers telefoniert, um die Identität abzuklären. Gleichzeitig habe er darum gebeten, dass dieser festhalten möge, dass es sich keinesfalls um eine Prüfungsverweigerung handle. Auch habe er den Vorgesetzten gebeten, nach erfolgter Identitätsfeststellung die Freigabe der Prüfung zu erteilen.

Nach diesem Telefonat habe er seinem Vater informiert, dass die Prüfung nun durchgeführt werden könne. Der Prüfer sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Hofstelle gewesen, obwohl die Identitätsfeststellung nur 10 Minuten in Anspruch genommen habe. Es habe sich keinesfalls um eine Prüfungsverweigerung gehandelt, sondern um eine Identitätsfeststellung. Im Aktenvermerk des Vorgesetzten des Prüfers seien die zeitlichen Abläufe und sein Begehren genau beschrieben. Eine Prüfungsverweigerung könne ihm nicht angelastet werden. Der BF ersuchte auch darum, erneut die Kontrolle in Auftrag zu geben.

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Zur Beschwerde des BF nahm die AMA kurz dahingehend Stellung, dass diese an der Beurteilung der Behörde, dass die Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden sei, nichts ändere.

5. Am 31.07.2017 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei dieser Verhandlung wurde der BF als Partei sowie der Prüfer sowie der Vorgesetzte des Prüfers als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF übernahm Ende 2014 den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX von seinem Onkel XXXX . Der Betrieb wird vom BF im Nebenerwerb geführt. Am 05.05.2015 stellte er einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen, darunter auch die Zahlung für Junglandwirte.

Am 16.12.2015 sollte am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Futtermittel und Tiermehlverfütterung durch das Land Kärnten erfolgen. Die Auswahl des Betriebes wurde von der AMA gemäß einer Risikoanalyse vorgenommen, die ausgewählten Betriebe wurden dem Land Kärnten von der AMA mitgeteilt. Futtermittelkontrollen wurden im Jahr 2015 von XXXX , Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung für Land- und Forstwirtschaft, Unterabteilung Landwirtschaft, vorgenommen. XXXX ist Sachgebietsleiter für den Kontrollbereich Cross Compliance und konnte sich die vorzunehmenden Prüfungen selbständig einteilen.

Die Prüfung am 16.12.2015 wurde nicht vorangekündigt. Der Prüfer XXXX läutete zunächst beim Wohnhaus des BF, XXXX , traf dort aber niemanden an. Er fuhr sodann zur Hofstelle des BF, XXXX Die Zufahrt von der Gemeindestraße zum Hof war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschrankt. Der Prüfer parkte sein Dienstfahrzeug vor dem Wohngebäude/Bauernhaus der Hofstelle. Auf der Hoffläche befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine freilaufenden Rinder.

Der Vater des BF, XXXX , war auf der Hofstelle, er kam aus dem Stall, ging zum Prüfer und begrüßte ihn beim Dienstfahrzeug. Der Prüfer wies sich durch Vorzeigen seines Dienstausweises aus und erklärte, eine Kontrolle der Futtermittel und Tiermehlverfütterung durchführen zu wollen.

Der Vater des BF rief daraufhin mit seinem Handy den BF an, der zu diesem Zeitpunkt bei einem Kundentermin war (der BF im Hauptberuf selbständig in der EDV-Branche tätig), und übergab das Handy dem Prüfer. Dieser stellte sich dem BF vor und wiederholte auch dem BF gegenüber, eine Kontrolle der Futtermittel und Tiermehlverfütterung durchführen zu wollen.

Der BF sagte zum Prüfer, dass dieser auf seiner Hofstelle nichts verloren habe und dass er nicht geprüft werden wolle. Diese Aussagen wiederholte der BF sinngemäß noch zweimal, nachdem der Prüfer ihn zunächst erläutert hatte, dass es sich um eine einfache Prüfung handle, die bei Tier- und Fischmehl seit Jahren zu keiner Beanstandung geführt habe und er die Prüfung auch mit dem Vater des BF durchführen könne, sowie nachdem er den BF darauf aufmerksam gemacht hatte, dass dies als Prüfungsverweigerung zu beurteilen wäre; auch forderte der BF den Prüfer auf, die Hofstelle sofort zu verlassen.

Der Prüfer teilte dem BF daraufhin am Telefon mit, dass dies eine Prüfungsverweigerung darstelle. Der BF verlangte vom Prüfer, ihm seine Dienststelle, seinen Vorgesetzten und seine Personalnummer zu nennen, und der Prüfer gab ihm diese Informationen. Der Prüfer gab das Handy dem Vater des BF zurück und verließ, es war ca. 14 Uhr 55, die Hofstelle.

Um 15 Uhr und um 15 Uhr 20 erfolgten Telefonate des BF mit dem Vorgesetzten des Prüfers, DI XXXX , Leiter der Unterabteilung Landwirtschaft im Amt der Kärntner Landesregierung. Im ersten Telefonat erkundigte sich der BF unter Nennung der Dienstnummer des Prüfers, ob dieser zur Durchführung von Kontrollen legitimiert sei, was vom Vorgesetzten des Prüfers bestätigt wurde. Der BF brachte in diesem Telefonat vor, dass er die Prüfung nicht verweigere und dass der Prüfer XXXX diese nun durchführen könne. Im zweiten Telefonat ersuchte der BF den Vorgesetzen des Prüfers, dass dieser in einem Aktenvermerk festhalten solle, dass der Prüfer die Kontrolle durchführen dürfe.

Der BF hat dadurch, dass er zum Prüfer, der sich gegenüber dem Vater des BF mit seinem Dienstausweis ausgewiesen und den Zweck der Kontrolle erklärt hat, sagte, dass er auf seiner Hofstelle nichts verloren habe und dass er nicht geprüft werden wolle, und dem Prüfer aufforderte, die Hofstelle sofort zu verlassen, die Prüfung verweigert.

2. Beweiswürdigung:

Das Gericht gründet die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Verwaltungsakt der AMA, insbesondere den Mehrfachantrag-Flächen, den angefochtenen Bescheid, der Stellungnahme des BF vom 07.03.2016 zum Parteiengehör der AMA vom 04.03.2016, die im Akt befindlichen und von der AMA an den BF zur Kenntnis übermittelten Aktenvermerke von XXXX vom 17.12.2015 und von DI XXXX , weiters auf die Beschwerde und insbesondere auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung. Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb des BF, Zeitpunkte und Anzahl der geführten Telefonate und die involvierten Personen erwiesen sich als unstrittig. Der Aussage des als Zeugen vernommenen Prüfers, dass die Zufahrt zur Hofstelle zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Kontrolle nicht abgeschrankt oder versperrt gewesen wäre, ist der BF nicht entgegengetreten. Das trifft auch auf die Aussagen des Prüfers zu, dass sich auf der Hoffläche keine freilaufenden Rinder befunden hätten und dass er sich gegenüber dem Vater des BF mit seinem Dienstausweis ausgewiesen habe.

Als strittig erwies sich einzig der Inhalt des Telefonats zwischen dem BF und dem Prüfer. Während der Prüfer angab, der BF habe ihm vorgeworfen, dass er auf der Hofstelle nichts verloren habe, er nicht geprüft werden wolle und der Prüfer die Hofstelle zu verlassen habe, führte der BF aus, er habe den Prüfer aufgefordert, vor der Schrankenanlage zu warten, bis der BF die Identität des Prüfers durch eine Rückfrage bei dessen Dienststelle geklärt habe. Hier steht also Aussage gegen Aussage.

Zunächst ist zu bemerken, dass sowohl der Zeuge als auch der BF auf den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck machten. In dieser Konstellation misst der erkennende Richter der Aussage des Zeugen einen höheren Beweiswert zu als der Aussage der Partei: Der Zeuge steht unter Wahrheitspflicht und es droht ihm im Falle einer Falschaussage strafrechtliche Verfolgung. Der Zeuge hat auch kein Interesse am Ausgang des Verwaltungsverfahrens des BF. Es ist für den erkennenden Richter auch kein Grund ersichtlich, warum der Prüfer dem BF fälschlich eine Prüfungsverweigerung hätte unterstellen sollen. Das Interesse des BF, die Direktzahlungen des Antragsjahres 2015 nicht zu verlieren, ist dagegen evident.

Hinzu kommt, dass die Schilderung des Inhalts des Telefonats, wie sie der BF vorbringt, zwar denkbar ist, aber im Folgenden aus Sicht des Richters eine Unstimmigkeit aufweist: Für eine Überprüfung der Identität des BF wäre es ausreichend gewesen, den Prüfer zu ersuchen, kurz zu warten, bis die telefonische Abklärung erfolgt wäre. Als Grund, warum der BF den Prüfer nach seinen Angaben zudem aufforderte, vor der Schrankenanlage, und damit außerhalb der Hoffläche zu warten, nannte er die Sorge, die auf der Hoffläche freilaufenden Rinder könnten den Prüfer gefährden. Wie der BF in der mündlichen Verhandlung aber einräumte, vermutete er bloß, dass Rinder im Freien sein könnten. Eine Nachfrage an seinen Vater oder den Prüfer, ob dies der Fall sei, ist nach den Angaben des BF aber nicht erfolgt. Ohne dies zu thematisieren, erscheint eine Aufforderung an den Prüfer, vor der Schrankenanlage zu warten, aber wenig plausibel und wirkt das Vorbringen, er habe eine solche Aufforderung ausgesprochen, um den Prüfer zu schützen, konstruiert.

Der erkennende Richter übersieht nicht, dass der Prüfer nach dem Telefonat und bevor er die Hofstelle verließ den BF - gegenüber dem Vater des BF - mit einem ordinären Ausdruck bedacht hat. Der Prüfer hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Richters auch nicht in Abrede gestellt. Die Verwendung eines solchen Ausdruckes zeigt aus Sicht des Richters gewiss auf, dass auf Seiten des Prüfers auch Emotion im Spiel war. Der Prüfer führte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe gedacht, er höre nicht richtig, als der BF ihm gesagt habe, dass der Prüfer auf seiner Hofstelle nichts verloren habe und er auch nicht geprüft werden wolle. Als der BF das wiederholt habe, habe er geglaubt, er "sei im falschen Film". So etwas sei ihm in seiner mehrjährigen Prüfertätigkeit noch nicht untergekommen. Auf Nachfrage des Richters wiederholte der Prüfer, dass ihm in seiner Berufslaufbahn bislang keine Prüfungsverweigerung untergekommen sei. Da eine heftige Emotion des Prüfers auch in dessen Schilderung des Inhalts des Telefonats gut nachvollziehbar ist, spricht eine nach Beendigung des Telefonats erfolgte Verwendung eines Kraftausdruckes für sich genommen weder für die vom Prüfer noch für die vom BF vorgebrachte "Version" des Telefonats.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass auch der Vater des BF vom Gericht als Zeuge zur Verhandlung geladen worden war, aber nicht zur Verhandlung erschien. Der BF hatte zuvor dem Richter telefonisch mitgeteilt, dass seinem Vater eine mehrstündige Autofahrt nach Wien aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Da der BF in der Verhandlung dem Vorbringen des Prüfers zu den äußeren Umständen der in Aussicht genommenen Vor-Ort-Kontrolle (Zeitpunkt, Eintreffen des Prüfers auf der Hofstelle, offener Schranken, keine freilaufenden Rinder im Hof, etc), über die auch der Vater des BF hätte Auskunft geben können, nicht entgegengetreten ist und der Prüfer die Verwendung eines ordinären Ausdruckes nach dem Telefonat mit dem BF nicht leugnete, beurteilte der erkennende Richter die Einvernahme des Vaters als nicht mehr erforderlich. Den Parteien wäre es freigestanden, anderes zu beantragen; dies ist nicht erfolgt.

Aus den dargelegten Gründen folgt der erkennende Richter hinsichtlich des Inhalt des Telefonats in freier Beweiswürdigung den Angaben des Zeugen und legt diese den gerichtlichen Feststellungen zugrunde. Das Vorbringen des BF, er habe den Prüfer bloß aufgefordert, vor der Schrankenanlage eine telefonische Rückfrage des BF bei der Dienststelle des Prüfers abzuwarten, beurteilt der Richter - ebenso wie die belangte Behörde - als Schutzbehauptung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden: VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]"

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden: VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

(4) Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

[...]

(7) Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände."

Gemäß Art. 93 VO (EG) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang II angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung ("GAB") nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz.

Anhang II verweist unter der Rubrik "GAB 4" u.a. auf Art 15 (sichere Futtermittel) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1) und unter der Rubrik "GAB 9" auf Art 7 (Tiermehlverfütterung) der VO (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001, S. 1).

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. I Nr. 100/2015, lautet:

"Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 13. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 24 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde dem BF seitens der AMA die Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung versagt, er habe die Durchführung einer Kontrolle der Cross Compliance, konkret eine Kontrolle zur Überprüfung der Futtermittel und Tiermehlverfütterung, verweigert. Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Futtermittel gemäß Art. 15 VO (EG) Nr. 178/2002 und betreffend Tiermehlverfütterung gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 999/2001 stellt gemäß Art. 93 iVm Anhang II VO (EU) 1306/2014 eine Auflage für die Gewährung von Direktzahlungen dar.

Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 bestimmt, dass ein Beihilfeantrag abzulehnen ist, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben zu ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen eine Rechtsprechung entwickelt (vgl. nur EuGH 16.06.2011, Rs. C-536/09, Omejc, sowie VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335):

Schon in Art. 23 Abs. 2 der VO Nr. 796/2004, eine der Vorgängerbestimmungen des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013, war die Sanktion der Ablehnung der Beihilfenanträge enthalten, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle "unmöglich macht".

Dazu führte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16.06.2011, Rs. C-536/09, Omejc, aus, dass "(...) der Ausdruck 'die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht' in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird."

Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst das "Unmöglichmachen" einer Vor-Ort-Kontrolle ein breites Spektrum an Verhaltensweisen, wie etwa die Androhung von physischer Gewalt durch den Betriebsinhaber (VwGH 15.12.2003, 99/17/0199), die Nichtanerkennung eines Prüfauftrags (VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186) oder das verbale Verbot des Betriebsinhabers, Vermessungen in seinem Betrieb durchzuführen (18.05.2009, 2009/17/0010).

Diese Rechtsprechung ist auch auf Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 anwendbar, der die Sanktion der Ablehnung des Beihilfeantrages an die "Verhinderung" der Vor-Ort-Kontrolle anstatt das "Unmöglichmachen" der Vor-Ort-Kontrolle knüpft. Dafür spricht schon der Umstand, dass zum Zeitpunkt, als der EuGH seine Definition des - gemäß deutscher Sprachfassung - "Unmöglichmachens" als autonomen Begriff des Unionsrechts entwickelte, andere Sprachfassungen bereits Ausdrücke verwendeten, die dem deutschen "Verhindern" entsprechen (etwa die englische Fassung: " ... prevents an on-the-stop check from being carried out.", vgl. zu den Sprachfassungen des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 das bereits genannte Urteil des EuGH Rs. C-536/09, Omejc, Rz 23).

Nach den gerichtlichen Feststellungen sagte der BF zum Prüfer, dass dieser auf seiner Hofstelle nichts verloren habe und dass er nicht geprüft werden wolle, und forderte ihn auf, die Hofstelle sofort zu verlassen.

Der BF hat damit die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle verhindert. Nach der Judikatur erfasst ein Unmöglichmachen oder eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht nur Verhaltensweisen, durch die die Vornahme der Kontrolle physisch verhindert wird, sondern auch Vorgänge, bei denen der Betriebsinhaber die Durchführung einer Kontrolle in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder über die Liegenschaft Verfügungsberechtigter durch ein Untersagen der Kontrolle verhindert. Dem Kontrollorgan ist nicht zuzumuten, sich einer Anweisung des Eigentümers der in Rede stehenden Fläche faktisch zu widersetzen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010). Nachdem der Kontrollversuch gescheitert ist, bedurfte es seitens des Kontrollorgans auch keiner weiterer Anläufe, um vom BF die Genehmigung zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle zu erlangen (abermals VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010). Das Kontrollorgan war daher auch nicht gehalten, etwa nachdem es später vom unmittelbar Vorgesetzten vom Anruf des BF bei der Dienststelle und der Bekanntgabe, dass eine Prüfung nunmehr erfolgen könne, zum Betrieb des BF zurückzukehren und einen weiteren Kontrollversuch vorzunehmen.

Nach der Judikatur des EuGH genügt bereits fahrlässiges Handeln, im vorliegenden Fall war der Wille des BF darauf gerichtet, den Prüfer vom Hof zu verweisen und die Kontrolle zu verhindern, weshalb Vorsatz und damit Verschulden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu bejahen ist. Außergewöhnliche Umstände oder ein Fall höherer Gewalt sind im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen und derartige Umstände wurden vom BF auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall konnte damit die Vor-Ort-Kontrolle aus Verschulden des BF nicht durchgeführt werden.

Zum nicht in der Beschwerde, aber seitens des BF in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand, die Amtshandlung sei "ungültig" gewesen, da seinem Vater als anwesender Person der Kontrollbericht nicht zur Unterschriftsleistung vorgelegt und keine Durchschrift des Kontrollberichts übergeben wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Unionsrecht im Falle der Cross-Compliance Prüfungen nicht vorgeschrieben ist (vgl. Art. 72 "Kontrollbericht" im Titel V "Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance" der VO (EU) 809/2014; anders etwa Art. 41 Abs. 2 erster Satz leg.cit. im Falle von Vor-Ort-Kontrollen von Flächen im Rahmen des INVEKOS oder Art. 43 Abs. 2 erster Satz leg.cit. im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfenanträgen für Tiere: "Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterschreiben und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen."). Im Bereich der Cross-Compliance Prüfungen ist gemäß Art. 72 VO (EU) 809/2014 eine Übermittlung des Kontrollberichts nur dann vorgesehen, wenn Verstöße festgestellt wurden, der Kontrollbericht ist dann innerhalb von drei Monaten zu übermitteln. Im gegenständlichen Fall wurden keine Verstöße festgestellt, da auf Grund der Verhinderung der Prüfung überhaupt keine Prüfung stattfand. Zur Frage, ob eine Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle vorgelegen ist, wurde dem BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach nicht vor.

Da die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2015 aus Verschulden des BF verhindert wurde, waren ihm die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu verweigern. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des

Europäischen Gerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Cross Compliance Direktzahlung Identitätsfeststellung INVEKOS Junglandwirt Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Prämiengewährung Prüfung Unregelmäßigkeiten Verhinderung Verschulden Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2134422.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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