TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/9 W114 2209008-1

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
MOG 2007 §8a Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2209008-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8197858010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel", unterfertigt am 27.03.2015 zeigten XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn am 28.05.2014 den Beginn der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. XXXX an.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 11.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für Flächen mit einem Ausmaß von 1,5044 ha.

Am 17.05.2016 stellten die BF auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve als neue Betriebsinhaber.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-522822010, wurden die Anträge der BF auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve als neue Betriebsinhaber, sowie auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 abgewiesen und den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt.

Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden wäre, dass eine von den BF beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 0,2372 ha außerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche liegen würde. Der Betrieb der Beschwerdeführer erreiche nicht die für eine Förderung erforderliche Bewirtschaftungsmindestgröße von 1,5 ha. Dabei wurde auf Art. 10 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 1307/2013 bzw. § 8 Abs. 1 Z 2 MOG hingewiesen.

Dieser Bescheid wurde von den BF nicht angefochten.

4. Am 03.04.2017 stellten die Beschwerdeführer auch für das Antragsjahr 2017 einen MFA und beantragten neuerlich Direktzahlungen für Flächen mit einem Ausmaß von 1,5044 ha, ohne jedoch einen Referenzflächenänderungsantrag gestellt zu haben. Am 03.04.2017 stellten die BF auch einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve als neue Betriebsinhaber.

5. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8197858010, wurden die Anträge auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve als neue Betriebsinhaber und auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde für das Antragsjahr 2017 keine Direktzahlungen gewährt.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde unter Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hätten und daher keine ZA hätten zugewiesen werden können.

Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 23.01.2018 zugestellt.

6. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 19.02.2018 brachten die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie bereits im Jahr 2016 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve gestellt hätten. Obwohl sie auch damals alle Kriterien erfüllt hätten, sei bereits damals dieser Antrag abgelehnt worden. Sie würden die Auffassung vertreten, dass sie allen Erfordernissen für eine Zuweisung von ZA entsprechen würden und ersuchten um nochmalige Prüfung bzw. um Zuteilung von ZA.

Mit ihrer Beschwerde übermittelten die BF eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 27.03.2015 sowie eine Kontonachricht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 26.02.2015 für XXXX .

7. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.11.2018 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

8. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 28.05.2014 nahmen die Beschwerdeführer die Bewirtschaftung ihres Betriebes auf. Damit nahmen die Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem Jahr 2015 auf.

1.2. Im Antragsjahr 2016 stellten sie einen MFA und beantragten sie eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,5045 ha, wobei eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,2372 ha außerhalb der von der AMA festgesetzten Referenzfläche lag und daher weder bei der Zuweisung von ZA noch bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 berücksichtigt wurden. Da die zu berücksichtigende beihilfefähige Fläche im Antragsjahr 2015 mit einer Fläche von 1,2673 ha ein Ausmaß von weniger als 1,5 ha betrug, war gemäß Art. 24 Abs. 1 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 und gemäß § 8a Abs. 3 MOG der Antrag auf Zuweisung von ZA abzuweisen bzw. in weiterer Folge die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu versagen.

1.3. In weiterer Folge wurde von den Beschwerdeführern auch kein Referenzflächenänderungsantrag gestellt.

1.4. Die Beschwerdeführer haben auch nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben (das war im Jahr 2014), einen MFA (der auch einen Antrag auf Basisprämie beinhaltet) gestellt, über welchen von der AMA positiv entschieden wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass sie sowohl im Antragsjahr 2016 als auch im Antragsjahr 2017 alle Voraussetzungen für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen als Neue Bewirtschafter erfüllt hätten, negieren sie einerseits, dass sich eine in einem MFA beantragte beihilfefähige Fläche innerhalb der jeweiligen von der AMA festgelegten Referenzfläche liegen müssen, dass zur Änderung einer Referenzfläche es eines Antrages der Beschwerdeführer erfordert hätte, dass der Bescheid, mit dem den BF für das Antragsjahr 2016 keine ZA zugewiesen wurde bzw. keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gewährt wurde, durch die Nichteinbringung einer Beschwerde rechtskräftig geworden ist bzw. dass gemäß Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber sind , die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie gestellt haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Daraus folgt:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, im Weiteren VO (EU) 639/2014, lautet:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:

"§ 8 (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

[...]

2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 ? errechnet.

[...]"

"§ 8a [...]

(3) Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2017 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.

Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass sie auch im Antragsjahr 2016 alle Voraussetzungen erfüllt hätten, dass ihnen auch bereits für dieses Jahr Zahlungsansprüche zuzuweisen gewesen wären, wird vom erkennenden Gericht auf den von den Beschwerdeführern nicht angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5228222010, bzw. auf den diesen Bescheid ersetzenden Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6939035010, hin. Beide Male haben die Beschwerdeführer offensichtlich die Aussichtslosigkeit einer Beschwerdeerhebung erkennend vom Einbringen einer Beschwerde Abstand genommen.

Im Übrigen wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass - so die Unterlagen, die von der AMA vorgelegt wurden - den Beschwerdeführern in einem Schreiben vom 31.05.2016 rechtzeitig hingewiesen hat, dass hinsichtlich des MFA 2016 ein Plausifehler vorliege und eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,2372 ha außerhalb der Referenzfläche der AMA liege, was damals durch die Einbringung eines Referenzflächenänderungsantrages durch die Beschwerdeführer hätte korrigiert werden können. Logische Konsequenz war, dass diese Fläche damit bei der Zuerkennung von ZA und der Gewährung von Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden durfte. Das führte rechtskonform dazu, dass die rechtlich korrekt beantragte beihilfefähige Fläche unter das Mindestbewirtschaftungsausmaß von 1,5 ha rutschte und daher in Übereinstimmung mit den oben angeführten Bestimmungen von der AMA rechtskonform keine ZA zugewiesen wurden.

Auch für das Antragsjahr 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve für Neue Bewirtschafter rechtskonform abgewiesen. Die diesbezüglich relevante Bestimmung enthält Art. 28 Z 4 VO (EU) 739/2014. Nach dieser Bestimmung sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Neue Bewirtschafter aufnehmen, ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.

Die Beschwerdeführer haben ihre landwirtschaftliche Tätigkeit als Neue Bewirtschafter zwar nach dem Kalenderjahr 2013 aufgenommen, sie haben jedoch nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie gestellt.

Nunmehr könnte man dieser Aussage entgegenhalten, dass die BF ja einen MFA 2016 - und damit rechtskonform einen derartigen Antrag in Übereinstimmung mit Art. 28 Z 4 VO (EU) 739/2014 gestellt haben. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist jedoch das bloße Stellen eines MFA, dem der Erfolg durch eine ablehnende Entscheidung versagt bleibt, nicht als "Stellen eines Antrages auf Basisprämie" im Sinne des Art. 28 Z 4 VO (EU) 739/2014 zu qualifizieren. Es kommt dabei nicht auf eine physische Handlung, sondern auch auf einen damit verbundenen Erfolg - in Form einer zumindest teilweise stattgebenden Entscheidung - an.

Im Ergebnis gelangt daher das erkennende Gericht zur Auffassung, dass ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer bereits ihre Bewirtschaftung als Neue Bewirtschafter am 28.05.2014 aufgenommen haben und sie weder im Antragsjahr 2014, noch im Antragsjahr 2015 und auch nicht im Antragsjahr 2016 einen MFA gestellt haben, aufgrund dessen von der AMA "dem Antrag auf Basisprämie" (für das Antragsjahr 2014 wird das wohl der Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie sein) zumindestens teilweise stattgegeben wurde, erfüllten die Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017 nicht alle erforderlichen Anforderungen, damit Ihnen für das Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve als Neue Bewirtschafter ZA zuzuweisen gewesen wären, erfüllt. Damit gelangt das BVwG zum Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung rechtskonform erfolgte und daher das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nach Auffassung des BVwG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der gegenständlichen Angelegenheit gelangt das BVwG zur Auffassung, dass es beim "Stellen eines Antrages auf Basisprämie" im Sinne des Art. 28 Z 4 VO (EU) 739/2014 nicht nur auf eine physische Handlung, sondern auch auf den damit verbundenen Erfolg ankommt. Zu dieser Frage liegt nach Auffassung des BVwG weder eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch des EuGH vor. Diese Frage könnte sich auch in anderen an das BVwG gerichteten Beschwerdeverfahren im Bereich von Förderungen generell und von Förderungen im Agrarmarktbereich im Speziellen stellen.

Schlagworte

Antragsänderung Bewirtschaftung Direktzahlung INVEKOS Kontrolle landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Prämiengewährung Referenzfläche Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2209008.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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