TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/14 W179 2220340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W179 2220340-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren,

A) beschlossen:

Die Beschwerdevorentscheidung wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

B) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit von der belangten Behörde als Antrag gewertetem Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit XXXX an der nun neuen antragsgegenständlichen Adresse wohnhaft sei und sie um Befreiung von den Rundfunkgebühren ansuche. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin den Bescheid über den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (allerdings nur die ersten drei von fünf Seiten) bei, welche der Beschwerdeführerin gewährt wurde. Dieser Bescheid vom XXXX war an die frühere Wohnanschrift der Beschwerdeführerin in " XXXX ", an der diese ihren Hauptwohnsitz bis XXXX hatte, adressiert. An der antragsgegenständlichen Adresse ist die Beschwerdeführerin seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage von Kopien der Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner, einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand), sowie einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: "Meldenachweise, aktueller Anspruch; z.B. Mindestsicherung von [Name der Beschwerdeführerin] für neue Adresse und sämtliche Bezüge aller Personen im gemeinsamen Haushalt nachreichen."

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."

3. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit, dass es keinen neuen Bescheid über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebe, und legte ihren Meldezettel und die Meldezettel ihrer drei Mitbewohner über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Wohnadresse sowie nochmals (wenngleich nun erstmals vollständig alle 5 Seiten) des bereits mit dem Antrag übermittelten Mindestsicherungsbescheid, dem die Bedarfsgemeinschaft an der alten Adresse und somit am alten Standort zu Grunde lag, vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen des Nachweises eines Mindestsicherungsbescheides für die neue antragsgegenständliche Adresse. (Zuvor hielt sie in einem Kurz-Aktenvermerk fest, dass es im Lichte des Bezugs von Mietbeihilfe jedenfalls einen neuen (Mindestsicherungs-)Bescheid geben müsste, oder die Änderung [gemeint: der Wohnverhältnisse] nicht gemeldet worden sei.)

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass der aktuelle Mindestsicherungsbescheid auf die "alte" Adresse laute und sie als Empfängerin von Sozialleistungen von den Rundfunkgebühren zu befreien sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.

6. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX über das Ergebnis der Beweisaufnahme, ua über das Vorliegen eines XXXX -Personen-Haushalts, und forderte diese auf, nachstehende Unterlagen vorzulegen:

1. den aktuellen Mindestsicherungsbescheid, oder für den Fall, dass dieser tatsächlich nicht vorhanden sein sollte, einen aktuellen Kontoauszug, welcher den aktuellen Mindestsicherungsbezug belegt;

2. die Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes;

3. den Bescheid über den Unterhaltsvorschuss für den am XXXX geborenen Mitbewohner;

4. den Nachweis über Alimentationszahlungen für den am XXXX geborenen Mitbewohner; und

5. den Nachweis über Alimentationszahlungen für den am XXXX geborenen Mitbewohner.

Ferner manuduzierte sie die Beschwerdeführerin über mögliche Abzugsposten vom Haushaltseinkommen, und forderte sie in diesem Zusammenhang zur Vorlage folgender Unterlagen auf:

1. Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls des Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheids,

2. aktueller Einkommensteuerbescheid bzw Freibetragsbescheid,

3. gegebenenfalls des Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.

Zudem setzte das Schreiben für eine allfällige Stellungnahme und zur Vorlage der monierten Unterlagen eine Frist von 2 Wochen und informierte, dass bei nicht erfolgter oder zu spät eingebrachter Einwendungen der Antrag abgewiesen werden wird.

7. Die Beschwerdeführerin teilte hierauf lediglich (nochmals) mit, dass sie Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehe und bitte, die Forderung zu streichen (wohl: die beantragte Befreiung zu gewähren). Unterlagen legte sie keine vor.

8. In der Folge erlässt die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie den Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich abweist.

Begründend führt die belangte Behörde aufs Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der diesbezüglichen Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO nicht nachgekommen sei, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

9. Daraufhin stellt die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und moniert zusammengefasst, auf Grund des erfolgten Familienzuwachses sei ihr eine größere Wohnung von XXXX zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie übersiedelt sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Mindestsicherungsbescheid auf den von der belangten Behörde bezeichneten "Standort" zu lauten habe.

10. Mit hiergerichtlich am XXXX einlangendem einseitigem Schreiben legt die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und angefochtenen Bescheid unter Beischluss der Verwaltungsakten vor, dies ohne eine Gegenschrift zu erstatten noch einen Antrag zu stellen.

11. Mit XXXX datierter Nachreichung zum Vorlageantrag legt die belangte Behörde den von der Rechtsmittelwerberin als Beschwerdeergänzung übermittelten neuen Mindestsicherungsbescheid vom XXXX , nun für die aktuelle antragsgegenständliche Adresse, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Hiermit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag sowie alle vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden; sie ist auch zulässig.

2. Die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig erlassen, ist aber nicht zulässig (siehe dazu unten).

3. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist, gestellt von einer Partei des zugrundeliegenden Bewilligungsverfahrens, gerichtet auf die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung, auch zulässig.

3.1 Rechtsnormen:

a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschluss (Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung):

4. Wenngleich es der Behörde ausweislich § 14 Abs 1 VwGVG in Bescheidbeschwerdeverfahren freisteht, den angefochtenen (von ihr erlassenen) Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, hat sie dies unter sinngemäßer Anwendung des § 27 VwGVG (Prüfungsumfang) zu tun und darf diesen, genauso wenig wie das Verwaltungsgericht, überschreiten, widrigenfalls eine diesbezügliche Unzuständigkeit der belangten Behörde verwirklicht wird:

4.1 Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Demgemäß hat sie im Behördenverfahren ausweislich § 13 Abs 3 AVG im Wege der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 erteilt.

4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 für das neue, ab 1.1.2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt.

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die Rechtsmittelwerberin mit einer Beschwerdeergänzung den aktuellen Mindestsicherungsbescheid für die antragsgegenständlichen Adresse (!) vorlegt, ist dies insoweit unbeachtlich.)

4.3 Da die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde inhaltlich abgesprochen hat, überschreitet sie die Sache des Beschwerdeverfahrens und belastet die Beschwerdevorentscheidung - wegen Unzuständigkeit - mit Rechtswidrigkeit.

Die vorgelegte Beschwerdevorentscheidung ist demgemäß ersatzlos zu beheben.

3.3 Zu Spruchpunkt B) Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde):

Vorauszuschicken ist:

5. Infolge der ersatzlosen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens wiederum der angefochtene Bescheid (in seiner ursprünglichen noch nicht durch die Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Fassung), die anhand der erhobenen Beschwerde zu prüfen ist.

Damit geht der rechtzeitig gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung (nun) ins Leere und sind die dortigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung ohne Belang.

6. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.

Daneben berechtigt § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular "Legen Sie dem Antrag unbedingt (...) und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei.".

6.1 Die Beschwerdeführerin legt ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren vom XXXX (Aktenseite eins des behördlichen Aktes) ausschließlich den Mindestsicherungsbescheid für die frühere, jedoch nicht antragsgegenständliche Adresse bei, dem naturgemäß die Ermittlungen zur - damaligen Bedarfsgemeinschaft - an der alten Wohnanschrift zugrunde gelegt ist; trifft jedoch keinerlei Aussagen zur Größe, Zusammensetzung, Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft an der neuen antragsgegenständlichen Adresse und insbesondere nicht zum aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 FGO, noch belegt sie jene für eine allfällige Befreiung von den Rundfunkgebühren benötigten Voraussetzungen.

Der Antrag war somit mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig. Da die von der Behörde gesetzte Frist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen, war die gesetzte Frist im Ausmaß von zwei Wochen auch angemessen.

Denn die belangte Behörde kann sich nicht einfach antizipierend auf die Ermittlungsergebnisse und den Spruchinhalt eines nicht mehr aktuellen Bescheides zu einer früheren Wohnadresse stützen. Dies ergibt sich im Übrigen bereits auch aus dem erst mit dem Verbesserungsversuch vorgelegten rechtlichen Hinweis auf Seite 4 des damaligen Mindestsicherungsbescheides, wonach ausweislich § 21 Abs 1 WMG jede Änderung der für die Bemessung der leistungsmaßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt XXXX anzuzeigen ist, worunter insbesondere explizit - die Änderung der Wohnverhältnisse- fällt (vgl § 21 Abs 1 Z 5 WMG).

6.2 Da die Beschwerdeführerin daraufhin eine, wenngleich nur rudimentäre Aussage zur (gleichgebliebenen) Haushaltsgröße traf und diese in Form von aktuellen Auszügen aus dem zentralen Melderegister belegte, jedoch wiederum nur (diesmal jedoch vollständig) den früheren zu alten Adresse ergangenen Mindestsicherungsbescheid vorlegte, blieb der Antrag jedenfalls im Punkte des Nachweises eines aktuellen Mindestsicherungsbescheides (und damit zur Frage des aktuellen Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 FGO) mangelhaft (vgl nochmals § 21 Abs 1 Z 5 WMG).

6.3 Die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages war somit rechtskonform.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 21 Abs 1 Z 5 WMG als unbegründet abzuweisen.

7. In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, Zl 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der in Folge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrags führt, vorgelegen ist oder ob die beschwerdeführende Partei ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Bescheiderlassung den geforderten Nachweis nicht erbrachte und sich der angefochtene Bescheid genau darauf explizit bezieht.

8. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (kein Nachweis des Bezuges einer aktuellen sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.

4. Zu Spruchpunkt C) Revision:

9. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, ob 1.) die belangte Behörde zu Erlassung einer inhaltlichen Beschwerdevorentscheidung nach zuvor von ihr ausgesprochener Zurückweisung noch zuständig war oder die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritt, und 2.) die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig.

Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlageantrag Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2220340.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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