TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W114 2148210-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2148210-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 30.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2865623010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, nach Vorlageantrag vom 23.09.2016 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174375010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Wege der der Bezirksbauernkammer XXXX meldete XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 13.04.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der AMA aufgrund eines abgeschlossenen Pachtvertrages die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.05.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 16.04.2015 protokolliert.

2. Ebenfalls am 13.04.2015 übermittelte der BF, der am XXXX geboren wurde, auch das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer vorweggenommenen Erbfolge.

3. Am 22.04.2015 korrigierte die Bezirksbauernkammer XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers das bei der AMA am 16.04.2015 protokollierte Formular "Bewirtschafterwechsel", indem handschriftlich "inkl. Betr. Nr. XXXX (Teilbetrieb) telefonisch mit LW abgeklärt" in dieses Formular übernommen wurde und das Formular mit "Korrektur" übertitelt wurde.

4. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 44,9901 ha und beantragte damit u.a. auch die Zahlung für Junglandwirte.

Zum Antrag übermittelte der BF als Nachweis einer abgeschlossenen landwirtschaftlichen Ausbildung, sein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der "Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein mit Schwerpunkt Agrarmarketing".

5. Am 10.09.2015 reduzierte der Beschwerdeführer seine im MFA 2015 beantragten Flächen auf ein Ausmaß von 45,6967 ha.

6. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2865623010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde jedoch abgewiesen.

Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe. Daher wären unter Hinweis auf Artikel 50 VO 1307/2013 nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die beantragte Top-up-Bonuszahlung erfolgen könnte.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2016 zugestellt.

7. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 30.05.2016 Beschwerde.

Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Er habe mit Pachtvertrag vom 13.11.2007 lediglich ein Wirtschaftsgebäude zur Einstellung von Pferden von seinem Vater für die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.11.2016 gepachtet und keine landwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaftet. Es sei auch keine Pferdezucht bzw. Haltung von eigenen Pferden im Sinne der landwirtschaftlichen Urproduktion betrieben worden. Weiter hätte sein Vater ihm im Zeitraum von 01.12.2007 bis 30.11.2010 die Bewirtschaftung von 40,7638 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche übertragen.

8. Ausgehend von der Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2865623010, mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174375010, abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde mit identer Begründung weiterhin abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt.

9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.09.2016 einen Vorlageantrag gestellt.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 22.02.2017 zur Entscheidung vor.

Von der AMA wurde in einer "Aufbereitung für das BVwG" hingewiesen, dass der BF am 01.01.2008 einen Betrieb gegründet habe, dem die BNr. XXXX zugewiesen worden wäre. Er habe für diesen Betrieb bereits zwischen 2009 - 2011 Anträge eingebracht und Fördergelder kassiert. Somit sei aus Sicht der AMA eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf eigenen Namen und Rechnung durch den BF eindeutig nachgewiesen.

11. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W113 zur Erledigung zugewiesen.

12. Vom BVwG wurde mit Schreiben vom 14.02.2020 die AMA aufgefordert Nachweise, wonach der BF für den Betrieb mit der BNr. XXXX Anträge eingebracht habe und Fördergelder erhalten habe, vorzulegen.

13. Die AMA wies in einem Schreiben vom 27.02.2020, AZ II/4/21/JA/BMM/St_5/2020, hin, dass der Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX Fördergelder der "Ländlichen Entwicklung" (LE). Diesbezüglich wies die AMA auf positive beurteilte Fördermitteilungen der AMA an den Beschwerdeführer vom 19.11.2008, AZ II/5/17-101800978, vom 26.08.2009, AZ II/5/17-103701489, sowie vom 30.03.2011, AZ II/5/17-110788970, hin.

14. Die "Aufbereitung für das BVwG" sowie das Schreiben der AMA vom 27.02.2020, AZ II/4/21/JA/BMM/St_5/2020, wurden mit Schreiben des BVwG vom 12.03.2020 an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.

In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass auch aus Sicht des BVwG mit der Stellungnahme der AMA klargestellt sei, dass zumindest von 2009 - 2011 eine Bewirtschaftung des Betriebes erfolgt sei.

Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

15. Eine Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2020 ist in der vorgesehenen Frist nicht erfolgt.

16. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 2008 - 2011 Fördergelder der "Ländlichen Entwicklung" beantragt und erhalten. Sowohl die Bewilligungsmitteilung der AMA vom 19.11.2008, AZ II/5/17-101800978, als auch jene vom 26.08.2009, AZ II/5/17-103701489 bzw. jene vom 30.03.2011, AZ II/5/17-110788970, sind direkt an den Beschwerdeführer unter Nennung seiner BNr. XXXX gerichtet. In diesen Schreiben wird der Beschwerdeführer selbst als Steller der Förderansuchen bezeichnet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erwiesen sich als unstrittig, zumal der Beschwerdeführer sich zu den im Zuge eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Förder-Bewilligungsmitteilungen der AMA vom 19.11.2008, AZ II/5/17-101800978, vom 26.08.2009, AZ II/5/17-103701489 bzw. vom 30.03.2011, AZ II/5/17-110788970, die unter Nennung der Betriebsnummer XXXX , die eindeutig dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieses Betriebes zugeordnet werden können, nicht geäußert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zur angefochtenen Entscheidung:

Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2865623010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-14174375010, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 VwGVG Anm 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2865623010, ihre Entscheidung vom 31.08.04.2016, II/4-DZ/15-4174375010, trat. Dieser Bescheid bildet nunmehr die vom BVwG zu beurteilende Entscheidungsgrundlage.

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Erstmalige Niederlassung bedeutet, dass sich der Antragsteller seit längstens fünf Jahren vor dem Antrag auf Gewährung der Basisprämie in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hat. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer mit seinem MFA für das Antragsjahr 2015 am 26.05.2015 gestellt. Das bedeutet, dass er - um in den Genuss der top-up-Prämie für Junglandwirte zu kommen - sich frühestens erst nach dem 26.05.2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen haben darf. Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht.

Dabei ist an erster Stelle festzuhalten, dass den oben angeführten Regelungen nicht entnommen werden kann, dass nur solche Niederlassungen schaden, die auf dem aktuell bewirtschafteten Betrieb erfolgt sind. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zweck der Regelung. Vielmehr soll die Anreiz-Funktion der Regelung betont werden; vgl. auch Pkt. 47 der Erwägungsgründe, wonach die Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Landwirte, die bereits vor längerer Zeit einen Betrieb übernommen haben, sollen nicht mehr in den Genuss der Regelung kommen. Dafür spricht auch die zeitliche Beschränkung der Zahlung auf fünf Jahre.

Aus Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich ferner, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für die Eigenschaft des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs konstitutiv ist, auch bloß in der Zucht von Tieren sowie der Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke bestehen kann. Das Vorhandensein von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist dafür nicht erforderlich. Ebenso wenig ist das Eigentum an den Produktionsmitteln erforderlich; vgl. in diesem Zusammenhang EuGH 15.01.1991, Rs. C-341/89, Ballmann. Auch mit der Pachtung eines Wirtschaftsgebäudes werden die Kriterien für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt, wenn es landwirtschaftlich genutzt wird.

Durch den von der AMA vorgelegten Nachweis von Fördermittelmitteilungen an den beantragenden Beschwerdeführer unter Nennung seiner BNr. XXXX wurde offensichtlich auch für den Beschwerdeführer selbst nachgewiesen, dass er sich bereits vor dem 26.05.2010 erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen hat. Damit erfüllt er nicht die sich aus Art. 50 Abs. 2 lit.a VO (EU) 1307/2013 ergebende Anforderung und die AMA hat damit im Ergebnis den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung an den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Bewirtschaftung Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachantrag-Flächen Niederlassung Pacht Prämiengewährung unternehmerische Tätigkeit Voraussetzungen Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2148210.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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