TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/21 W249 2226681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2226681-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.

Dem Antrag war eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers angeschlossen.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte den aktuellen Pensionsbescheid nachweisen und evtl die genaue Mietzinsaufgliederung oder den Mietvertrag nachweisen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Der Beschwerdeführer gab hierauf am XXXX seine neue Zählpunktnummer bekannt und übermittelte einen SVA-Pensionsbescheid vom XXXX .

4. Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am XXXX folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

- Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

5. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge eine Mietvorschreibung vom XXXX .

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass sein Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige: "Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung. Evtl. die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommenssteuerbescheid fehlen."

Dem Bescheid war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am XXXX eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Pensionseinkommen viel zu hoch angesetzt worden sei, weil in beiden Fällen (Österreich und Deutschland) die abzuführende Steuer nicht berücksichtigt worden sei; das monatliche Nettopensionseinkommen würde daher deutlich unter dem Richtsatz von ? 1.045,03 liegen. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung seiner Einkünfte der Jahre XXXX .

8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bis XXXX bestanden habe. Außerdem sei die Miete irrtümlich mit ? 403,53 bemessen worden (richtig sei nach Abzug der Heizkosten ? 397,20). Zudem liege selbst bei Berücksichtigung der Einkommenssteuer (monatlich ? 49,33 für die SVA-Pension und monatlich ? 59,42 für die deutsche Rente) eine Richtsatzüberschreitung vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer angehalten, sein aktuelles Einkommen und seine derzeitige Miete bekannt zu geben.

10. Der Beschwerdeführer erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der er angab, die zur Beurteilung seines Antrages um Gebührenbefreiung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, dass sein monatliches Nettoeinkommen im Jahr XXXX unter Berücksichtigung seines Hauptmietzinses ? 967,60 betrage. Als Anlagen wurde ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX , ein "Bescheid für XXXX über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag" sowie die aktuelle Mietvorschreibung für XXXX übermittelt.

11. Am XXXX übersendete das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX samt den erhaltenen Dokumenten im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde.

12. Die belangte Behörde bezog am XXXX Stellung. Diese führte an, dass für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens des Beschwerdeführers das aktuelle monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen sei, d.h. die SVA-Alterspension und die ausländische Leistung; sohin betrage die Summe der Einkünfte ? 1.642,03. Selbst bei Berücksichtigung der aktuellen Miete iHv ? 400,55 und der zuletzt festgesetzten Einkommenssteuer für Österreich iHv ? 51,00 und für Deutschland iHv ? 59,42 liege eine Richtsatzüberschreitung beim Beschwerdeführer vor.

13. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX weitergeleitet und ihm die Möglichkeit zur Äußerung gegeben.

14. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Argumente aus seiner Beschwerde nur unzureichend Berücksichtigung gefunden hätten. Seiner Ansicht nach sei für das Nettoeinkommen sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX heranzuziehen und nicht der von der pensionsauszahlenden Stelle ausbezahlte Betrag iHv ? 1.642,03. Anhand des Einkommenssteuerbescheides komme man auf ein monatliches Nettoeinkommen iHv ? 1484,90 (dieser Betrag sei um ? 157,13 niedriger als der angesetzte Betrag iHv ? 1.642,03). Ziehe man davon die Summe der Abzüge ab, dann errechne sich ein Differenzbetrag iHv ? 973,93. Damit liege das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers deutlich unterhalb des gültigen Richtsatzes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der alleinlebende Beschwerdeführer hat monatlich Einkünfte iHv ? 1.642,03 (Summe aus SVA-Pension iHv ? 1.144,98 und deutscher Rente iHv ? 497,05).

Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betrugen im Jahr XXXX ? 397,20 (Vorschreibung iHv ? 435,18 abzüglich Heizkosten inkl. USt iHv ? 37,98) und machen aktuell im Jahr XXXX ? 400,55 (Vorschreibung iHv ? 438,53 abzüglich Heizkosten inkl. USt iHv ? 37,98) aus.

Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünften iHv ? 1.144,98 (SVA-Pension) und iHv ? 497,05 (deutsche Rente) widersprach der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde grundsätzlich nicht, vielmehr führte dieser aus, dass die angenommenen Pensionseinkommen noch um die jeweils in Österreich und in Deutschland abzuführenden Einkommenssteuern zu minimieren seien. Dazu ist anzuführen, dass derartige Aufwendungen bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nur dann als abzugsfähig zu berücksichtigen wären, wenn sie im Einkommenssteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären; dies ist nicht der Fall. Auch andere abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG sind im Einkommenssteuerbescheid des Jahres XXXX nicht ausgewiesen.

Obiter ist zu erwähnen, dass selbst unter Berücksichtigung der an die österreichischen und deutschen Finanzämter zu leistenden Einkommenssteuern (SVA: monatlich ? 51,00; deutsche Rente: monatlich ? 59,42) jedenfalls eine Richtsatzüberschreitung vorläge (vgl. Pkt. II.3.5.).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahmen vom XXXX darüber hinaus noch monierte, dass das monatliche Nettoeinkommen anhand seines vorgelegten Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr XXXX (monatlich ? 1.484,90; Einkommen des gesamten Jahres iHv ? 17.818,77 durch 12) und nicht anhand des der pensionsauszahlenden Stelle ausbezahlten Betrages zu berechnen sei (monatlich ? 1.642,03), wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.4. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

[...]"

3.1.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) ?Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ?Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

[...]

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

[...]

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]"

3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person für das Jahr 2019 ? 1.045,03 und für das Jahr 2020 ? 1.082,65.

3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).

3.4. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Da es sich bei den Befreiungsrichtsätzen, die an die Richtsätze für die Gewährung einer Ausgleichzulage anknüpfen, um monatliche Beträge handelt, ist für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens jeweils das aktuelle monatliche (d.h. das zwölf Mal ausbezahlte) Nettoeinkommen heranzuziehen (BVwG 24.11.2017, W120 2122515-1/6E).

Der Oberste Gerichtshof hat in Bezug auf den Ausgleichszulagenrichtsatz Folgendes ausgesprochen (OGH 13.09.2016, 10 ObS 89/16k):

"Beim Ausgleichszulagenrichtsatz (an den der für den Erhöhungsbetrag maßgebliche Grenzbetrag anknüpft) handelt es sich aber um einen jeweils auf den Monat bezogenen Betrag, der für jeden Monat einzeln zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0084844; Pfeil in SV-Komm [38. Lfg] § 293 Rz 2). Diese Entscheidung des Gesetzgebers findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass mit den Ausgleichszulagenrichtsätzen eine pauschalierende Beurteilung zu Zwecken der einfachen Administrierbarkeit anhand der Regelfälle vorgesehen wird (Ziegelbauer in Sonntag, ASVG7 § 293 Rz 2)."

Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hatte (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835).

Es kann im vorliegenden Fall daher keine Berechnung des monatlichen Einkommens wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen erfolgen: Abgesehen davon, dass der Einkommenssteuerbescheid aus XXXX nicht die aktuellen Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre XXXX und XXXX abbildet (es wird eine Gebührenbefreiung ab dem Zeitraum XXXX angestrebt), setzt sich das vom Beschwerdeführer herangezogene Einkommen ("Das Einkommen im Jahr XXXX beträgt") aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben iSd § 18 EstG zusammen. Es ist richtigerweise der monatlich von der SVA an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag zur Berechnung seines Netto-Haushaltseinkommens zu berücksichtigen.

Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv ? 140,00 anzurechnen.

Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24 Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.

3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:

3.5.1. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze um ? 193,47 (richtigerweise: ? 199,80) übersteigen würde.

Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte an (SVA-Pension iHv ? 1.144,98 und deutsche Rente iHv ? 497,05); damit in Summe ? 1.642,03. Als einziger Abzugsposten wurde irrtümlich eine Miete iHv ? 403,53 berücksichtigt; der richtige Betrag lautet ? 397,20 (vgl. Pkt. II.1.).

3.5.2. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Entscheidungszeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte des Beschwerdeführers (SVA-Pension iHv ? 1.144,98 und deutsche Rente iHv ? 497,05) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv ? 1.642,03 ergab. Als einziger Abzugsposten war die Miete iHv ? 397,20 (2019) bzw. ? 400,55 (2020) zu berücksichtigen; andere abzugsfähigen Ausgaben wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Das Haushalts-Nettoeinkommen betrug sohin ? 1.244,83 (2019) bzw. ? 1.241,48 (2020) und überschritt daher den für einen Einpersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv ? 1.045,03 (2019) bzw. ? 1.082,65 (2020) um ? 199,80 (2019) bzw. ? 158,83 (2020).

3.6. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2226681.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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