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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1984 §75;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. R in W, vertreten durch Dr. Friedrich
J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien III, Hohlweggasse 13, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30. Juni 1997, Zl. B 156/97, betreffend Fondsbeiträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Inhalt dieses Bescheides war die Festsetzung des Beitrages des Beschwerdeführers - eines Mitgliedes der Ärztekammer für Wien und Vorstandes einer Universitätsklinik - zum Wohlfahrtsfonds der in Rede stehenden Ärztekammer für das Jahr 1994. Der Grund für die Aufhebung war, daß der Gehalt des Leiters einer Universitätsklinik zwar grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit - nur solche dürfen der Bemessung des Fondsbeitrages zugrunde gelegt werden - sei, daß aber allfällige klar trennbare Bestandteile, die ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet seien, davon ausgenommen werden müßten. Der Verwaltungsgerichtshof zählte beispielhaft zwei Typen solcher einem Universitätsprofessor zufließenden Einnahmensarten auf. Da sich für den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Aktenlage nicht feststellen ließ, ob solche Einkommensbestandteile in die Bemessung des Fondsbeitrages einbezogen worden waren, erfolgte die auf § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG gestützte Aufhebung.
Mit dem im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1996 mit S 340.225,-- festgesetzt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorausgeschickt wird, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das darauf bezughabende Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgeht, daß es einen rechtswirksam gewordenen, dem Verwaltungsausschuß der Ärztekammer für Wien zuzurechnenden Bescheid (vom 30. April 1997) gegeben hat, obwohl im vorgelegten Verwaltungsakt ein solcher vollständiger Erstbescheid nicht erliegt.
Für die Bemessung des Fondsbeitrages für das Jahr 1996 wurde offensichtlich wiederum der gesamte Bruttogehalt des Beschwerdeführers als Klinikleiter ohne die Differenzierung verschiedener Gehaltsbestandteile herangezogen. Der Beschwerdeführer hat in seiner dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) ausdrücklich diesen Umstand gerügt und auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996 hingewiesen.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung dieser Berufung (Beschwerde) wie folgt:
"Der Beschwerdeausschuß vermag sich dieser Interpretation des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuschließen, dies insbesondere im Hinblick auf ein ebenfalls präjudizielles Verfahren, in dem die Quästur der Universität Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesministerium für Finanzen eindeutig festgestellt hat, daß diese Zulagen einen Teil des Bezuges darstellen und daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind ...."
Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde offenen Auges die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes mißachtet und die Bemessung des Fondsbeitrages ohne die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Differenzierung bewerkstelligt hat. Daß die bezugsauszahlende Stelle (die Universitätsquästur) "in einem ebenfalls präjudiziellen Verfahren" (?) diese Zulagen für einen Teil des Bezuges erklärt hat, hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung. Darum geht es nicht. Zu klären wäre gewesen, ob der Bezug (einschließlich der Zulagen) zur Gänze als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren ist und verneinendenfalls die Teile des Bezuges, die nicht diese Qualifikation aufweisen, aus der Bemessung auszuscheiden sind. Das ist nicht geschehen. Das muß die Folge nach sich ziehen, daß auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verahrensvorschriften aufzuheben ist.
Wenn sich anhand der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen die erforderliche Differenzierung nicht vornehmen ließ, wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, den Sachverhalt - unter Mitwirkung des Beschwerdeführers - zu ergänzen und weitere Unterlagen einzuholen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110262.X00Im RIS seit
22.05.2001