TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/16 VGW-111/078/14146/2018, VGW-111/V/078/14148/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §62 Abs1 Z3
BauO Wr §63
BauO Wr §64
BauO Wr §65
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde 1. der Frau A. B. und 2. des Herrn C. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. September 2018, Zl. MA37/3-2018, mit dem ein Bauansuchen der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid:

1.1. Mit einem am 20. März 2017 beim Magistrat der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) eingelangten Antrag beantragten die Beschwerdeführer als grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1 KG D., mit der Liegenschaftsadresse Wien, E.-Straße, die baubehördliche Bewilligung für Änderungen des auf diesem Grundstück bestehenden Gebäudes, die neben Änderungen der Raumeinteilung und der bewilligten Raumwidmungen auch die Schaffung eines hofseitigen Ausganges durch die Änderung eines Fensters zu einer Tür umfassten. Im Antrag führten die Beschwerdeführer aus, dass es bislang nicht gelungen sei, die schriftliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Bauführung zu erhalten. Es sei jedoch zur GZ … des BG F. ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eingeleitet worden. Da in diesem Verfahren von den Antragsgegnern keine meritorischen Einwendungen erhoben worden seien, werde es nach Erwartung der Beschwerdeführer zu einer positiven Entscheidung durch das Gericht kommen.

Nach erfolgloser Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG am 6. April 2017 wies die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. November 2017, MA 37/2-2017-1, zurück, da die Beschwerdeführer den Nachweis der Zustimmung der übrigen Miteigentümer entgegen dem Mängelbehebungsauftrag nicht erbracht hätten.

Eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2018, VGW-111/067/17234/2017 und VGW-111/V/067/17236/2017 als unbegründet abgewiesen.

1.2. In einer als „BAUANSUCHEN als Folgeantrag zu AZ.: MA 37/2-2017“ bezeichneten Eingabe vom 15. März 2018 führten die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus, dass nunmehr ein die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ersetzender Sachbeschluss des BG F. vorliege und der von der belangten Behörde herangezogene Beanstandungsgrund daher weggefallen sei. Sie stellten weiters den Antrag, „es wolle unser Baubewilligungsgesuch (als Folgeantrag zu MA 37/2-2017, bewilligt werden“. Der Eingabe war ein Ausdruck des Sachbeschlusses des BG F. vom 1. März 2018, GZ …, beigelegt, mit dem die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Antrag der Beschwerdeführer „auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß dem angeschlossenen, einen Bestandteil des Spruches bildenden Einreichplan ./B vom 2.10.2015 über die Umgestaltung des Fassadenbereichs des Wohnungseigentumsobjekts Kindergarten 1A auf Stiege 10 in der Anlage mit der Grundstücksadresse E.-Straße, Wien, B-LNR 4 und 5 der Liegenschaft EZ 1 KG D., bestehend aus den Grundstücken Nr 6/2 und 7/1 und 7/4, durch Errichtung einer Eingangstür an Stelle eines Fensters“ ersetzt wird. Der Eingabe war weiters eine mit ./B bezeichnete Kopie des Einreichplanes Nr. EP-12109/02 vom 02.10.2015 angefügt. Diese Kopie zeigt einen Grundriss, in dem farbig lediglich in roter Farbe eine links öffnende einflügelige Tür mit (in der vorgelegten Kopie unleserlichen) Maßangaben eingezeichnet ist. Unterschriften oder Kopien von Unterschriften finden sich auf dieser Kopie nicht. Weiters beantragten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe die Beischaffung des Aktes MA 37/2-2017 der belangten Behörde. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. März 2018 wurde von der belangten Behörde zur GZ MA37/3-2018-1 protokolliert.

1.3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Frist von zwei Wochen Baupläne gemäß §§ 63, 64 und 65 der BO für Wien in dreifacher Ausfertigung sowie die Zustimmung der Miteigentümer der zu bebauenden Liegenschaft EZ 1 der KG D. nachzuweisen, andernfalls der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.

1.4. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführer die Frist zur Vorlage der Einreichpläne bis 24. Juli 2018 zu verlängern, da die Beischaffung der Pläne auch bedingt durch die anstehende Ferienzeit zeitintensiver als erwartet sei. Zum Auftrag, die Zustimmungserklärungen der Miteigentümer beizubringen, führten die Beschwerdeführer aus, dass dieser Verbesserungsauftrag rechtlich verfehlt sei, da die Zustimmung durch den vorgelegten Gerichtsbeschluss ersetzt worden sei.

1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20. September 2018, GZ MA37/3-2018-1, wies die belangte Behörde das am 15. März 2018 eingebrachte Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 zur Beibringung von Bauplänen in dreifacher Ausfertigung aufgefordert worden seien. Diese Aufforderung sei unbeachtet geblieben, sodass das Bauansuchen zurückzuweisen gewesen sei.

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der sie ausführten, dass „für das gegenständliche Bauansuchen zuletzt eine Einschränkung der Antragsteller (zugleich Beschwerdeführer) in der Weise veranlasst [wurde], als sich der Baubewilligungsantrag nur auf die Thematik der Hofeingangssituation bezieht. Es wurde an Stelle eines Fensters ein Türeingangsbereich geschaffen“ Diese Einreichung sei „durch vorgelegte Einreichpläne, auch aus bezogene[n] frühere[n] Einreichverfahren der MA 37, hinreichend dargestellt worden“. Die Einreichung sei daher bewilligungsfähig und die Zurückweisung des Bauansuchens zu Unrecht erfolgt. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.

2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes GZ MA 37/3-2018 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

2.3. Am 11. November 2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der von der belangten Behörde der Akt zur GZ MA 37/2-2017 vorgelegt wurde. Im Akt MA 37/2-2017 befindet sich (nur) eine Planparie (Parie A) eines Einreichplanes. Dieser Einreichplan umfasst lediglich Grundrissdarstellungen (Erdgeschoß im Maßstab 1:100 und 2 Grundrisse „1. Obergeschoss“ im Maßsstab von 1:100 und 1:200) des Gebäudes Wien, E-staße. Auf dem Plankopf dieses von Baumeister Ing. G. verfassten und sowohl von den Beschwerdeführern als auch vom Planverfasser unterfertigten Einreichplans mit der Plannummer EP-12103/01, dem Datum Jänner 2017 und der GZ 21.02.2017 befindet sich die Angabe „Einreichplan für diverse bauliche Änderungen sowie Änderung der Widmung von Büro in ein Kindertagesheim im EG (Familiengruppen, Kindergartengruppe, Krippenraum) im bestehenden Gebäude H.-str. in Wien; KG: J., EZ. 8, GST. 9/2“ [sic!]. Neben anderen Bauführungen, die Änderungen der Raumeinteilung und der Raumwidmungen betreffen, ist im Grundriss des „1. Obergeschosses“ im Maßstab 1:100 in gelber Farbe am hofseitigen Ende eines neu zu schaffenden Ganges der Abbruch eines Wandstückes zum Innenhof und eine links öffnende einflügelige Tür mit der rot unterstrichenen Bemaßung 100/204 eingezeichnet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, bei Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbarn sind, sowie bei jeder Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraums eines Bauwerks vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 BO für Wien (in der am 25. September 2018 gültigen Fassung) genügt eine Bauanzeige für den Austausch von Fenstern und Fenstertüren gegen solche eines anderen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) sowie den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen. Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien genügt eine Bauanzeige weiters für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Gemäß § 62 Abs. 2 BO für Wien sind der Bauanzeige Baupläne in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; sie sind vom Bauwerber und vom Planverfasser bzw. deren bevollmächtigten Vertretern zu unterfertigen. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. a BO für Wien hat der Bauwerber Baupläne in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind; die Baupläne müssen von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten verfasst und unterfertigt sein. Gemäß § 64 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz BO für Wien haben die Baupläne die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit der Angabe allfälliger Stiegen- und Gebäudebezeichnungen, der Nummerierung der Wohnungen und Betriebseinheiten sowie der Raumwidmungen im Sinne dieses Gesetzes ohne Verwendung nicht allgemein gebräuchlicher Abkürzungen, die Schnitte und Ansichten, die zur Beurteilung des Bauwerks erforderlich sind, insbesondere die Darstellung der Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen und luftführende Leitungen zu enthalten. Gemäß § 64 Abs. 2 BO für Wien können sich bei Änderungen an bestehenden Gebäuden oder bewilligten Bauvorhaben die Baupläne auf die Darstellung der Teile erstrecken, die zur Beurteilung des Ansuchens erforderlich sind. Gemäß § 65 Abs. 1 BO für Wien müssen Baupläne vom Bauwerber und vom Verfasser oder deren berechtigten Vertretern unterfertigt sein.

3.1.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG kann die Behörde dem Einschreiter die Behebung eines Mangels eines schriftlichen Anbringens innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides entscheiden. Im Beschwerdeverfahren kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 30 mwN).

3.2.1. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass sich ihr Baubewilligungsantrag nur mehr auf die Schaffung eines „Türeingangsbereich[s]“ an Stelle eines Fensters beziehe. Die Schaffung einer Türe an Stelle eines Fensters fällt weder in den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Z 3 BO für Wien, da es sich nicht um den Austausch eines Fensters oder einer Fenstertüre handelt und auch nicht in den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien, da das Ersetzen eines Fensters durch eine Türe eine Änderung in der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirkt. Das gegenständliche Bauvorhaben bedarf daher gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien einer baubehördlichen Genehmigung.

3.2.2. Gemäß den §§ 63, 64 und 65 BO für Wien haben die Beschwerdeführer daher von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten verfasste und vom Verfasser und ihnen unterfertigte Baupläne, mit den zur Beurteilung erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Dass es sich bei der dem Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 15. März 2018 beigelegten Plankopie um keinen den Anforderungen der §§ 63, 64 und 65 BO für Wien genügenden Bauplan handelt, steht schon deshalb außer Zweifel, da die Kopie nicht unterfertigt ist und die abzutragenden Bauteile weder im Grundriss noch in der Ansicht dargestellt sind. Die Beschwerdeführer stehen allerdings offensichtlich auf dem Standpunkt, dass die belangte Behörde deshalb nicht berechtigt war, Baupläne zu fordern, da solche bereits im Verfahren zur GZ MA 37/2-2017 vorgelegt worden seien.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Akt der belangen Behörde zur GZ MA 37/2-2017 an Stelle der erforderlichen drei Ausfertigungen lediglich eine Planparie (Parie A) erliegt. Darüber hinaus lässt auch diese Planparie – ganz davon abgesehen, dass die Angaben im Plankopf eine andere Liegenschaft betreffen - eine Beurteilung des Bauvorhabens nicht zu, da die Planparie lediglich Grundrisse und keine Ansicht enthält. Eine solche Ansicht, in der die Höhenlage der Türe zum anschließenden Gelände bzw. zu den angrenzenden Bauteilen kotiert ist, ist jedoch für die Beurteilung des Vorhabens schon im Hinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Absturzgefahr erforderlich. Weiters stellt die Planparie A auch Änderungen der Raumwidmungen und der Raumeinteilung dar und umfasst daher mehr als das (nach den Angaben der Beschwerdeführer) auf die Errichtung einer Türe statt eines Fensters eingeschränkte verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Schließlich war das Verfahren zur GZ MA 37/2-2017 durch den mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Jänner 2018 in Rechtkraft erwachsenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 17. November 2017 rechtskräftig beendet. Bei dem auf Grund des Antrages der Beschwerdeführer vom 15. März 2018 eingeleiteten Verfahren zur GZ MA37/3-2018-1 handelt es sich somit um eine neues, eigenständiges Verfahren. Ein Verweis auf Pläne, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ist jedoch unzulässig (VwGH 1. Juni 2017, Ra 2017/06/0024 [zum BGld BauG]).

3.2.3. Die Zurückweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baubewilligungsverfahren; Baupläne; Mangel; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.078.14146.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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