TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/10 VGW-031/085/4559/2019

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Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3
AVG §13a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde der Frau A. B. vom 25.3.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.3.2019, Zl. MA67/..., mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.3.2019 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 12.2.2019, mit welchem über C. D. als Beschuldigte wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 128,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt worden war, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm 24 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin per Adresse der E. AG, F.-straße , G., Schweiz, mittels internationalen Rückscheins zugestellt. Der Bescheid wurde laut im Akt aufliegender Zustellurkunde von Frau H. I. am 25.3.2019 übernommen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 25.2.2019 im eigenen Namen Einspruch gegen die an Frau C. D. gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA67/... erhoben. Sie sei mit Schreiben vom 28.2.2019 aufgefordert worden, der Behörde eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Frau C. D. zu übermitteln. Dies sei ihr auch telefonisch am 28.2.2019 mitgeteilt worden. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Da ihr in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei, sei der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

II.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, nicht einverstanden zu sein noch € 70,-- zu bezahlen. Die ordentliche Buße von € 58,-- sei ordnungsgemäß am 30.11.2018 bezahlt worden. Im Anhang der Beschwerde findet sich die Ablichtung einer Zahlungsbestätigung einer Online-Überweisung („Dettagli della registrazione“) vom 30.11.2018 über CHF 67.02. Im Textfeld („Testo“) sind die Referenz ... sowie die Bankdaten der Magistratsabteilung 6 der Stadt Wien angeführt.

III.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

IV.1. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung (§ 49a idF BGBl. I Nr. 33/2013) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anonymverfügung

§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

1.       die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

2. – 5. […]

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) […]

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) […]

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung (§ 13 idF BGBl. I Nr. 57/2018, § 13a idF BGBl. Nr. 51/1991) lauten auszugsweise wie folgt:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) - (2) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) - (9) […]

Rechtsbelehrung

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 lautet wie folgt:

„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

IV.2. Sachverhalt:

Mit Anonymverfügung vom 30.10.2018 wurde der Lenkerin/dem Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... (CH) zur Last gelegt, am 03.10.2018 um 08:32 Uhr in Wien, J.-gasse, das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatzstafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt zu haben, weshalb wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 58,-- Euro verhängt wurde.

Mit Lenkererhebung vom 5.12.2018 wurde die Firma E. AG als Zulassungsbesitzerin des betreffenden Fahrzeugs gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ am Tatort zur Tatzeit abgestellt hat. Das Schreiben wurde der Firma E. AG an der Adresse F.-straße, G., Schweiz, mittels internationalen Rückscheins zugestellt. Die Lenkererhebung wurde laut im Akt aufliegender Zustellurkunde von Frau H. I. am 18.12.2018 übernommen.

Da keine Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG erteilt wurde, erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung vom 12.2.2019, MA67/..., mit welcher Frau C. D., zur Last gelegt wurde, es als Verantwortlicher der Firma E. AG, der Zulassungsbesitzerin des KFZ, zu verantworten, dass diese nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der behördlichen Lenkererhebung die erfragte Auskunft erteilt habe. Er habe dadurch gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen und wurde gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 128,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung wurde C. D. per Adresse der E. AG mit Zustellung ohne Zustellnachweis übermittelt.

Mit E-Mail vom 25.2.2019 bat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, das Schreiben vom 5.12.2018 zu mailen, da die Firma dieses nie erhalten habe.

Daraufhin erging an die Beschwerdeführerin am 28.2.2019 nachfolgende E-Mail der belangten Behörde:

„Sehr geehrte Frau B.,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 25.2.2019 werden Sie binnen zwei Wochen um Bekanntgabe ersucht, ob dieses als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.2.2019 zu werten ist.

Sollte keine Stellungnahme einlangen, geht die Behörde davon aus, dass es sich nicht um einen Einspruch handelt.

Der offene Strafbetrag in der Höhe von EUR 128,00 wäre in diesem Fall zur Einzahlung zu bringen.

[Angaben zur Zahldaten wie in der Strafverfügung]

Sollte es sich bei dem Schreiben vom 25.2.2019 um ein Rechtsmittel handeln, wird mitgeteilt, dass gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben kann. Die Beschuldigte ist aber nur die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, nämlich Frau C. D..

Im Falle eines Einspruches wird Ihnen gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, eine Vollmacht von Frau C. D. beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass Sie zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sind. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden hat.

Mit freundlichen Grüßen

[...]“

Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin telefonisch am 28.2.2019 erteilt. In diesem Telefonat wurde ihr erneut die Notwendigkeit der Übermittlung einer Vollmacht erklärt. Bei diesem Telefonat gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei dem Schreiben vom 25.2.2019 um keinen Einspruch handelt und wurde hinsichtlich der Bezahlung des Strafbetrages an die Magistratsabteilung 6 verwiesen.

Daraufhin gab die Beschwerdeführerin in weiteren E-Mails vom 1.3.2019 und 5.3.2019 an die Behörde bekannt, die ursprüngliche Strafe in Höhe von € 58,-- unter Anführung der korrekten Zahlungsreferenz bereits geleistet zu haben und nicht bereit zu sein, den Differenzbetrag zu bezahlen. Im Anhang des E-Mails vom 5.3.2019 findet sich die Ablichtung der obengenannten Zahlungsbestätigung vom 30.11.2018, welche auch der Beschwerde beigelegt ist. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, mit der Strafverfügung vom 12.2.2019 nicht einverstanden zu sein.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.2.2019 wurde in Folge von der Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet.

Eine Belehrung gemäß § 13a AVG, wonach ihr Einspruch bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen werde, wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt.

Die Vorlage einer Vollmacht durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Daraufhin erging der angefochtene Zurückweisungsbescheid.

Die Zahlung der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 58,-- langte ohne Zahlungsreferenz bei der Behörde ein. Die Überweisung konnte von der Magistratsabteilung 6 erst auf Grund der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 5.3.2019 zugeordnet werden und wurde sodann auf das verfahrensgegenständliche Verfahren betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG umgebucht. Die bezahlten EUR 58,-- wurden von der Behörde in Folge auf die in diesem Verfahren verhängte Geldstrafe von EUR 128,-- angerechnet. Folglich ist noch ein Betrag von EUR 70,-- offen.

Die Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die Feststellungen beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Zustellungen der Lenkererhebung und des Zurückweisungsbescheides ergeben sich dabei aus den im Akt aufliegenden internationalen Rückscheinen. Nach einem im Akt aufliegenden Auszug des Handelsregisteramtes des Kantons K. handelt es sich bei der Zustelladresse um die aufrechte „Domiziladresse“ der Firma E. AG. Herr C. D. ist Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer.

Dass die Strafverfügung vom 12.2.2019 mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, wurde dem Verwaltungsgericht von der belangten Behörde auf telefonische Rückfrage hin am 10.4.2019 mitgeteilt.

Dass ein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag schriftlich mit am 28.2.2019 an die Beschwerdeführerin gerichteter E-Mail ergangen ist, teilte die Magistratsabteilung 67 ebenfalls in dieser telefonischen Auskunft mit. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin an jenem Tag bei der Behörde angerufen hat. Der Inhalt des mündlich erteilten Mängelbehebungsauftrages vom 28.2.2019 ist durch einen im Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk dokumentiert.

Dass die Zahlung von der Beschwerdeführerin am 30.11.2018 erfolgt ist, ergibt sich aus der von ihr selbst vorgelegten Zahlungsbestätigung. Die Feststellungen zum Einlangen und der Zuordnung der Zahlung zur dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung ergibt sich dabei aus einem im behördlichen Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 15.3.2019 und aus einer telefonischen Auskunft der Behörde gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien am 9.1.2020.

IV.3. Rechtliche Beurteilung

IV.3.1.

Gemäß § 49 Abs. 6 3. Satz VStG wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Bei der in Abs. 6 normierten Vier-Wochenfrist ab Ausfertigung handelt es sich um eine Bringschuld. Erforderlich ist daher, dass der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Sämtliche mit der Zahlung verbundene Risiken (zB. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) sind der die Zahlung ausführenden Person zuzurechnen. Diese Zurechnung von Mängeln erfolgt selbst dann, wenn diese kein Verschulden am verspäteten Zahlungseingang trifft (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 49a Rz. 23 (Stand 1.5.2017, rdb.at).

Die Zahlung der Geldstrafe der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung erfolgte – unabhängig vom Zeitpunkt der Zuordnung der geleisteten Zahlung – verspätet. Die Anonymverfügung trägt das Ausfertigungsdatum 30.10.2018. Die vierwöchige Zahlungsfrist begann daher am 30.10.2018 zu laufen und endete am 27.11.2018. Die verfahrensgegenständliche Zahlung wurde von der Beschwerdeführerin laut Online-Zahlungsbestätigung am 30.11.2018 durchgeführt. Mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne den Eingang einer Zahlung bei der Behörde wurde die Anonymverfügung ex-lege gegenstandslos und war von der Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Da die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht davon abhängig ist, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (vgl. VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081; VfGH 2.6.1973, B 71/73, VfSlg. 7056), fertigte die Behörde am 5.12.2018 daher in rechtmäßiger Weise eine Lenkererhebung aus, welche dem Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin zugestellt wurde.

IV.3.2.

Die Lenkererhebung an Herrn C. D. und in Folge der gegenständliche Zurückweisungsbescheid an die Beschwerdeführerin wurden mittels internationalen Rückscheins durch Übernahme einer Ersatzempfängerin, Frau I., zugestellt.

Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

§ 11 Abs. 1 ZustG regelt in einer abgestuften Reihenfolge die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten ins Ausland, die bei einer behördlichen Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist (vgl. Zustellrecht: Kommentar, Frauenberger-Pfeiler Raschauer Sander Wessely, § 11, Rz. 2, 2. Aufl., Juni 2011).

Dabei ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland für die Schweiz erst am 1.10.2019 in Kraft getreten und für das gegenständliche Verfahren daher nicht maßgeblich. Andere internationale Vereinbarungen betreffend Zustellungen in Verwaltungssachen zwischen Österreich und der Schweiz waren zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Zustellungen nicht in Kraft.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 des (Schweizer) Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) kann der Bundesrat die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland unmittelbar an Empfänger in der Schweiz als zulässig erklären. Er regelt die Voraussetzungen. Nach Abs. 3 leg. cit. gilt die Zustellung als erfolgt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist.

Auf Grund von Art. 30 Abs. 2 der (Schweizer) Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV), welche gestützt auf die Art. 31 Abs. 4, Art. 68 Abs. 2 und Art. 111 des Rechtshilfegesetzes vom Bundesrat erlassen wurde, dürfen Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften Empfängern in der Schweiz unmittelbar mit der Post zugestellt werden.

Die verfahrensgegenständlichen Zustellungen erfolgten im Kanton K.. Gemäß Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons K. werden Verfügungen und Entscheide grundsätzlich durch die Post zugestellt. Gemäß Abs. 2 2. Satz leg. cit. kann die Zustellung auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist. Gegenständlich wurde die Lenkererhebung mittels internationalen Rückscheines zugestellt, sodass eine eigenhändige Zustellung der Strafverfügung – welche in § 42 Abs. 2 VStG ausdrücklich lediglich für die Aufforderung zur Rechtfertigung vorgesehen ist – nicht erforderlich erscheint. Gemäß Abs. 3 leg. cit. gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Abgesehen davon gelten gemäß Abs. 4 leg. cit. im Übrigen für die Zustellung und die Vorladung die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) sinngemäß.

Gemäß Art. 138 der Zivilprozessordnung erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.

Die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung vom 5.12.2018 sowie der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurden durch einen Ersatzempfänger übernommen. Die Beschwerdeführerin gab der Behörde gegenüber bekannt, dass es sich bei der konkreten Ersatzempfängerin, Frau I., um eine Empfangsdame der E. AG handelt, die öfter Dokumente nicht weitergibt. Es ist daher anzunehmen, dass es sich bei der Ersatzempfängerin um eine angestellte mindestens 16 Jahre alte Person handelt und die behördlichen Schriftstücke folglich wirksam im Zeitpunkt von deren Übernahme der Ersatzempfängerin am 18.12.2018 (Lenkererhebung) bzw. am 25.3.2019 (Zurückweisungsbescheid) zugestellt wurden. Die Lenkererhebung und der Zurückweisungsbescheid wurden daher rechtswirksam zugestellt.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 12.2.2019 erfolgte laut einer dem Verwaltungsgericht Wien erteilten Auskunft mittels Zustellung ohne Zustellnachweis. Auch diese Zustellung erfolgte gemäß Art. 44 Abs. 2 2. Satz VRPG (iVm Art. 68 Abs. 2 IRSG iVm Art. 30 Abs. 2 IRSV) zu Recht. Gegen die Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, ohne jedoch eine Vollmacht von Herrn C. D. vorzulegen.

IV.3.3.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, unter anderem auch durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Mängelbehebung binnen angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH 23.6.2010, 2010/06/0041, mwN).

Der schriftliche und mündliche Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.2.2019 richtete sich an einen nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Einschreiter und wurde die Beschwerdeführerin nicht nachweislich auf die Rechtsfolge der Zurückweisung hingewiesen. Dies wäre unbeachtlich, wäre die Einschreiterin dem Auftrag der Behörde im E-Mail vom 28.2.2019 letztlich nachgekommen. Die Vorlage einer Vollmacht zur Einbringung des Einspruches erfolgte jedoch nicht.

Die Behörde hat somit den Einspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht zurückgewiesen, da diese nicht ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der unterlassenen Verbesserung hingewiesen wurde. Auch ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich bekannt gab, das E-Mail vom 25.2.2019 sei nicht als Einspruch zu werten, sodass erst das E-Mail vom 1.3.2019 als solcher anzusehen sein wird.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Nachweis der Bevollmächtigung unter Hinweis auf die Folgen des § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen haben.

IV.4 Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtswirksamen Bevollmächtigung eines gewillkürten Vertreters oder zur Verbesserung eines Vollmachtsmangels gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anbringen; Mängel; Verbesserungsauftrag; Manuduktionspflicht; Rechtsfolge; Hinweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.085.4559.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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