TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/30 VGW-031/089/4285/2020

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 19.02.2020, Zl. VStV/..., mit welchem das Ansuchen des Beschwerdeführers um Teilzahlung vom 05.12.2019 abgewiesen wurde, zu Recht:

I.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 54b Abs. 3 VStG eine Teilzahlung der mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 11.11.2019, Zl. VStV/..., verhängten Geldstrafen von insgesamt € 1.300,00 in 8 monatlichen Teilbeträgen zu je € 150,00 sowie einem Abschlussbetrag von € 100,00, beginnend mit 15.05.2020, mit der Maßgabe bewilligt, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Beschwerdeführer mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Davon nicht umfasst sind die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in der Höhe von € 130,00, welche vom Beschwerdeführer sohin unverzüglich zu bezahlen sind.

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.   Verfahrensgang:

1.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2020, Zl. VStV/..., wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 05.12.2019 auf Teilzahlung gemäß §§ 54a und 54b VStG abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß dem Straferkenntnis vom 11.11.2019, Zl. VStV/..., insgesamt € 1.430,00 zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Teilzahlungsansuchens, zumal er in seinem Ansuchen keinerlei wirtschaftliche Gründe angeführt und seine Zahlungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Auch habe der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung vom 08.01.2020 zur Bekanntgabe dieser Gründe bzw. zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit keine Folge geleistet.

1.2.   Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer sinngemäß vorbringt, die belangte Behörde habe ihm eine Fristerstreckung zur Beantwortung ihres Aufforderungsschreibens vom 08.01.2020 bis zum 19.02.2020 gewährt. Der Beschwerdeführer habe sein Antwortschreiben am 18.02.2020, sohin fristgerecht, bei der Post aufgegeben. Laut Sendungsverfolgung sei das Antwortschreiben am 19.02.2020 um 09.33 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer sei sohin dem behördlichen Aufforderungsschreiben vom 08.01.2020 fristgerecht nachgekommen. In seinem Antwortschreiben habe der Beschwerdeführer die Gründe für sein Ansuchen genannt. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer der Beschwerde sein Antwortschreiben an die belangte Behörde vom 18.02.2020, eine Kopie einer Rechnung der Post AG betreffend die Kosten für die Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes und einen Auszug aus der Sendungsverfolgung bei.

1.3.   Mit Schreiben vom 30.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

1.4.   Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 15.04.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Formular über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgefüllt und unterfertigt dem erkennenden Gericht vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, glaubhaft darzulegen, warum es ihm derzeit nicht möglich ist, die über ihn verhängten Geldstrafen unverzüglich zu bezahlen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, ob er aktuell in der Lage ist, die Geldstrafe in den beantragten Teilbeträgen von € 150,00 pro Monat zu entrichten und bejahendenfalls aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlung fähig sein wird. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer auch die Vorlage entsprechender Beweismittel aufgetragen.

1.5.   Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.04.2020 führte der Beschwerdeführer sinngemäß unter Beilage von Unterlagen aus, er sei seit 07.01.2020 bei der C. als ...spieler tätig sei. Zuvor sei er vier Jahre lang bei D. unter Vertrag gewesen. Der Umzug von E. nach Wien sei kostenintensiv gewesen, wobei es sich bei diesen Umzugskosten um einmalige Kosten handle. Aus seiner beruflichen Tätigkeit bei der C. beziehe er (bei normalen betrieb) ein monatliches Nettogehalt von € 1.857,85. Aufgrund der derzeitigen Situation (Coronakrise) betrage sein monatliches Nettogehalt - infolge Kurzarbeit – lediglich € 1.486,28. Aus diesem Grund sei es ihm derzeit nicht möglich die komplette Strafe auf einmal zu bezahlen. Da er jedoch über ein geregeltes monatliches Nettoeinkommen von derzeit € 1.486,28 verfüge, sei er wirtschaftlich jedenfalls in der Lage monatliche Teilzahlungsbeträge von € 150,00 zu leisten. Auch sein Vater F. B., geb. am …, könne für die Teilzahlungsraten als Bürge fungieren. Weiters gab er an, kein Vermögen zu besitzen und keine Sorgepflichten zu haben. Für sein Auto habe er monatliche Leasingraten von € 241,81 zuzüglich 20% Ust. zu bezahlen.

2.   Feststellungen:

2.1.    Mit Straferkenntnis vom 11.11.2019, Zl. VStV/..., wurde über den Beschwerdeführer 1.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines E-Scooters in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gemäß § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) und 2.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 65 Abs. 3 StVO (Mitführen von mehr als einer Person mit dem E-Scooter) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden) verhängt. Ferner wurde ein Betrag von € 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (insgesamt daher ein Betrag in der Höhe von € 1.430,00) zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben, sodass dieses in Rechtskraft erwuchs.

2.2.    Mit Schreiben vom 05.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, ihm zur Begleichung seiner Geldstrafen Ratenzahlungen in der Höhe von monatlich € 150,00, beginnen mit 01.01.2020, zu gewähren.

2.3.    Der am … geborene Beschwerdeführer ist seit 07.01.2020 bei der C., C. GmbH als ...spieler beschäftig und bezieht aus dieser Tätigkeit grundsätzlich ein monatliches Nettogehalt von € 1.857,85. Aufgrund der derzeitigen Situation (Coronakrise) befindet sich der Beschwerdeführer seit 01.03.2020 in Kurzarbeit und erhält ein monatliches Nettogehalt von € 1.486,28. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Für sein Auto hat er monatliche Leasingraten von € 241,81 zuzüglich 20 % Ust. zu bezahlen.

3.   Beweiswürdigung:

3.1.    Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung des Parteienvorbringens sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3.2.    Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und sind nicht weiter strittig.

3.3.    Die getroffenen Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere hinsichtlich seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit und seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, gründen auf dem diesbezüglichen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, den von diesem vorgelegten Unterlagen (insbesondere den vorgelegten Lohnzetteln, dem ausgefüllten Formular betreffend seinen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen, einer unterfertigten Einwilligungserklärung zur Kurzarbeit) und einem vom erkennenden Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 15.04.2020.

4.   Rechtliche Beurteilung:

4.1.    § 54b VStG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lautet auszugsweise wie folgt:

4.2.    

"Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

4.3.    Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf seinen Antrag hin einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wobei die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen nur mit der Maßgabe gestattet werden darf, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendbarkeit des § 54b Abs. 3 VStG voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist, der Antragsteller sohin zahlungsfähig ist. Ist das nicht der Fall, so ist der Antrag auf Stundung bzw. Teilzahlung abzuweisen (VwGH 20.05.1994, 94/02/0165; 26.01.1995, 94/16/0303; 08.09.1995, 95/02/0032; 24.06.2008, 2005/17/0078).

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (VfSlg 12.255/1990), also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet oder die Erfüllung der Pflicht, einen verursachten Schaden wieder gut zu machen, gefährden würde. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen – die Geldstrafe ist uneinbringlich (Raschauer/Wessely, VStG § 54b Rz 7).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der um Bewilligung einer Teilzahlung ansucht (auch) seine aktuelle Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller muss glaubhaft machen können, aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlung fähig sein werde (VwGH 14.02.1985, 85/02/0128), bzw. dartun, wie er in der Lage sein werde, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu entrichten (VwGH 18.01.1989, 88/02/0174). Der Antragsteller hat daher unter Vorlage bzw. Anführung von Beweismitteln konkrete Angaben (etwa über den Arbeitgeber, die Art und Entlohnung der Arbeit, etc.) darüber zu machen, aus welchen Mitteln er die Geldstrafe werde bezahlen können und solcher Art der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht gegenüber glaubhaft darzutun, dass die Geldstrafe einbringlich sein wird (VwGH 18.09.1991, 91/03/0121). Voraussetzung für die Gewährung der Entrichtung offener Geldstrafen in Teilbeträgen ist also der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (nicht der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit).

4.4.    Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt und durch Vorlage entsprechender Urkunden (Lohnzettel) auch nachgewiesen, dass er seit 07.01.2020 bei der C., C. GmbH als ...spieler beschäftigt ist, wobei er für diese Tätigkeit grundsätzlich ein monatliches Nettogehalt von € 1.857,85 bezieht. Ferner hat der Beschwerdeführe dem erkennenden Gericht nachgewiesen, dass er sich aufgrund der derzeitigen Situation (Coronakrise) seit 01.03.2020 in Kurzarbeit befindet und er aus diesem Grund derzeit ein geringeres monatliches Nettogehalt von € 1.486,28 bezieht. Er gab ferner an, weder Vermögen zu besitzen, noch Sorgepflichten zu haben. An regelmäßigen Aufwendungen fallen monatliche Leasingraten für sein Auto von € 241,81 zuzüglich 20 % Ust. an.

Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten und nachgewiesenen Umstände (derzeitiges geringes monatliches Einkommen und seine Vermögenslosigkeit) ist dem Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichtes die unverzügliche Zahlung der mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 11.11.2019, Zl. VStV/..., über ihn verhängen Geldstrafen von insgesamt € 1.300,00 derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten.

Allerdings bezieht der Beschwerdeführer ein regelmäßiges – wenn auch geringes – Einkommen von € 1.486,28, welches das „Existenzminimum“ gemäß § 291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG von € 966,65 (für das Jahr 2020) übersteigt und sohin exekutierbar ist. Es liegt sohin gegenständlich keine Uneinbringlichkeit vor, sondern hat der Beschwerdeführer durch Vorlage entsprechender Urkunden (Lohnzettel) dem erkennenden Gericht seine aktuelle Zahlungsfähigkeit ausreichend glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen. Die dargestellte finanzielle Lage des Beschwerdeführers lässt die berechtigte Erwartung zu, dass dieser in der Lage sein wird, die offen aushaftenden Geldstrafen von insgesamt € 1.300,00 in 8 Teilbeträgen zu je € 150,00 und einem abschließenden Teilbetrag von € 100,00 zu bezahlen.

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Teilzahlung im Sinne des § 54b Abs. 3 VStG, nämlich die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung des Strafbetrages aus wirtschaftlichen Gründen einerseits und die aktuelle Zahlungsfähigkeit andererseits, im gegenständlichen Fall vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und dem Ratengesuch des Beschwerdeführers hinsichtlich der verhängten Geldstrafen zu entsprechen, wobei entsprechend § 54b Abs. 3 zweiter Satz VStG die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen nur mit der Maßgabe bewilligt werden konnte, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Beschwerdeführer mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

4.5.    Dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Teilzahlung hinsichtlich der Verfahrenskosten konnte hingegen nicht Folge gegeben werden, dies aus folgenden Gründen:

Die Bestimmung des § 54b VStG regelt die Vollstreckung von Geldstrafen. § 54b Abs. 3 VStG ist somit nur auf Strafen anwendbar, nicht jedoch auf die Vollstreckung der Kosten; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Walter/Thienel II § 54b Anmerkung 11, siehe dazu auch VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0114). Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass für den 10-prozentigen Verfahrenskostenanteil aus dem Straferkenntnis (hier € 130,00) keine Teilzahlung bewilligt werden kann. Gegenstand des vorliegenden Teilzahlungsgesuches sind somit ausschließlich die ausstehenden Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 1.300,00.

4.6.    Dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen waren, ergibt sich aus § 52 Abs. 8 VwGVG.

4.7.    Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232). Zudem stand der maßgebliche Sachverhalt fest und war lediglich eine Rechtsfrage zu lösen.

4.8.    Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollstreckung; Teilzahlung; Ratenzahlung; Zahlungserleichterung; Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung; Zahlungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.089.4285.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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