TE Vwgh Beschluss 1976/6/18 1261/76

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Veröffentlicht am 18.06.1976
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Index

VwGG
L60004 Landwirtschaftskammer Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LWKG OÖ 1967 §9 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1262/76
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1268/76

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schima, Öhler, Onder und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Antoniolli, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Die Beschwerde der 1) Lagerhausgenossenschaft G-reg. Genossenschaft m.b.H., 2) der Ortsbauernschaft A, 3) der Ortsbauernschaft E, 4) der Ortsbauernschaft H, 5) der Ortsbauernschaft K, 6) der Ortsbauernschaft N, 7) der Ortsbauernschaft S, 8) der Ortsbauernschaft H, alle vertreten durch Dr. Hans Maxwald Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 4, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einführung eines Straßenfrachtkostenausgleiches für Handelsdüngemittel in Oberösterreich durch die Oberösterreichische Landwirtschaftskammer, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer bringen in der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor, die Landwirtschaftskammer Oberösterreich habe am 21. April 1975 mit einer Reihe von Firmen, die sich unter anderem auch mit dem Handel und Import von Handelsdünger beschäftigen eine Vereinbarung abgeschlossen und hiebei unter Berufung auf § 1 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55, in der geltenden Fassung, (Aufgabe der Landwirtschaftskammer ist darnach auch die „Durchführung von Maßnahmen zu Hebung, Förderung und Erleichterung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung“) einen Straßenfrachtkostenausgleich für Handelsdüngemittel in Oberösterreich und zwar von S 20,-- pro Tonne (2 g pro kg) eingeführt und die beteiligten Firmen gezwungen, zu ihren Preisen 2 Groschen pro kg bzw. S 20,-- pro Tonne aufzuschlagen. Diese Beträge würden an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich abgeführt und ohne jede Kontrollmöglichkeit an Frachtbenachteiligte verteilt. Diese Vereinbarung stelle zweifellos einen privatrechtlichen Vertrag dar, der in keiner Bestimmung des Oberösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes 1967 insbesondere auch nicht im zitierten § 1 dieses Gesetzes, Deckung finde. Da dadurch jedenfalls die Landwirte des Einzugsgebietes der Lagerhausgenossenschaft G ausschließlich benachteiligt würden, handle es sich in Wahrheit um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Eine Sanierung der in Rede stehenden Vereinbarung sei dadurch versucht worden, daß diese Vereinbarung durch einen Beschluß der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 4. Juli 1975 sanktioniert worden sei.

Mit der der Beschwerde in Fotokopie angeschlossenen an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung - Agrar- und Forstrechtsabteilung - gerichteten Eingabe vom 25. September 1975 ersuchten die Beschwerdeführer „das Land Oberösterreich, als Aufsichtsbehörde der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, nach Prüfung des Sachverhaltes die Einführung des Straßenfrachtkostenausgleiches für Handelsdüngemittel in Oberösterreich laut Vereinbarung vom 21. 4. 1975 bzw. auf Grund des Vollversammlungsbeschlusses der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 4. 7. 1975 aufzuheben“, da die Einführung des Straßenfrachtkostenausgleiches auch auf Grund eines derartigen Vollversammlungsbeschlusses ungesetzlich gewesen sei. Es wurde eine schriftliche Entscheidung mit der Begründung erbeten, daß die Beschwerdeführer im „Falle eines ungünstigen Ausganges auf jeden Fall den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof anrufen“ wollten. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde weiters aus, die Oberösterreichische Landesregierung habe, obwohl sie als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 9 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 zur Aufsicht verpflichtet sei und Beschlüsse der Vollversammlung außer Kraft setzen könne, wenn dadurch bestehende Gesetze verletzt würden, bzw. obwohl sie im Sinne des Legalitätsprinzipes sogar zur Außerkraftsetzung verpflichtet sei, dies trotz Eingabe vom 25. September 1975 bisher nicht getan und innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG 1965 keinen Bescheid erlassen, weshalb die vorliegende Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG 1965 kann diese Beschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist demnach - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom 11 Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5935/A, dargelegt hat -, daß jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den bei ihr eingelangten Antrag zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall streben die Beschwerdeführer offensichtlich die Aufhebung des Beschlusses der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 4. Juli 1975 durch einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung an und stützen sich hiebei - wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - auf § 9 Abs. 1 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55. Nach der bezeichneten Bestimmung untersteht die Landwirtschaftskammer der Aufsicht der Landesregierung; diese kann Beschlüsse der Vollversammlung außer Kraft setzen, wenn durch solche bestehende Gesetze verletzt werden. lm gegenständlichen Falle hätte zwar die Oberösterreichische Landesregierung, falls sie sich zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes bestimmt finden sollte, einen Bescheid zu erlassen (vgl. zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im allgemeinen das hg. Erkenntnis von 31. März 1955, Slg. N. F. Nr. 3702/A), doch haben die Beschwerdeführer auf die Handhabung des Aufsichtsrechtes im Sinne der zitierten Bestimmung des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 keinen subjektiven Rechtsanspruch, da ein solcher in dem letztgenannten Gesetz nicht normiert ist.

Schon auf Grund dieser Erwägungen war die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 1976

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001261.X00

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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