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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §49 Abs1Rechtssatz
Das für die Erhebung der Abgabe zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs. 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt (vgl. VwGH 17.4.2008, 2006/15/0077, VwSlg 8329 F/2008).Das für die Erhebung der Abgabe zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd Paragraph 49, Absatz eins, BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach Paragraph 58, FinStrG wahrnimmt vergleiche VwGH 17.4.2008, 2006/15/0077, VwSlg 8329 F/2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130001.L03Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020