TE Vwgh Erkenntnis 2020/6/9 Ra 2019/13/0113

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2020
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1
EStG 1988 §6
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des L in G, vertreten durch die TPA Regio Steuerberatung GmbH in 3500 Krems, Schwedengasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. September 2019, Zl. RV/7103018/2019, betreffend Einkommensteuer 2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus selbständiger (ärztlicher) Tätigkeit.

2        Mit Ersuchen um Ergänzung vom 29. Oktober 2018 teilte das Finanzamt dem Revisionswerber mit, dem Finanzamt sei bekannt geworden, dass der Revisionswerber im Jahr 2012 nach seinem verstorbenen (ebenfalls als Arzt tätig gewesenen) Vater Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer erhalten habe. Bestattungsbeihilfe (4.000 €) sowie Hinterbliebenenunterstützung (5.516,51 €) seien bereits in der Abgabenerklärung enthalten gewesen; die Ablebensversicherung (28.549,52 €) hingegen nicht. Diese Beträge seien gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 (Abs. 1) Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger (also beim Revisionswerber) zu versteuern.Mit Ersuchen um Ergänzung vom 29. Oktober 2018 teilte das Finanzamt dem Revisionswerber mit, dem Finanzamt sei bekannt geworden, dass der Revisionswerber im Jahr 2012 nach seinem verstorbenen (ebenfalls als Arzt tätig gewesenen) Vater Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer erhalten habe. Bestattungsbeihilfe (4.000 €) sowie Hinterbliebenenunterstützung (5.516,51 €) seien bereits in der Abgabenerklärung enthalten gewesen; die Ablebensversicherung (28.549,52 €) hingegen nicht. Diese Beträge seien gemäß Paragraph 22, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 32, (Absatz eins,) Ziffer 2, EStG 1988 beim Rechtsnachfolger (also beim Revisionswerber) zu versteuern.

3        Der Revisionswerber teilte hiezu mit, die Ärztekammer versuche mit dem Bundesminister für Finanzen abzuklären, ob die Ablebensversicherung steuerpflichtig sei.

4        Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 setzte das Finanzamt - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - die Einkommensteuer für das Jahr 2012 neu fest. Darin wurden die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer als steuerpflichtig behandelt.

5        Der Revisionswerber erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde. Die Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hätten bereits von seinem Vater im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (1989) als Betriebseinnahmen aktiviert und versteuert werden müssen. Sein Vater hätte diese Ansprüche verpfänden und abtreten können; die Forderung sei bereits damals entstanden.

6        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Der Revisionswerber beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8        Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Vater des Revisionswerbers habe keinen Anspruch auf die zu beurteilenden Leistungen gehabt, da der Anspruch erst mit dem Tod des Vaters des Revisionswerbers entstanden sei. Anspruchsberechtigter sei der Revisionswerber und nicht sein Vater. Eine Forderung sei aber erst dann auszuweisen, wenn sie entstanden sei. Für den Vater des Revisionswerbers, dem diese Leistungen nicht zugestanden seien, habe daher bei der Betriebsaufgabe weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit bestanden, den Anspruch zu aktivieren. Den Ausführungen des Revisionswerbers, ein Dritter, der die Ordination kaufe, würde im Rahmen des Gesamtkaufpreises für diesen Anspruch auch einen Wert ansetzen, sei entgegenzuhalten, dass dieser fremde Dritte keinen Wert für eine Leistung ansetzen würde, auf die er keinen Anspruch habe. Die Beträge seien gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger - hier also beim Revisionswerber - einkommensteuerpflichtig.Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Vater des Revisionswerbers habe keinen Anspruch auf die zu beurteilenden Leistungen gehabt, da der Anspruch erst mit dem Tod des Vaters des Revisionswerbers entstanden sei. Anspruchsberechtigter sei der Revisionswerber und nicht sein Vater. Eine Forderung sei aber erst dann auszuweisen, wenn sie entstanden sei. Für den Vater des Revisionswerbers, dem diese Leistungen nicht zugestanden seien, habe daher bei der Betriebsaufgabe weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit bestanden, den Anspruch zu aktivieren. Den Ausführungen des Revisionswerbers, ein Dritter, der die Ordination kaufe, würde im Rahmen des Gesamtkaufpreises für diesen Anspruch auch einen Wert ansetzen, sei entgegenzuhalten, dass dieser fremde Dritte keinen Wert für eine Leistung ansetzen würde, auf die er keinen Anspruch habe. Die Beträge seien gemäß Paragraph 22, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 beim Rechtsnachfolger - hier also beim Revisionswerber - einkommensteuerpflichtig.

9        Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfe. Durch die im angefochtenen Erkenntnis geschilderte Rechtslage sei hinreichend geklärt, dass eine Berücksichtigung der vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe beim Rechtsvorgänger nicht in Frage komme, weshalb trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage die Revision nicht zuzulassen gewesen sei.

10       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Zur Zulässigkeit wird insbesondere geltend gemacht, zur strittigen Rechtsfrage bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Beim Bundesfinanzgericht lägen derzeit schon Dutzende gleichgelagerte Fälle zur Entscheidung. Das Bundesfinanzgericht habe sich mit der vom Revisionswerber geltend gemachten Verfügungsmöglichkeit des Rechtsvorgängers hinsichtlich dieser Leistungen nicht auseinandergesetzt.

11       Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13       Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

14       Gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit.Gemäß Paragraph 22, Ziffer 4, EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, EStG 1988 fallen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

15       Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 u.a. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen), und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 u.a. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 EStG 1988 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen), und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.

16       Korrespondierend zu § 22 Z 4 EStG 1988 normiert § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, dass Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, Betriebsausgaben sind.Korrespondierend zu Paragraph 22, Ziffer 4, EStG 1988 normiert Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988, dass Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, Betriebsausgaben sind.

17       Dass es sich bei den hier zu beurteilenden Leistungen nicht um solche nach § 25 EStG 1988, insbesondere nicht um Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, handelt (vgl. dazu VwGH 29.7.1997, 93/14/0117, VwSlg. 7198/F), ist im Verfahren unbestritten.Dass es sich bei den hier zu beurteilenden Leistungen nicht um solche nach Paragraph 25, EStG 1988, insbesondere nicht um Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, handelt vergleiche , dazu VwGH 29.7.1997, 93/14/0117, VwSlg. 7198/F), ist im Verfahren unbestritten.

18       Im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist ein Veräußerungsgewinn nach § 24 Abs. 2 EStG 1988 zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist nach dieser Bestimmung der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Wurde der Gewinn vor der Veräußerung/Aufgabe gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein Übergangsgewinn nach § 4 Abs. 10 EStG 1988 zu ermitteln. Der Übergangsgewinn ist beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraums vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.Im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist ein Veräußerungsgewinn nach Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist nach dieser Bestimmung der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Wurde der Gewinn vor der Veräußerung/Aufgabe gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt, ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe ein Übergangsgewinn nach Paragraph 4, Absatz 10, EStG 1988 zu ermitteln. Der Übergangsgewinn ist beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraums vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.

19       Der Revisionswerber macht geltend, sein Vater hätte im Zuge der Aufgabe seiner Tätigkeit als Arzt (1989) die nunmehr strittigen Leistungen der Ärztekammer als Forderungen aktivieren (und daher versteuern) müssen.

20       Dies würde voraussetzen, dass es sich bei diesem (allfälligen) Anspruch um einen Bestandteil des notwendigen (ein Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 war nicht vorzunehmen) Betriebsvermögens handelte. Die Aktivierung einer Forderung setzt voraus, dass die Forderung bereits „entstanden“ ist (vgl. Mayr in Doralt et al, EStG14 § 6 Tz 218).Dies würde voraussetzen, dass es sich bei diesem (allfälligen) Anspruch um einen Bestandteil des notwendigen (ein Betriebsvermögensvergleich nach Paragraph 5, EStG 1988 war nicht vorzunehmen) Betriebsvermögens handelte. Die Aktivierung einer Forderung setzt voraus, dass die Forderung bereits „entstanden“ ist vergleiche , Mayr in Doralt et al, EStG14 Paragraph 6, Tz 218).

21       Im vorliegenden Fall ist zunächst zu bemerken, dass - nach der im Jahr 2012 geltenden Satzung (auf welche insbesondere auch in der Revision Bezug genommen wird) - die Bestattungsbeihilfe nach § 37 der Satzung beim Tode eines „WFF-Mitgliedes“ oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gebührt. Betreffend die Bestattungsbeihilfe ist - anders als in der Revision geltend gemacht - nach der Satzung in dieser Fassung eine Gestaltung durch den Vater des Revisionswerbers nicht vorgesehen. Die Hinterbliebenenunterstützung nach § 38 der Satzung steht hingegen nur im Fall des Ablebens eines „WFF-Mitgliedes“ (also nicht auch eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung) zu. Insoweit erhellt aus dem festgestellten Sachverhalt, den vorgelegten Verfahrensakten und auch der Revision zunächst nicht, aus welchem Grund eine derartige Hinterbliebenenunterstützung angefallen ist (dass sie tatsächlich angefallen ist, ist aber unbestritten), würde dies doch voraussetzen, dass der Vater des Revisionswerbers bis zu seinem Tode aktiv tätig gewesen wäre (vgl. § 11 der Satzung iVm § 68 Abs. 1 letzter Satz Ärztegesetz 1998: regelmäßige ärztliche Tätigkeit; zur möglichen Differenzierung vgl. § 104 Ärztegesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 156/2005 und dazu die Erläuterungen im Ausschussbericht 1135 BlgNR 22. GP 3). Betreffend die Hinterbliebenenunterstützung nach § 38 der Satzung waren Gestaltungen durch den Vater des Revisionswerbers möglich. Dieser konnte den Empfänger durch eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung bestimmen (§ 38 Abs. 7 der Satzung). Dieser Anspruch konnte auch nach § 49 der Satzung zur Besicherung von Darlehen an Dritte abgetreten oder verpfändet werden, wobei sich die Höhe des abtretbaren Anspruches nach § 38 der Satzung richtet. Dass der Vater des Revisionswerbers darüber hinaus - wie erstmals in der Revision behauptet - die Auszahlung des Großteils der Hinterbliebenenunterstützung auch an sich hätte beantragen können (wobei auf die Absätze 2 bis 5 der Satzung verwiesen wird), trifft hingegen im vorliegenden Fall offenkundig nicht zu. Der Vater des Revisionswerbers war - wie aus der gesonderten Begründung des Bescheides des Finanzamtes vom 13. Februar 2019 hervorgeht - im Jahr 1922 geboren. Er erfüllte daher nicht die in den Absätzen 2 bis 5 des § 38 der Satzung jeweils genannten Altersvoraussetzungen für die Auszahlung an ihn.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu bemerken, dass - nach der im Jahr 2012 geltenden Satzung (auf welche insbesondere auch in der Revision Bezug genommen wird) - die Bestattungsbeihilfe nach Paragraph 37, der Satzung beim Tode eines „WFF-Mitgliedes“ oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gebührt. Betreffend die Bestattungsbeihilfe ist - anders als in der Revision geltend gemacht - nach der Satzung in dieser Fassung eine Gestaltung durch den Vater des Revisionswerbers nicht vorgesehen. Die Hinterbliebenenunterstützung nach Paragraph 38, der Satzung steht hingegen nur im Fall des Ablebens eines „WFF-Mitgliedes“ (also nicht auch eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung) zu. Insoweit erhellt aus dem festgestellten Sachverhalt, den vorgelegten Verfahrensakten und auch der Revision zunächst nicht, aus welchem Grund eine derartige Hinterbliebenenunterstützung angefallen ist (dass sie tatsächlich angefallen ist, ist aber unbestritten), würde dies doch voraussetzen, dass der Vater des Revisionswerbers bis zu seinem Tode aktiv tätig gewesen wäre vergleiche , Paragraph 11, der Satzung in Verbindung mit , Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz Ärztegesetz 1998: regelmäßige ärztliche Tätigkeit; zur möglichen Differenzierung vergleiche , Paragraph 104, Ärztegesetz 1998 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, und dazu die Erläuterungen im Ausschussbericht 1135 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 3, ). Betreffend die Hinterbliebenenunterstützung nach Paragraph 38, der Satzung waren Gestaltungen durch den Vater des Revisionswerbers möglich. Dieser konnte den Empfänger durch eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung bestimmen (Paragraph 38, Absatz 7, der Satzung). Dieser Anspruch konnte auch nach Paragraph 49, der Satzung zur Besicherung von Darlehen an Dritte abgetreten oder verpfändet werden, wobei sich die Höhe des abtretbaren Anspruches nach Paragraph 38, der Satzung richtet. Dass der Vater des Revisionswerbers darüber hinaus - wie erstmals in der Revision behauptet - die Auszahlung des Großteils der Hinterbliebenenunterstützung auch an sich hätte beantragen können (wobei auf die Absätze 2 bis 5 der Satzung verwiesen wird), trifft hingegen im vorliegenden Fall offenkundig nicht zu. Der Vater des Revisionswerbers war - wie aus der gesonderten Begründung des Bescheides des Finanzamtes vom 13. Februar 2019 hervorgeht - im Jahr 1922 geboren. Er erfüllte daher nicht die in den Absätzen 2 bis 5 des Paragraph 38, der Satzung jeweils genannten Altersvoraussetzungen für die Auszahlung an ihn.

22       Es ist aber unbestritten - Gegenteiliges wird auch in der Revision nicht behauptet - dass der Vater des Revisionswerbers ihm mögliche Gestaltungen nicht vorgenommen hat. Es ist daher hier nicht zu beurteilen, ob die Ausübung einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit (über einen an sich unsicheren Anspruch; vgl. hiezu gleich unten) zur Aktivierung einer Forderung (oder zum Zufluss) beim Vater des Revisionswerbers geführt hätte.Es ist aber unbestritten - Gegenteiliges wird auch in der Revision nicht behauptet - dass der Vater des Revisionswerbers ihm mögliche Gestaltungen nicht vorgenommen hat. Es ist daher hier nicht zu beurteilen, ob die Ausübung einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit (über einen an sich unsicheren Anspruch; vergleiche , hiezu gleich unten) zur Aktivierung einer Forderung (oder zum Zufluss) beim Vater des Revisionswerbers geführt hätte.

23       Zu bemerken ist weiters, dass mit der bereits erwähnten Novellierung des Ärztegesetzes 1998 (BGBl. I Nr. 156/2005) die zuvor in § 104 Ärztegesetz 1998 verpflichtend vorgesehene Hinterbliebenenunterstützung („ist [...] zu gewähren“) nur mehr als Möglichkeit normiert wurde („kann die Satzung [...] vorsehen“). Damit war es dem jeweiligen Verordnungsgeber auch möglich, diese Hinterbliebenenunterstützung zur Gänze zu beseitigen (vgl. - zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien - VwGH 16.12.2014, Ro 2014/11/0091, mit Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss VfGH 6.6.2014, B 1241/2013-7; vgl. auch - zu einer früheren Änderung des § 104 Ärztegesetz 1998 - VfGH 13.6.2007, B 1478/06, VfSlg. 18.139).Zu bemerken ist weiters, dass mit der bereits erwähnten Novellierung des Ärztegesetzes 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,) die zuvor in Paragraph 104, Ärztegesetz 1998 verpflichtend vorgesehene Hinterbliebenenunterstützung („ist [...] zu gewähren“) nur mehr als Möglichkeit normiert wurde („kann die Satzung [...] vorsehen“). Damit war es dem jeweiligen Verordnungsgeber auch möglich, diese Hinterbliebenenunterstützung zur Gänze zu beseitigen vergleiche , - zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien - VwGH 16.12.2014, Ro 2014/11/0091, mit Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss VfGH 6.6.2014, B 1241/2013-7; vergleiche , auch - zu einer früheren Änderung des Paragraph 104, Ärztegesetz 1998 - VfGH 13.6.2007, B 1478/06, VfSlg. 18.139).

24       Daraus folgt aber, dass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Vaters 1989 eine Forderung betreffend die hier strittigen Ansprüche noch nicht entstanden war, hingen diese Ansprüche doch insbesondere davon ab, ob und wie sich die diese Ansprüche begründende Rechtslage ändern würde. Dass dieser Anspruch in der Folge tatsächlich realisiert werden könnte, war unsicher. Zu aktivieren wäre diese Forderung erst bei (rechtzeitiger) Geltendmachung nach seinem Tod gewesen, da der Anspruch sodann in einem näher geregelten Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff der Satzung) durchsetzbar war. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht (vgl. VwGH 27.7.1999, 94/14/0053; vgl. auch VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0017). Die Forderung war daher vom Vater des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe nicht zu erfassen.Daraus folgt aber, dass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Vaters 1989 eine Forderung betreffend die hier strittigen Ansprüche noch nicht entstanden war, hingen diese Ansprüche doch insbesondere davon ab, ob und wie sich die diese Ansprüche begründende Rechtslage ändern würde. Dass dieser Anspruch in der Folge tatsächlich realisiert werden könnte, war unsicher. Zu aktivieren wäre diese Forderung erst bei (rechtzeitiger) Geltendmachung nach seinem Tod gewesen, da der Anspruch sodann in einem näher geregelten Verwaltungsverfahren (Paragraphen 63, ff der Satzung) durchsetzbar war. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht vergleiche , VwGH 27.7.1999, 94/14/0053; vergleiche , auch VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0017). Die Forderung war daher vom Vater des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe nicht zu erfassen.

25       Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

26       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130113.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten