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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130109.L02Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020