TE Vwgh Beschluss 2020/6/24 Ra 2019/20/0412

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des G G in M, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019, W138 2176683-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Iran geboren sei, aber dort als sunnitischer Afghane Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Sein Vater habe in Afghanistan einen Familienstreit wegen einer Erbschaft gehabt.

2        Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 824/2019-8, ab. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019, E 824/2019-10, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Mit dem - nach Ablauf der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) eingebrachten - Schriftsatz vom 6. November 2019 ergänzte der Revisionswerber das Revisionsvorbringen.

10       Zu diesem ergänzenden Schriftsatz ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, wie oben bereits ausgeführt, nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111; 9.1.2020, Ra 2018/01/0343; jeweils mwN). Das nach Ablauf der Revisionsfrist mit dem eingebrachten Schriftsatz ergänzend erstattete Zulässigkeitsvorbringen war bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision daher nicht zu berücksichtigen.

11       In der - somit allein in den Blick zu nehmenden - Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

12       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen, weil es sich nicht umfassend mit den Ermittlungsergebnissen und Parteienvorbringen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung aufgrund familiärer Erbschaftsstreitigkeiten auseinandergesetzt habe.

13       Ein Abweichen von der in der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ist aber nicht ersichtlich (vgl. dazu VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das BVwG befasste sich nämlich eingehend mit den vom Revisionswerber dargelegten Erbschaftsstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dessen männlichen Verwandten. Es ging nach Durchführung einer Verhandlung, in der auch der Bruder des Revisionswerbers als Zeuge einvernommen wurde, mit eingehender Begründung davon aus, dass in der ursprünglichen Heimatprovinz der Eltern des Revisionswerbers Herat keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehe, die mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Alternativ stünden dem Revisionswerber auch innerstaatliche Fluchtalternativen in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Begründend verwies das BVwG insbesondere darauf, dass der Übergriff der Verwandten auf den Vater des Revisionswerbers bereits 19 Jahre zurückliege, der Revisionswerber selbst noch gar keinen Erbanspruch habe, auch keine Einforderung derartiger Ansprüche plane und nicht von einer überregionalen Verfolgung auszugehen sei. Die vorgebrachte Befürchtung, die Verwandten könnten ihrerseits eine Blutrache befürchten und ihn deshalb verfolgen, stufte es mit nachvollziehbarer Begründung als „reine Vermutung“ ein.

14       Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0479, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.

15       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskommision zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, mwN). Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2020/14/0004, mwN). Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2019/14/0599, mwN).

16       Der Revision zeigt nicht auf, dass die - für sich tragfähige - Alternativbegründung grob fehlerhaft wäre, wonach jedenfalls in Mazar-e Sharif keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehe, die mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN). Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung ist dem Erkenntnis des BVwG auch der dieser Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zu entnehmen. Insbesondere ging das Verwaltungsgericht von den vom Revisionswerber vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit den Familienstreitigkeiten aus.

17       Ausgehend davon ist (schon deshalb) nicht zu sehen, inwiefern den weiteren Behauptungen, dass ergänzende Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers zu treffen gewesen wären, eine Relevanz für den Verfahrensausgang zukäme.

18       Soweit sich die Revision im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz gegen die Annahme des BVwG wendet, dem Revisionswerber stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat offen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich hierbei letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0379, mwN).

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, mwN). Auch die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, hindert allein die Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. etwa VwGH 26.3.2020, Ra 2019/14/0079, mwN).

20       Das BVwG legte seiner Entscheidung aktuelle Informationen zu Afghanistan zu Grunde, nahm - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 Bezug, traf ausreichende Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander. Demnach handle es sich bei dem Revisionswerber um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrungen als Schneider, in der Landwirtschaft, am Bau und als Elektrikergehilfe verfüge. Er könne sich in einer der Landessprachen verständigen und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung des BVwG, dem Revisionswerber stehe - auch ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - eine innerstaatliche Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme ihm auch zumutbar sei, offen, - jedenfalls in Bezug auf die Stadt Mazar-e Sharif - keinen Bedenken.

21       Insofern die Revision Verfahrensmängel - wie hier insbesondere die Verletzung von Parteiengehör sowie Ermittlungs- und Begründungsmängel hinsichtlich der Annahme von innerstaatlichen Fluchtalternativen - als Zulassungsgründe ins Treffen führt, vermag die Revision deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht darzulegen (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2012/20/0062, mwN).

22       Wenn sich die Revision gegen die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul wendet, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei lediglich um eine von mehreren Fluchtalternativen handelt. Bestehen aber gegen die Beurteilung von Mazar-e Sharif als taugliche innerstaatliche Fluchtalternative keine Bedenken, so ist auf die auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul Bezug nehmenden Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl. wiederum VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN).

23       Wenn sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, ist anzumerken, dass eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0001, mwN). Dass das BVwG die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

24       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200412.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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