RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2019/11/0148

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2014/16/0001 B 29. April 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2013, 2011/16/0004, und vom 18. März 2013, 2011/16/0200).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110148.L03

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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