Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §239Rechtssatz
Wenn einem Antrag auf Rückzahlung nach § 239 BAO nicht durch den Realakt der Rückzahlung entsprochen wird, bedarf es eines das Anbringen erledigenden Bescheides. Ergeht ein solcher nicht und kommt es nach Maßgabe des § 284 Abs. 3 BAO zum Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht, hat das Verwaltungsgericht - bei Bestehen eines entsprechenden Rückzahlungsanspruches und unter Beachtung der Ermessensregelung des § 239 Abs. 2 BAO - auszusprechen, dass der betreffende Betrag zurückzuzahlen ist (vgl. sinngemäß VwGH 29.6.1984, 84/17/0040).Wenn einem Antrag auf Rückzahlung nach Paragraph 239, BAO nicht durch den Realakt der Rückzahlung entsprochen wird, bedarf es eines das Anbringen erledigenden Bescheides. Ergeht ein solcher nicht und kommt es nach Maßgabe des Paragraph 284, Absatz 3, BAO zum Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht, hat das Verwaltungsgericht - bei Bestehen eines entsprechenden Rückzahlungsanspruches und unter Beachtung der Ermessensregelung des Paragraph 239, Absatz 2, BAO - auszusprechen, dass der betreffende Betrag zurückzuzahlen ist vergleiche sinngemäß VwGH 29.6.1984, 84/17/0040).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150001.J03Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020