RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2019/15/0026

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §3 Abs3
UStG 1994 §21 Abs9
32008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art10
32008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art19 Abs1
32008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art7
32008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art8 Abs1 litb

Rechtssatz

Auf österreichischer Seite ist auf Grundlage des § 21 Abs. 9 Teilstrich 4 UStG 1994 durch § 3 Abs. 3 ErstattungsVO die Form der Zustellung für Bescheide im Erstattungsverfahren derart geregelt, dass diese Bescheide auch "elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden" (können). Alternativ wird zudem die Zustellung "mit E-Mail" erlaubt, wobei "die Zustellung des E-Mails ... mit dessen Absendung als bewirkt (gilt), ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist." Diese Regelung entspricht der RL 2008/9/EG, die in Art. 7 lediglich für den Erstattungsantrag eine Einreichung über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaates verlangt, in dem nach Art. 8 Abs. 1 lit. b RL 2008/9/EG auch eine "Adresse für die elektronische Kommunikation" angegeben sein muss. Für die weitere Kommunikation mit dem Antragsteller legt die RL 2008/9/EG in der Folge nur mehr fest, dass diese "auf elektronischem Wege" zu erfolgen habe (vgl. etwa Art. 10 oder Art. 19 Abs. 1 RL 2008/9/EG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150026.L01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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