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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Auf der Grundlage der geltenden einkommensteuerlichen Rechtslage ergibt sich für das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO, dass im Feststellungsbescheid darüber abzusprechen ist, ob (prinzipiell tarifbegünstigungsfähige) Veräußerungs- bzw Übergangsgewinne vorliegen. Zudem muss der Steuerpflichtige, der den (anteiligen) Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 geltend machen möchte, dies bereits in der F-Erklärung angeben, weil der Steuerfreibetrag wie andere einkommensteuerliche Steuerbefreiungen den steuerlichen Gewinn und damit - im Fall von Mitunternehmerschaften - die Höhe der nach § 188 Abs. 1 BAO festzustellenden Einkünfte mindert. Mit Geltendmachung des Steuerfreibetrags sind jedoch tarifliche Vergünstigungen nach § 37 EStG 1988 ausgeschlossen, weil § 24 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 eine gleichzeitige Anwendung ausschließt (ebenso Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Feststellungserklärung 2019, SWK Spezial, Rz E20 Seite 181 sowie G27). Wird kein Steuerfreibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht, stehen dem Mitunternehmer für erzielte Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinne dagegen grundsätzlich die (in den meisten Fällen attraktiveren) Tarifbegünstigungen des § 37 EStG 1988 offen. Über sie ist jedoch nicht schon im Feststellungsverfahren, sondern erst im Einkommensteuerverfahren des jeweiligen Mitunternehmers zu entscheiden.Auf der Grundlage der geltenden einkommensteuerlichen Rechtslage ergibt sich für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 188, BAO, dass im Feststellungsbescheid darüber abzusprechen ist, ob (prinzipiell tarifbegünstigungsfähige) Veräußerungs- bzw Übergangsgewinne vorliegen. Zudem muss der Steuerpflichtige, der den (anteiligen) Freibetrag nach Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 geltend machen möchte, dies bereits in der F-Erklärung angeben, weil der Steuerfreibetrag wie andere einkommensteuerliche Steuerbefreiungen den steuerlichen Gewinn und damit - im Fall von Mitunternehmerschaften - die Höhe der nach Paragraph 188, Absatz eins, BAO festzustellenden Einkünfte mindert. Mit Geltendmachung des Steuerfreibetrags sind jedoch tarifliche Vergünstigungen nach Paragraph 37, EStG 1988 ausgeschlossen, weil Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz EStG 1988 eine gleichzeitige Anwendung ausschließt (ebenso Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Feststellungserklärung 2019, SWK Spezial, Rz E20 Seite 181 sowie G27). Wird kein Steuerfreibetrag nach Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 geltend gemacht, stehen dem Mitunternehmer für erzielte Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinne dagegen grundsätzlich die (in den meisten Fällen attraktiveren) Tarifbegünstigungen des Paragraph 37, EStG 1988 offen. Über sie ist jedoch nicht schon im Feststellungsverfahren, sondern erst im Einkommensteuerverfahren des jeweiligen Mitunternehmers zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150016.L07Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020