RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2019/15/0016

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188
EStG 1972 §37
EStG 1988 §37 Abs5

Rechtssatz

Die Tarifbegünstigung für Veräußerungs- und Übergangsgewinne nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung kann u.a. davon abhängig sein, dass der Steuerpflichtige aus anderen Einkunftsquellen nicht höhere Einkünfte als 730 € erzielt. Insofern hängt also die Anwendbarkeit der Tarifermäßigung von Umständen ab, die keinen Zusammenhang mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften haben, sondern völlig andere Einkünfte des Steuerpflichtigen betreffen. Darin unterscheidet sich die im Revisionsfall anzuwendende Fassung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 von jener des § 37 EStG 1972 bzw. EStG 1988, die in dem dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 92/15/0030, zugrunde gelegenen Fall angesprochen wurde, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung über die Anwendbarkeit der Tarifermäßigung im Feststellungsbescheid vorgenommen wissen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150016.L06

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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