RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0457

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37
AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §138 Abs6
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Nichterteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Herstellung des ursprünglichen Zustandes kommt nur dann in Betracht, wenn der frühere Zustand gar nicht mehr - also auch nicht bloß teilweise - wiederhergestellt werden kann. Ansonsten liegt nämlich eine gänzliche Unmöglichkeit nicht vor, nur eine solche könnte aber einem wasserpolizeilichen Auftrag schon dem Grunde nach entgegen stehen. Das VwG hat daher - allenfalls nach Einholung entsprechender Gutachten - klare Feststellungen dazu zu treffen, ob zumindest eine teilweise Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse möglich oder auch eine solche ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann besteht, wenn durch diese im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist (vgl. VwGH 21.6.2018, Ro 2017/07/0031, 0032; 17.6.2010, 2008/07/0131). Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags auf Antrag eines Betroffenen erfordert daher überdies, dass die Beeinträchtigung der im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte durch den Auftrag auch tatsächlich beseitigt werden kann. Es ist ausreichend, dass die Beeinträchtigung zumindest teilweise beseitigt werden kann.Die Nichterteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Herstellung des ursprünglichen Zustandes kommt nur dann in Betracht, wenn der frühere Zustand gar nicht mehr - also auch nicht bloß teilweise - wiederhergestellt werden kann. Ansonsten liegt nämlich eine gänzliche Unmöglichkeit nicht vor, nur eine solche könnte aber einem wasserpolizeilichen Auftrag schon dem Grunde nach entgegen stehen. Das VwG hat daher - allenfalls nach Einholung entsprechender Gutachten - klare Feststellungen dazu zu treffen, ob zumindest eine teilweise Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse möglich oder auch eine solche ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann besteht, wenn durch diese im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist vergleiche VwGH 21.6.2018, Ro 2017/07/0031, 0032; 17.6.2010, 2008/07/0131). Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags auf Antrag eines Betroffenen erfordert daher überdies, dass die Beeinträchtigung der im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte durch den Auftrag auch tatsächlich beseitigt werden kann. Es ist ausreichend, dass die Beeinträchtigung zumindest teilweise beseitigt werden kann.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070457.L06

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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