RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0457

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §40 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2

Rechtssatz

Von der Frage der Bewilligungsfähigkeit ist jene der Bewilligungspflicht zu unterscheiden. Diese knüpft im Fall des § 40 Abs. 1 WRG 1959 (ähnlich wie § 9 Abs. 2 WRG 1959) daran an, dass eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte zu befürchten ist. Eine Bewilligungspflicht ist nur dann nicht gegeben, wenn eine solche Beeinflussung fremder Rechte auszuschließen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070457.L03

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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