RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §103
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §9

Rechtssatz

Im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten. Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt (VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0130). Die Abweisung des Bewilligungsantrags umfasst damit auch einen - allenfalls ausdrücklich gestellten - Antrag auf Einräumung der dafür erforderlichen Zwangsrechte. Auch aus § 111 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist nichts anderes abzuleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten - wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist - im Bewilligungsbescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Eine besondere Regelung für die Gestaltung des Spruchs im Fall der Antragsabweisung ist damit jedoch nicht getroffen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L17

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten