RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §103
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §9
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten. Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt (VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0130). Die Abweisung des Bewilligungsantrags umfasst damit auch einen - allenfalls ausdrücklich gestellten - Antrag auf Einräumung der dafür erforderlichen Zwangsrechte. Auch aus § 111 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist nichts anderes abzuleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten - wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist - im Bewilligungsbescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Eine besondere Regelung für die Gestaltung des Spruchs im Fall der Antragsabweisung ist damit jedoch nicht getroffen.Im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten. Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt (VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0130). Die Abweisung des Bewilligungsantrags umfasst damit auch einen - allenfalls ausdrücklich gestellten - Antrag auf Einräumung der dafür erforderlichen Zwangsrechte. Auch aus Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ist nichts anderes abzuleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten - wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist - im Bewilligungsbescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Eine besondere Regelung für die Gestaltung des Spruchs im Fall der Antragsabweisung ist damit jedoch nicht getroffen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L17

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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