RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §9

Rechtssatz

Der Bewilligungswerber nennt als betroffene öffentliche Interessen "die Stärkung der Eigenproduktion (von Fruchtsäften) im Land" angesichts eines behaupteten steigenden Imports von Mineralwasser und Säften mit Fruchtessenzen sowie rückläufiger Abfüllmengen, überhaupt ein Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft und an lebensfähigen Betrieben sowie den Anfall von Steuern und Abgaben. Die genannten Aspekte mögen zwar - abstrakt betrachtet - im öffentlichen Interesse liegen. Sie stellen aber bloße Reflex- und Nebenwirkungen des vom Bewilligungswerber beabsichtigten Wirtschaftsbetriebes dar. Es reicht nicht jedes Vorliegen eines öffentlichen Interesses zur Rechtfertigung eines - wenn auch geringfügigen - Eingriffs in geschützte Rechte wie das Eigentum der Gemeinde. Dies gilt auch für die angeführten, jedoch nur gering ausgeprägten gesamtwirtschaftlichen bzw. fiskalischen Aspekte, die als Nebeneffekt mit dem deutlich von eigenwirtschaftlichen Interessen getragenen Vorhaben verbunden sein mögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L13

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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