RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §9

Rechtssatz

Es liegt jedenfalls dann ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor, wenn die beantragte Anlage die betroffene Liegenschaft selbst in Anspruch nimmt, also auf dieser errichtet bzw. verlegt werden soll. So wurde etwa die nachträgliche bauliche Änderung einer Verbindungsleitung (Änderung der Lage und Vergrößerung der Dimension) im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung als nicht bewilligungsfähig beurteilt, weil diese Abänderung auch die Art und das Ausmaß der Inanspruchnahme des betroffenen Grundstückes umfasste, ohne dass der Eigentümer der Änderung zugestimmt hatte (vgl. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L07

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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