RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §9

Rechtssatz

Der vom Bewilligungswerber behauptete Kontrahierungszwang der Gemeinde, der sie - als Straßenverwaltung mit Monopolstellung - zur zivilrechtlichen Zustimmung zum Vorhaben verpflichten soll, kann die Zustimmung selbst nicht ersetzen. Vielmehr wäre ein solcher vor den Zivilgerichten durchzusetzen (vgl. OGH 26.11.2019, 4 Ob 207/19y). Erst eine vorliegende - allenfalls erzwungene - Zustimmung könnte dann einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L05

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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