TE Vwgh Erkenntnis 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §42
AVG §42 Abs1
AVG §8
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art102
VwGG §47 Abs5
VwGG §59
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §103
WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §111 Abs4
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Ing. EW in V, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2017, LVwG-550956/22/Wim/BZ, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Eigentümer zweier Liegenschaften, die durch ein Straßengrundstück im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde (öffentliches Gut) voneinander getrennt sind. Unter der Straße sind mehrere Betonrohre verlegt, die die beiden Liegenschaften des Revisionswerbers miteinander verbinden. Der Revisionswerber verfügte seit dem Jahr 2004 über eine Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser auf einer der Liegenschaften und beabsichtigt nun die Verwendung dieses Grundwassers zur Abfüllung von Fruchtsaft auf der anderen.

2        Mit Schreiben vom 28. April 2013 beantragte der Revisionswerber die Abänderung der ihm im Jahr 2004 erteilten Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser durch Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbindungsleitung zwischen dem Ort der Grundwasserentnahme und der Abfüllanlage nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Die mitbeteiligte Gemeinde erklärte im Verfahren mehrfach, der Nutzung des Straßengrundstückes für diese Leitungsführung nicht zuzustimmen. Der Revisionswerber brachte dazu vor, dass sich die Gemeinde diesbezüglich nur auf in diesem Zusammenhang nicht relevante Rechtsmaterien gestützt habe, während die Verletzung ihres Grundeigentums erst nach der mündlichen Verhandlung eingewendet worden und daher präkludiert sei. Für den Fall, dass sich die Wasserrechtsbehörde dieser Ansicht nicht anschließe, werde eventualiter ein Antrag auf Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit gestellt.

3        Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 legte die belangte Behörde das Maß der Wasserbenutzung antragsgemäß fest, wies das Ansuchen des Revisionswerbers auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Verbindungsleitung zwischen den beiden näher bezeichneten Liegenschaften ab und verpflichtete ihn zur Zahlung von Kommissionsgebühren.

4        Die gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Weiters verpflichtete es ihn zur Zahlung von Kommissionsgebühren des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Spruchpunkt II) und erklärte eine Revision für unzulässig im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Spruchpunkt III).

5        Es stellte unter anderem fest, dass die Wasserleitung, deren Bewilligung der Revisionswerber beantrage, ein Straßengrundstück im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde quere, indem die Wasserleitung in einem bestehenden Leerrohr durch das Straßengrundstück führen solle. Die mitbeteiligte Gemeinde als Eigentümerin des Straßengrundstücks stimme einer solchen Grundinanspruchnahme nicht zu, Versuche einer gütlichen Einigung seien nicht zielführend gewesen.

6        Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage berühre - wenn auch nur geringfügig - das Grundstück der Mitbeteiligten, weshalb ihre ausdrückliche Zustimmung als Grundeigentümerin Bewilligungsvoraussetzung sei, soweit eine Zwangsrechtsbegründung nicht in Frage komme. Eine Zustimmung, Dienstbarkeit oder sonstige Duldungsverpflichtung liege nicht vor. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes heißt es, dass zwar auch eine Nutzung des Wassers zu wirtschaftlichen (gewerblichen) Zwecken eine „nutzbringende“ Verwendung im Sinne des § 63 WRG 1959 darstellen könne. Die vom Revisionswerber vorgebrachten öffentlichen Interessen am Vorhaben (Steuereinnahmen, Unwirtschaftlichkeit und erhöhte Umweltbelastungen bei Transport des Wassers mittels LKW) stellten jedoch keine überwiegenden allgemeinen (öffentlichen) Interessen dar, die einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht rechtfertigten. Eine Zwangsrechtseinräumung käme daher nicht in Betracht, weshalb der bekämpfte Spruchpunkt des Bescheides der belangten Behörde zu bestätigen sei.

7        Ausschließlich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach nur ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich relevant sei. Außerdem sei das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung und Abwägung öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Zwangsrechtseinräumung unvertretbar vorgegangen und habe auch nicht ausdrücklich über den Antrag auf Einräumung des Zwangsrechts entschieden.

8        Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde jeweils Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Zurück- und in eventu Abweisung der Revision beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Revision

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung zur vorliegenden Konstellation - der Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks durch bloßes Einziehen einer Leitung in ein bestehendes Rohr - sowie den vom Revisionswerber vorgebrachten öffentlichen Interessen zur Rechtfertigung der Einräumung von Zwangsrechten fehlt. Sie ist jedoch nicht begründet.

2. Zur Präklusion

12       2.1. Zunächst ist auf den in der Revision aufrechterhaltenen Einwand des Revisionswerbers einzugehen, die Mitbeteiligte sei, soweit sie sich auf ihr Grundeigentum stütze, präkludiert und sie habe insoweit ihre Parteistellung verloren.

13       2.2. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie im Fall einer entsprechend kundgemachten mündlichen Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

14       Es kann hier fallbezogen ebenso dahinstehen, ob der Verlust der Parteistellung bei Unterbleiben von Einwendungen auch gegenüber Parteien greift, deren Grundeigentum - wie noch zu zeigen sein wird - durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, wie die Frage, ob die von den Vertretern der mitbeteiligten Gemeinde in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 abgegebene Stellungnahme die von der Judikatur herausgearbeiteten Erfordernisse an eine wirksame Einwendung erfüllt.

15       Nimmt man die Anwendbarkeit dieser Bestimmung an, so gilt, dass Präklusion bzw. Verlust der Parteistellung nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstands eintreten kann. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183, mwN). Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG ist, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren braucht (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119).

16       Weiters haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007, mwN).

17       2.3. Bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung lag nach der Aktenlage lediglich der Bewilligungsantrag des Revisionswerbers vor, dem zur Beschreibung der Anlage nur der Einreichplan für die errichtete Maschinenhalle beilag. Im darin enthaltenen Lageplan ist zwar eine „neue Wasserzuleitung“ eingezeichnet, die das Straßengrundstück im rechten Winkel unmittelbar im Bereich eines Kanalanschlusses quert. Es fehlten jedoch Angaben zu Material und Dimension der geplanten Wasserleitung und die beabsichtigte Art der Straßenquerung (offene Bauweise, gesteuerte Bohrung, ...), sodass der Revisionswerber zugleich mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 15. April 2014 von der belangten Behörde zur Bekanntgabe dieser Daten aufgefordert wurde. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Revisionswerber an, dass vier Betonschutzrohre zur Straßenquerung existierten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 legte er eine schematische handschriftliche Skizze dieser Rohre mit ungenauen Lageangaben vor. Später brachte er eine exakte planliche Darstellung vom 19. Jänner 2015 bei, welche die bereits ausgeführte (und den Antragsgegenstand bildende) Leitungsführung unter der Straße jedoch - wie sich erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausstellen sollte - in Lage und Winkel unrichtig darstellte. Mit Schriftsatz vom 13. März 2015 wurde das Projektanbringen „dahingehend präzisiert“, dass die Wasserführung unter Bezugnahme auf die handschriftliche Skizze „in einer der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Rohrdurchführungen“ erfolge (ohne etwa anzugeben, in welchem der vier Rohre).

18       Erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde - auf Grund von in der Verhandlung vom 6. Juni 2017 aufgetretenen Uneinigkeiten - die genaue Lage der Betonschutzrohre sowie der beantragten (insoweit bereits ausgeführten) Leitungsführung durch den Amtssachverständigen ermittelt und von diesem schließlich festgehalten, dass die planliche Darstellung vom 19. Jänner 2015 unrichtig und die vorgelegte handschriftliche Skizze nicht exakt sei. In Reaktion auf diese Ausführungen des Amtssachverständigen teilte der Revisionswerber über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes mit Schriftsätzen vom 13. September 2017 und 9. Oktober 2017 mit, zwar den verbal umschriebenen Antrag vom 13. März 2015 („in einer bestehenden Rohrdurchführung“) aufrecht zu erhalten, jedoch in seiner planlichen Darstellung zu modifizieren, wozu Planunterlagen vom 2. Oktober 2017 vorgelegt wurden. Demnach quert die Wasserleitung das Straßengrundstück 2,4 m südwestlich eines Kanalschachtes in nordwestlicher Richtung.

19       2.4. Im Hinblick darauf, dass somit die konkrete Lage (einschließlich des Winkels) des Leitungsteils, der das Grundstück der Mitbeteiligten in Anspruch nimmt, einerseits bis zur mündlichen Verhandlung nicht feststand und danach überdies mehrfach „präzisiert“ und modifiziert wurde, hat die Mitbeteiligte - die durchgehend eine Zustimmung zur Leitungsführung an Bedingungen knüpfte bzw. schließlich endgültig verweigerte und sich dabei insbesondere im Schriftsatz vom 23. Februar 2016 ausdrücklich auf ihre „Rechte als Straßeneigentümerin“ stützte - ihre Parteistellung als betroffene Grundeigentümerin jedenfalls nicht auf Grund der Regelung des § 42 Abs. 1 AVG verloren.

3. Zum Eingriff in das Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959

20       3.1. § 12 WRG 1959 lautet:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte -abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“

21       Berührt somit eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage die von § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten fremden Rechte wie etwa das Grundeigentum, dann hat die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - sofern nicht eine Zwangsrechtsbegründung in Betracht kommt - eine Einigung des Bewilligungswerbers mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte zur Voraussetzung (vgl. VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044, mwN).

22       3.2. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, die von ihm geplante Anlage berühre das Grundeigentum der mitbeteiligten Gemeinde nicht im wasserrechtlichen Sinne. Er beruft sich dabei u.a. auf die Ersitzung eines Leitungsrechtes sowie hilfsweise auf die im Folgenden näher dargestellte Rechtsprechung, wonach wasserrechtlich nur ein Eingriff „in die Substanz“ des Grundeigentums von Relevanz sei.

23       3.3. Das in der Revision erstattete Vorbringen, „der Revisionswerber und seine Rechtsvorgänger im Eigentum seiner Liegenschaft (hätten) das Recht zur Rohrdurchleitung durch die Benutzung durch 40 Jahre hindurch ersessen“ und der Revisionswerber sei „im aufrechten Rechtsbesitz dieses Durchleitungsrechtes“ findet keine Stütze im festgestellten Sachverhalt. Auf Sachverhaltsebene hatte der Revisionswerber diesbezüglich (im behördlichen Verfahren mit Schreiben vom 5. Dezember 2014) auch lediglich vorgebracht, dass „bereits vor mehr als 30 Jahren mehrere große Verbindungsrohre für Strom, Wasser, Regenwasser, Versickerung verlegt“ worden seien. Er hat also bloß die Existenz der Rohre behauptet, nicht aber, dass diese jemals (oder gar über mehr als 40 Jahre hindurch) von ihm und seinen Rechtsvorgängern für Durchleitungen der nunmehr projektierten Art benutzt worden wären.

24       Auch der vom Revisionswerber an anderer Stelle der Revision behauptete Kontrahierungszwang der mitbeteiligten Gemeinde, der sie - als Straßenverwaltung mit Monopolstellung - zur zivilrechtlichen Zustimmung zum Vorhaben verpflichten soll, könnte die Zustimmung selbst nicht ersetzen. Vielmehr wäre ein solcher vor den Zivilgerichten durchzusetzen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung zur Servitutseinräumung durch eine Gemeinde etwa OGH 26.11.2019, 4 Ob 207/19y, mwN). Erst eine vorliegende - allenfalls erzwungene - Zustimmung könnte dann einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt werden.

25       3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einen „projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz“ voraus (vgl. bereits VwGH 16.3.1978, 1499, 1500/77, zuletzt VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0080).

26       Hingegen sind insbesondere zahlreiche (Neben-)Aspekte des Grundeigentums wie z.B. schöne Aussicht, gute Luft, gewerbliche Nutzbarkeit u.Ä. wasserrechtlich weitgehend irrelevant (VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0057; 3.10.2017, Ra 2017/07/0080).

27       Jedenfalls liegt aber dann ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor, wenn die beantragte Anlage die betroffene Liegenschaft selbst in Anspruch nimmt, also auf dieser errichtet bzw. verlegt werden soll. So wurde etwa die nachträgliche bauliche Änderung einer Verbindungsleitung (Änderung der Lage und Vergrößerung der Dimension) im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung als nicht bewilligungsfähig beurteilt, weil diese Abänderung auch die Art und das Ausmaß der Inanspruchnahme des betroffenen Grundstückes umfasste, ohne dass der Eigentümer der Änderung zugestimmt hatte (VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0052). Im Erkenntnis vom 29. September 2016, Ra 2016/07/0057, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entgegen der Ansicht des dort entscheidenden Verwaltungsgerichtes die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser über unbeachtliche, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen hinausgehe, weil es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums handle - auch wenn keine Auswirkungen auf die Benutzbarkeit des betroffenen Grundstücks vorlagen.

28       Entgegen der Ansicht der Revision ist aus dieser Entscheidung aber nicht abzuleiten, dass Eingriffe, für die - wie im vorliegenden Fall - keine Aufgrabungen oder sonstige Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück erforderlich wären, die Substanz des Grundeigentums nicht beeinträchtigen könnten. Schon die Durchleitung von Wasser - auch durch bereits bestehende Rohre - stellt einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar, weil dafür das Grundstück selbst genutzt, also in Anspruch genommen wird. So ist etwa auch für die bloße Wiederverleihung eines befristeten Wasserbenutzungsrechts die Zustimmung jener Grundeigentümer erforderlich, in deren Liegenschaften sich die damit zusammenhängenden Druckwasserleitungen bereits befinden (vgl. VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044), auch wenn damit also überhaupt keine weiteren Arbeiten an der Anlage verbunden sind.

29       Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Es stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0055, mwN). Somit erfordert auch die Bewilligung des Einziehens einer Wasserleitung in ein bestehendes Rohr bei Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers (oder eines anderen Rechtstitels) die mögliche Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes nach dem achten Abschnitt des WRG 1959.

4. Zu den Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes

30       4.1. § 63 WRG 1959 lautet auszugsweise:

„Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)   ...

b)   für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c)    Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d)   ...“

31       Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069, mwN).

32       Eine (evidente) Geringfügigkeit der durch ein Vorhaben bewirkten Belastung von fremdem Grundeigentum kann nichts daran ändern, dass der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die durch die Rechtsordnung geschützte Eigentümerposition nur dann mit dem Gesetz im Einklang steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sind (VwGH 27.6.2002, 99/07/0163, mwN).

33       Liegt ein Bedarf („erforderlich“) im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (etwa VwGH 24.5.2012, 2012/07/0035, 0036, mwN).

34       Unter dem „allgemeinen Interesse“ iSd § 63 lit. b WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0018, mwN). Die Judikatur hat als solches allgemeines Interesse etwa die Reduzierung von Hochwasserschäden und Überflutungen von bewohntem Gebiet (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0053), die Gewässerreinhaltung, insb. geregelte Abwasserbeseitigung (VwGH 23.2.2012, 2010/07/0084, mwN), oder die Nutzung von Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer Energie (ausdrücklich etwa in VwGH 14.5.1985, 84/07/0286; 31.1.1989, 87/07/0051) anerkannt.

35       4.2. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, angesichts der Geringfügigkeit des - im Übrigen bestrittenen - Eingriffs in das Grundeigentum der Mitbeteiligten müsse schon ein „allenfalls geringfügigstes“ öffentliches Interesse an der beantragten Wasserleitung ausreichen, um eine zwangsweise Rechtseinräumung zu rechtfertigen. Er nennt in diesem Zusammenhang als betroffene öffentliche Interessen „die Stärkung der Eigenproduktion (von Fruchtsäften) im Land“ angesichts eines behaupteten steigenden Imports von Mineralwasser und Säften mit Fruchtessenzen sowie rückläufiger Abfüllmengen, überhaupt ein Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft und an lebensfähigen Betrieben sowie den Anfall von Steuern und Abgaben.

36       4.3. Die genannten Aspekte mögen zwar - abstrakt betrachtet - im öffentlichen Interesse liegen. Sie stellen aber bloße Reflex- und Nebenwirkungen des vom Revisionswerber beabsichtigten Wirtschaftsbetriebes dar.

37       Zwar steht der Umstand, dass etwa mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage auch privatwirtschaftliche Interessen des Unternehmens verbunden sind, dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses iSd § 63 lit. b WRG nicht per se entgegen (vgl. VwGH 31.1.1989, 87/07/0051). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber etwa in einem eine Beschneiungsanlage betreffenden Verfahren ausgesprochen, dass „die Sicherung der Betriebsergebnisse der Liftgesellschaft gemäß deren wirtschaftlichen Zielsetzungen“ überhaupt kein öffentliches Interesse zu begründen vermag und die weiteren von der dort belangten Behörde herangezogenen Aspekte - darunter „die Sicherung der Ertragsfähigkeit von Gewerbebetrieben, die in unmittelbarem oder mittelbarem ökonomischen Zusammenhang mit der Tourismusbranche stehen“ - unzureichende allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen gewesen seien (VwGH 10.12.1998, 98/07/0034).

38       Auch nicht jedwede Abwasserbeseitigung begründet etwa ein öffentliches Interesse in einem Ausmaß, das die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigt. Vielmehr ist bei der Prüfung des öffentlichen Interesses auch auf die Ursache des Abwasseranfalles Bedacht zu nehmen (VwGH 12.3.1993, 92/07/0060). Ebensowenig kann in jedem Fall allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf abgeleitet werden (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044: Verneinung wegen äußerst geringer Engpassleistung des betroffenen Kraftwerks; VwGH 29.6.1995, 94/07/0163: Kraftwerk ohne überregionale Bedeutung, in erster Linie Eigenversorgungsanlage). Wenn eine Wasserkraftanlage nur dazu geeignet ist, gerade noch den Energiebedarf der eigenen Einrichtungen des Bewilligungswerbers zu decken, kann sich das Vorhandensein eines Vorteiles im allgemeinen Interesse im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 nur aus außergewöhnlichen, einer besonderen Begründung bedürftigen Umständen ergeben (VwGH 29.1.2009, 2005/07/0041).

39       Zusammengefasst reicht also nicht jedes Vorliegen eines öffentlichen Interesses zur Rechtfertigung eines - wenn auch geringfügigen - Eingriffs in geschützte Rechte wie das Eigentum der Mitbeteiligten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die vom Revisionswerber angeführten, jedoch nur gering ausgeprägten gesamtwirtschaftlichen bzw. fiskalischen Aspekte, die als Nebeneffekt mit dem deutlich von eigenwirtschaftlichen Interessen getragenen Vorhaben verbunden sein mögen.

40       4.5. Soweit der Revisionswerber schließlich noch die Vermeidung von Umweltbelastungen durch den ansonsten erforderlichen Transport des Wassers über die Straße mittels Tankwagen ins Treffen führt, stellt dies für sich kein eine Zwangsrechtseinräumung ermöglichendes öffentliches Interesse dar, weil die zu vermeidende Umweltbelastung erst durch die zu bewilligende Nutzung des Grundwassers (zur Abfüllung von Fruchtsaft auf einer anderen Liegenschaft) entstünde. Nur wenn die beabsichtigte Wassernutzung selbst im hinreichenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, können derartige Überlegungen im Rahmen einer Zwangsrechtseinräumung miteinbezogen werden.

41       4.6. Im Ergebnis fehlt es somit an einem den entsprechenden Bedarf an der Wassernutzung vermittelnden öffentlichen Interesse zur Einräumung eines Zwangsrechtes an der Liegenschaft der mitbeteiligten Gemeinde im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959. Mangels Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin wurde dem Revisionswerber daher die nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche Bewilligung der beantragten Leitungsführung wegen Verletzung bestehender Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 insgesamt zu Recht versagt.

5. Zum fehlenden Abspruch über den Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes

42       5.1. Schließlich erblickt der Revisionswerber eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowohl des angefochtenen Erkenntnisses als auch des Bescheides der belangten Behörde darin, dass über seinen Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes nicht (gesondert) im jeweiligen Spruch entschieden worden sei. Es fänden sich dazu lediglich in den Begründungen entsprechende Ausführungen.

43       5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten. Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt (VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0130, mwN). Die Abweisung des Bewilligungsantrags umfasst damit auch einen - allenfalls ausdrücklich gestellten - Antrag auf Einräumung der dafür erforderlichen Zwangsrechte.

44       Auch aus § 111 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, worauf sich die Ausführungen in der Revision ersichtlich beziehen, ist nichts anderes abzuleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten - wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist - im Bewilligungsbescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Eine besondere Regelung für die Gestaltung des Spruchs im Fall der Antragsabweisung ist damit jedoch nicht getroffen.

6. Ergebnis und Kostenentscheidung

45       Die Revision war damit insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

46       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

47       Der Kostenantrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist darauf gerichtet, dass dem Land Oberösterreich die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen seien. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG fließt jenem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, der Aufwandersatz zu, der auf Grund des VwGG vom Revisionswerber zu leisten ist. Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107, mwN).

Wien, am 25. Juni 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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