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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §10 Abs8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in Wien, vertreten durch die Schwarz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2018, Zl. W170 2206225-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit i.A. ÄrzteG 1998 (mitbeteiligte Partei: K GmbH in W, vertreten durch Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 19. Juli 2018 wurde die Anerkennung näher bezeichneter Krankenanstaltenabteilungen der mitbeteiligten Partei als Ausbildungsstätte für bestimmte Fachärzte gemäß § 10 Abs. 8 ÄrzteG 1998 zurückgenommen und die diesbezügliche Streichung aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis verfügt. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei nach § 1 der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 eine pauschale Bearbeitungsgebühr auferlegt.Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 19. Juli 2018 wurde die Anerkennung näher bezeichneter Krankenanstaltenabteilungen der mitbeteiligten Partei als Ausbildungsstätte für bestimmte Fachärzte gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ÄrzteG 1998 zurückgenommen und die diesbezügliche Streichung aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis verfügt. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei nach Paragraph eins, der Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 eine pauschale Bearbeitungsgebühr auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
2 Die dagegen von der mitbeteiligten Partei an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 2018 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Die dagegen von der mitbeteiligten Partei an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 2018 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3 Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die gegenständliche Zurücknahme der Anerkennung als Ausbildungsstätte sei im Rahmen eines Verfahrens nach § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erfolgt, falle somit unter den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ und zufolge Art. 102 B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung, sodass gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die genannte Beschwerde gegeben sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die gegenständliche Zurücknahme der Anerkennung als Ausbildungsstätte sei im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erfolgt, falle somit unter den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ und zufolge Artikel 102, B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung, sodass gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die genannte Beschwerde gegeben sei.
Die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Verfahren nach § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sei zweifelhaft und nicht offenkundig, sodass diese Frage nicht bloß durch Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, sondern durch bekämpfbaren Beschluss zu entscheiden gewesen sei (Hinweis auf VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035) und zudem die Zulässigkeit der Revision begründe.Die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Verfahren nach Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 sei zweifelhaft und nicht offenkundig, sodass diese Frage nicht bloß durch Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, sondern durch bekämpfbaren Beschluss zu entscheiden gewesen sei (Hinweis auf VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035) und zudem die Zulässigkeit der Revision begründe.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte betreffend Beschwerden über gemäß § 117c Abs. 1 ÄrzteG 1998 im übertragenen Wirkungsbereich getroffene Entscheidungen der Österreichischen Ärztekammer, bei denen diese (gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998) dem Bundesminister für Gesundheit unterstellt sei.Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte betreffend Beschwerden über gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, ÄrzteG 1998 im übertragenen Wirkungsbereich getroffene Entscheidungen der Österreichischen Ärztekammer, bei denen diese (gemäß Paragraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998) dem Bundesminister für Gesundheit unterstellt sei.
5 Die mitbeteiligte Partei führte in der Revisionsbeantwortung aus, sie teile die Ansicht des Revisionswerbers über die gegebene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in gegenständlicher Angelegenheit und habe deshalb gegen den angefochtenen Beschluss bereits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
6 Aus Anlass der genannten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 4643/2018-12, einen näher umschriebenen Beschluss auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung gefasst.
7 Mit Erkenntnis vom 5. März 2020, G 157/2019 und V 54/2019, hat der Verfassungsgerichtshof einerseits die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ im ersten Satz sowie die Wortfolge „der Österreichischen Ärztekammer“ im letzten Satz des § 10 Abs. 8 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 25/2017, die Wort- und Zeichenfolge „und 10“ in § 13b Z 2 und die Zeichenfolge „10,“ in § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 82/2014 als verfassungswidrig aufgehoben sowie festgestellt, dass die Zeichenfolge „10,“ in § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 82/2014 verfassungswidrig und andererseits festgestellt, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 - übertragener Wirkungsbereich) idF der 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in § 1, die Zeichenfolge „, 10“ in § 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig waren.Mit Erkenntnis vom 5. März 2020, G 157/2019 und V 54/2019, hat der Verfassungsgerichtshof einerseits die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“ im ersten Satz sowie die Wortfolge „der Österreichischen Ärztekammer“ im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 8, ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,, die Wort- und Zeichenfolge „und 10“ in Paragraph 13 b, Ziffer 2 und die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, als verfassungswidrig aufgehoben sowie festgestellt, dass die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, verfassungswidrig und andererseits festgestellt, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 - übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung , der 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph eins,, die Zeichenfolge „, 10“ in Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig waren.
8 Dies wurde in den Entscheidungsgründen (vgl. neben der dort wiedergegebenen, auch für das Revisionsverfahren maßgebenden, Rechtslage die Pkte. IV. 2.3. und 2.6.f) - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit begründet, dass die Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gestützt und Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführt seien. Diese seien - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt - nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (VfSlg 19.123/2010; VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua). Die Österreichische Ärztekammer werde gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 als Bundesbehörde tätig, die gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - und um eine solche Zuständigkeit handelt es sich hier - ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden sei. Ebenso obliege der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 117c Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998 die Erlassung von Verordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b ÄrzteG 1998 unter anderem für die Angelegenheit des § 10 ÄrzteG 1998. Auch in diesem Fall bestehe gemäß § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Weisungsbindung an den Bundesminister für Gesundheit. Da zur Übertragung der Aufgabe der Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten gemäß § 10 Abs. 8 ÄrzteG 1998 an die Österreichische Ärztekammer sowie zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 13b Z 2 ÄrzteG 1998 eine Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nicht erfolgt sei, sei dies verfassungswidrig (vgl. erneut VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua).Dies wurde in den Entscheidungsgründen vergleiche , neben der dort wiedergegebenen, auch für das Revisionsverfahren maßgebenden, Rechtslage die Pkte. römisch vier. 2.3. und 2.6.f) - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit begründet, dass die Bestimmungen über die Anerkennung bzw. Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG gestützt und Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG angeführt seien. Diese seien - da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt - nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (VfSlg 19.12