RS Vwgh 2020/7/8 Ra 2019/11/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG Slbg 2001 §29 Abs2
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0280 E 26. Juli 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat (vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).Da es sich bei der Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung zukam, ausschließlich um eine reine Rechtsfrage handelte, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK keine Bedenken, wenn das VwG diese Frage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt hat vergleiche etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis auf die hg. Vorjudikatur und insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110214.L02

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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