RS Vwgh 2020/6/15 Ra 2019/17/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §25 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Kann auf dem Boden des ermittelten Sachverhaltes (so etwa wegen Zweifel an der Täterschaft) dem Beschuldigten die Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG nicht angelastet werden, so entbindet dies - wie sich bereits aus dem gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 VStG auch im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Grundsatz der Amtswegigkeit (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157, mwN) ergibt - das Verwaltungsgericht (bzw. die Verwaltungsstrafbehörde) nicht davon, zu prüfen, ob das festgestellte Verhalten des Beschuldigten ein anderes Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 leg. cit. verwirklicht habe.Kann auf dem Boden des ermittelten Sachverhaltes (so etwa wegen Zweifel an der Täterschaft) dem Beschuldigten die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG nicht angelastet werden, so entbindet dies - wie sich bereits aus dem gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, VStG auch im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Grundsatz der Amtswegigkeit vergleiche dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157, mwN) ergibt - das Verwaltungsgericht (bzw. die Verwaltungsstrafbehörde) nicht davon, zu prüfen, ob das festgestellte Verhalten des Beschuldigten ein anderes Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verwirklicht habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170064.L02

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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