RS Vwgh 2020/6/22 Ro 2018/13/0009

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19
EStG 1988 §2 Abs1
EStG 1988 §2 Abs2
EStG 1988 §2 Abs3
EStG 1988 §3 Abs1
EStG 1988 §3 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 steuerfrei gestellten Bezüge fallen zwar - wie sich aus § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 EStG 1988 ergibt - nicht unter den in § 2 Abs. 2 EStG 1988 festgelegten Einkommensbegriff (vgl. VwGH 12.9.2001, 96/13/0066), sie lassen sich aber trotzdem einer in § 2 Abs. 3 EStG 1988 angeführten Einkunftsart zurechnen (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 3 Tz 1). Im gegenständlichen Fall traten das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe an die Stelle der zuvor bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind daher unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren, für die gemäß § 19 EStG 1988 das Zu- und Abflussprinzip gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130009.J01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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