RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2020/14/0008

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs7
AsylG 2005 §17 Abs8
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 regelt mit der Anordnung der "Mitbehandlung" eines weiteren Antrags - wie sich aus der vom Gesetz angeordneten Umdeutung eines während des Beschwerdeverfahrens gestellten schriftlichen Antrags in eine Beschwerdeergänzung ergibt - nicht die Zuständigkeit des BVwG zur originären Entscheidung über einen Folgeantrag. Vielmehr sollen weitere Anträge auf internationalen Schutz im Stadium eines offenen Beschwerdeverfahrens gerade nicht als Folgeanträge behandelt und gesondert erledigt werden, sondern das darin enthaltene Vorbringen in die Entscheidung über die bereits erhobene Beschwerde mit einfließen. Ähnlich wie Abs. 7 des § 17 AsylG 2005 setzt auch dessen Abs. 8 klar voraus, dass der Antrag im schon anhängigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich "mitbehandelt" werden kann; das "anhängige Beschwerdeverfahren" muss daher ein solches sein, dem eine zulässige Beschwerde zugrunde liegt, sodass in der Enderledigung auf das mit dem neuen Antrag allenfalls erstattete neue Vorbringen meritorisch eingegangen werden kann (VwGH 11.5.2017, Ra 2017/21/0047, mwN). Einer solchen Mitberücksichtigung kann aber auch die (Teil-)Rechtskraft der Entscheidung über ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140008.L03

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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