RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2020/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

EheG §1 Abs1
EheG §1 Abs2
EheG §22 Abs1
EheG §28 Abs1
IPRG §6
VwRallg
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Rechtssatz

Zwar führt das Fehlen der Ehefähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung seit der Novellierung des EheG mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, gemäß § 22 Abs. 1 EheG zur Nichtigkeit der Ehe (anders als nach der davor geltenden Rechtslage, nach der im Mangel der Ehemündigkeit nur ein schlichtes Eheverbot im Sinn eines Trauungsverbotes für den Standesbeamten gesehen wurde, dessen Verletzung für sich nicht zur Vernichtbarkeit der Ehe führte). Dennoch ist es nach dem Gesetz dem Ehegatten anheimgestellt, die Gültigkeit der Ehe von Anfang an herbeizuführen, indem er nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 22 Abs. 2 EheG). Auch ist es gemäß § 28 Abs. 1 EheG allein im Bereich der Ehegatten belassen, die Nichtigerklärung der Ehe zu betreiben (vgl. dazu die Materialien zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz zur Änderung des § 28 EheG, RV 1461 BlgNR 25. GP, 61, denen zufolge der Nichtigkeitsgrund des Mangels der Ehefähigkeit nur noch von einem Ehegatten, nicht aber von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden können solle, weil daran kein öffentliches Interesse bestehe). Daraus ist abzuleiten, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist.Zwar führt das Fehlen der Ehefähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung seit der Novellierung des EheG mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, EheG zur Nichtigkeit der Ehe (anders als nach der davor geltenden Rechtslage, nach der im Mangel der Ehemündigkeit nur ein schlichtes Eheverbot im Sinn eines Trauungsverbotes für den Standesbeamten gesehen wurde, dessen Verletzung für sich nicht zur Vernichtbarkeit der Ehe führte). Dennoch ist es nach dem Gesetz dem Ehegatten anheimgestellt, die Gültigkeit der Ehe von Anfang an herbeizuführen, indem er nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will (Paragraph 22, Absatz 2, EheG). Auch ist es gemäß Paragraph 28, Absatz eins, EheG allein im Bereich der Ehegatten belassen, die Nichtigerklärung der Ehe zu betreiben vergleiche dazu die Materialien zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz zur Änderung des Paragraph 28, EheG, Regierungsvorlage 1461 BlgNR 25. GP, 61, denen zufolge der Nichtigkeitsgrund des Mangels der Ehefähigkeit nur noch von einem Ehegatten, nicht aber von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden können solle, weil daran kein öffentliches Interesse bestehe). Daraus ist abzuleiten, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L11

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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