TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 97/03/0308

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Mai 1997, Zl. KUVS-K1-281/3/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und neun Stunden) bestraft, weil er sich am 5. November 1996 um

15.12 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Reifnitz am Wörthersee trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges am 5. November 1996 um 15.10 Uhr an einem näher bezeichneten Straßenstück der Wörthersee Landesstraße L-96 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer am 5. November 1996 um 14.25 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Reifnitz in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Ein mit ihm durchgeführter "Alkomatentest" habe eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,52 bzw. 1,48 mg/l Atemluft ergeben. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 5. Februar 1997 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVG 1960 bestraft worden. Dieser erste, mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Alkotest - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei am Gendarmerieposten Reifnitz erfolgt. Nach der Amtshandlung sei der Beschwerdeführer von den Gendarmeriebeamten mit dem Dienstkraftfahrzeug zu seinem Pkw gebracht worden, in dem sich sein Hund befunden habe. Der Beschwerdeführer habe den Gendarmeriebeamten versichert, nicht selbst mit dem Pkw nach Hause zu fahren, sondern sich führen zu lassen. Die Meldungsleger seien sodann mit ihrem Dienstkraftfahrzeug weitergefahren und in weiterer Folge wieder in Richtung Reifnitz zurückgekehrt. Im Ortszentrum von Reifnitz sei ihnen der Beschwerdeführer, den besagten Pkw lenkend, um

ca. 15.10 Uhr entgegengekommen. Die Meldungsleger seien ihm bis zu seinem Haus nachgefahren, wo sie ihn zur neuerlichen Ablegung des Alkotests aufgefordert hätten. Mit dem Hinweis, ohnehin "gerade einen Alkotest abgelegt" zu haben, habe er den Alkotest verweigert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 1513/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gem. § 5 Abs. 2 StVO dann verweigern zu dürfen, wenn die hiefür gem. § 5 Abs. 2 StVO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die - zweite - Aufforderung zum Alkotest gesetzwidrig gewesen sei, weil im Hinblick auf das Ergebnis des eine Dreiviertelstunde zuvor durchgeführten Alkotests keine Vermutung der Alkoholisierung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 mehr vorgelegen sei, sondern bereits Gewißheit über die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers bestanden habe. Ziel der Aufforderung zum Alkotest könne es jedoch nur sein, "den Behörden das Messen eines bis dahin unbekannten Alkoholisierungsgrades zu ermöglichen". Die Aufforderung, eine Dreiviertelstunde nach bereits erfolgtem positiven Alkotest einen nochmaligen zweiten, dessen Ergebnis sich nur wenig verändert haben könne, zu machen, könne "einzig und allein dem Sinn und Zweck gedient haben, einen Straftatbestand im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 lit. b legis citatae für den Beschwerdeführer zu "schaffen"".

Diesen Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Es lag, als der Beschwerdeführer nach Abschluß der ersten Amtshandlung neuerlich beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen wurde, eine neue Amtshandlung vor. Mag auch rund eine Dreiviertelstunde vorher eine Atemluftuntersuchung positiv verlaufen sein, so konnte bei der zweiten Amtshandlung nicht davon ausgegangen werden, daß damit ein unumstößlicher Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist. Die neuerliche Aufforderung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 war daher nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zlen. 92/02/0006, 0007).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Bescherde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030308.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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