TE Vwgh Erkenntnis 2020/7/3 Ra 2019/12/0061

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §8
LDG 1984 §26
VerfGG 1953 §87 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des M G in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Jänner 2019, GZ LVwG 49.5-2883/2017-37, betreffend Bestellung der Leiterin/des Leiters einer Volksschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M K in G an der R, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und bewarb sich - mit drei weiteren Personen - um die Leiterstelle an der Volksschule G. In den vom Kollegium des Landesschulrates für die Steiermark erstatteten Besetzungsvorschlag wurden zwei Bewerber aufgenommen, wobei der Revisionswerber an zweiter Stelle gereiht wurde. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2017 wurde die Leiterstelle an der Volksschule G der an der ersten Stelle gereihten Bewerberin, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stand, zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2021 verliehen. Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung sei nach § 26a Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die Bewährung als Schulleiterin und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und bewarb sich - mit drei weiteren Personen - um die Leiterstelle an der Volksschule G. In den vom Kollegium des Landesschulrates für die Steiermark erstatteten Besetzungsvorschlag wurden zwei Bewerber aufgenommen, wobei der Revisionswerber an zweiter Stelle gereiht wurde. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2017 wurde die Leiterstelle an der Volksschule G der an der ersten Stelle gereihten Bewerberin, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stand, zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2021 verliehen. Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung sei nach Paragraph 26 a, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die Bewährung als Schulleiterin und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.

2        Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 23. Februar 2018 ab.

3        Über Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Revisionswerber durch dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, weil das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe, und hob dieses mit Erkenntnis vom 11. Juni 2018, E 1295/2018-13, auf. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:Über Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Revisionswerber durch dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, weil das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe, und hob dieses mit Erkenntnis vom 11. Juni 2018, E 1295/2018-13, auf. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

„2.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.In Fällen wie dem hier vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. zB VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 18.000/2006). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob diese Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und dem Verwaltungsgericht keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihm somit iSd oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist (vgl. VfSlg. 12.477/1990, 17.901/2006). Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen kein echter Begründungswert zukommt (vgl. zB VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; VfGH 8.6.2010, B 584/09; 11.12.2013, B 1100/2013). Dies muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes umso mehr im Fall gelten, dass das Verwaltungsgericht von einer inhaltlichen Begründung ihrer Entscheidung überhaupt absieht (s. VfSlg. 14.421/1996; vgl. zudem VfSlg. 13.302/1992 mwN, 15.743/2000; VfGH 10.12.2015, E 631/2015).3.In Fällen wie dem hier vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen vergleiche , zB VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 18.000/2006). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob diese Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und dem Verwaltungsgericht keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihm somit iSd oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist vergleiche , VfSlg. 12.477/1990, 17.901/2006). Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen kein echter Begründungswert zukommt vergleiche , zB VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; VfGH 8.6.2010, B 584/09; 11.12.2013, B 1100/2013). Dies muss nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes umso mehr im Fall gelten, dass das Verwaltungsgericht von einer inhaltlichen Begründung ihrer Entscheidung überhaupt absieht (s. VfSlg. 14.421/1996; vergleiche , zudem VfSlg. 13.302/1992 mwN, 15.743/2000; VfGH 10.12.2015, E 631/2015).

4.Im vorliegenden Fall ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Willkür zur Last zu legen:

4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; VfGH 6.6.2014, E 230/2014; 12.6.2015, E 458/2015; 9.6.2017, E 1476/2017) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle - ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg. 19.670/2012; VfGH 9.6.2017, E 1476/2017) - Parteistellung iSd § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. § 8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Verwaltungsbehörde nicht befugt, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg. 12.782/1991).Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche , zB VfSlg. 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; VfGH 6.6.2014, E 230/2014; 12.6.2015, E 458/2015; 9.6.2017, E 1476/2017) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle - ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses vergleiche , VfSlg. 19.670/2012; VfGH 9.6.2017, E 1476/2017) - Parteistellung iSd Paragraph 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. Paragraph 8, AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Verwaltungsbehörde nicht befugt, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen vergleiche , zB VfSlg. 12.782/1991).

4.2. Der Beschwerdeführer wurde in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die Steiermark aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

4.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher zu überprüfen, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet ist, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt (vgl. dazu zB VfSlg. 12.102/1989, 19.057/2010; 8.6.2010, B 584/09; 7.6.2013, B 11/2013; 11.12.2013, B 1100/2013).Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher zu überprüfen, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet ist, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt vergleiche , dazu zB VfSlg. 12.102/1989, 19.057/2010; 8.6.2010, B 584/09; 7.6.2013, B 11/2013; 11.12.2013, B 1100/2013).

4.4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich in der bekämpften Entscheidung in der Begründung ausschließlich mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Parteistellung im Verfahren über die Verleihung einer Schulleiterstelle auseinandergesetzt, diese (in der Begründung) verneint und die u.a. auf die Abänderung (in eventu die Aufhebung) des Bescheides gerichtete Beschwerde abgewiesen, ohne auf die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber einzugehen und diese gegenüberzustellen oder die im Bescheid getroffene Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterließ es das Landesverwaltungsgericht Steiermark, sich mit den Qualifikationen der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und den der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten auseinanderzusetzen (‚Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie der Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens des beauftragten externen Unternehmens ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren nicht einzugehen.‘). Daher führte es weder eigene Ermittlungen durch, noch ging es auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen oder die Begründung der Entscheidung der Behörde ein.

4.5. Das - hier sogar bewusste - Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd § 26 Abs. 6 LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen (vgl. VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; VfGH 8.6.2010, B 584/09; 11.12.2013, B 1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belastet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher mit Willkür.“Das - hier sogar bewusste - Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften vergleiche , StLDAG 2013, StLDAG-VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen vergleiche , VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; VfGH 8.6.2010, B 584/09; 11.12.2013, B 1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belastet das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher mit Willkür.“

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        Das Landesverwaltungsgericht stellte dabei Folgendes als Sachverhalt fest (Anonymisierung im vorliegenden Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Die Leiterstelle an der VS G wurde von der Steiermärkischen Landesregierung am 10.02.2017 in der Grazer Zeitung, Stück 6 ausgeschrieben und bewarben sich insgesamt vier Lehrerinnen und Lehrer unter Einreichung der vorgeschriebenen Bewerbungsunterlagen für diese Stelle. Die Bewerbungsunterlagen dieser vier Personen wurden am 03.04.2017 der D Consulting GmbH mit dem Auftrag übermittelt, hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ein externes Gutachten über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur (´Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale‘) aller Bewerberinnen/Bewerber ‚schulstandortbezogen‘ durchzuführen.

Gleichzeitig wurden von der belangten Behörde die Daten der vier Bewerberinnen/Bewerber dem Landesschulrat für Steiermark übermittelt und diesem aufgetragen, ein Gutachten hinsichtlich der ‚fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn‘ zu erstellen, wobei die Begutachtung schulstandortbezogen durchzuführen sei.

Nach einem Anhörungsverfahren am 10.05.2017 erstellte der Landesschulrat ein Gutachten über die fachlich-pädagogische Eignung der vier Bewerber/Bewerberinnen für die gegenständliche Leiterstelle.

Vom beauftragten externen Unternehmen wurde ein Ergebnisbericht übermittelt, wonach zwei Bewerberinnen als ‚nicht geeignet‘ beurteilt wurden und für die beiden verbliebenen BewerberInnen eine Reihung dahingehend erstellt wurde, dass die Mitbeteiligte als Erstgereihte eine Gesamtpunktezahl von 350 und der Beschwerdeführer als Zweitgereihter eine Gesamtpunktezahl von 250 erhielt.

Am 24.05.2017 wurden der Bildungsregion Oststeiermark die Bewerbungsunterlagen der beiden verbliebenen KandidatInnen mit dem Auftrag zugesandt, diese Unterlagen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss, der Schulerhaltergemeinde und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer weiterzuleiten. Diesen Gremien wurde das Recht eingeräumt, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.06.2017 erhielt der Landesschulrat für Steiermark sämtliche Bewerbungsunterlagen sowie alle Begutachtungen und Stellungnahmen und wurde dieser ersucht, unter Berücksichtigung der zugesandten Unterlagen gemäß § 26 Abs 6 LDG einen Besetzungsvorschlag durch das zuständige Kollegium zu erstellen.Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.06.2017 erhielt der Landesschulrat für Steiermark sämtliche Bewerbungsunterlagen sowie alle Begutachtungen und Stellungnahmen und wurde dieser ersucht, unter Berücksichtigung der zugesandten Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, LDG einen Besetzungsvorschlag durch das zuständige Kollegium zu erstellen.

Die Gesamtpunkteanzahl aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab letztendlich folgendes Punkteergebnis:

Mitbeteiligte

910 Punkte

Revisionswerber

860 Punkte

Aufgrund dieses Punkteergebnisses erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark seinen Besetzungsvorschlag, in dem die Mitbeteiligte als Erstgereihte und der Beschwerdeführer als Zweitgereihter genannt wurden. Aufgrund eines entsprechenden Regierungssitzungsantrages fasste die belangte Behörde den Beschluss, dass die ausgeschriebene Leiterstelle an der VS G an die Erstgereihte, die Mitbeteiligte, verliehen werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Leiterstelle an der Volksschule G verliehen.“

6        Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Landesverwaltungsgericht Folgendes aus:

„Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, dem ergänzenden Ermittlungsverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes und hier insbesondere aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2016.

Die drei Sachverständigen, Mag. S, Mag. G und Mag. R konnten im Rahmen der Gutachtenserörterung nachvollziehbar darstellen, dass die Ergebnisse ihres Gutachtens hinsichtlich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale den Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen sind, entsprechen. Alle drei Gutachterinnen haben für die Erstellung dieses Gutachtens auch die notwendige Fachkunde und die persönliche Eignung.

Die Grundlage für die Beurteilung im gegenständlichen Gutachten ist ein operationalisiertes Anforderungsprofil, wobei die zu messenden Schlüsselkompetenzen vom Gesetz (St-LDG) vorgegeben sind. Zu deren Messung wird ein wissenschaftlich fundiertes diagnostisches Testverfahren durchgeführt, wobei dieses Testverfahren aus zwei Teilen besteht.

Der erste Teil stellt eine Selbsteinschätzung dar, die mit einem digitalisierten Persönlichkeitstest (SHAPES), der allen psychologischen Gütekriterien (Objektivität, Regellabilität, Validität) entspricht, durchgeführt wird. Diese Selbsteinschätzung erfolgt in Form eines Computertests, bei dem der jeweilige Bewerber konkrete Fragen auf dem PC zu beantworten hat. Dieser Computertest ist standardisiert und bestehen seitens der jeweiligen Gutachter keinerlei persönliche Einflussmöglichkeiten auf diesem Bereich des Tests.

Der zweite Teil dieser Begutachtung erfolgt in Form einer Fremdeinschätzung, wobei dem jeweiligen Bewerber situative standardisierte Fragen gestellt werden, die er zu beantworten hat. Diese Fragen sind für alle Bewerber gleich und werden auf die jeweilige Schule zugeschnitten. Die Fragen werden aus einem umfangreichen Katalog von situativen Fragen ausgewählt, um die jeweiligen zu beurteilenden Kompetenzen zu erheben. In eine Kompetenz fließen mehrere Eigenschaften, die im Rahmen dieser Begutachtung erhoben werden sollen, ein. Jede Kompetenz ist mit definierten und beobachtbaren Verhaltensweisen beschrieben, die auf Basis der Antworten des Bewerbers beurteilt werden. Diese Verhaltensweisen werden beurteilt und ergeben somit eine Gesamteinschätzung der jeweiligen Kompetenz in Form von ‚erfüllt‘, ‚teilweise erfüllt‘ oder ‚nicht erfüllt‘. Die Einschätzung der einzelnen Kompetenzen erfolgt anhand einer Checkliste (operationalisiertes Anforderungsprofil) und wird mathematisch errechnet. Das Ergebnis des Testverfahrens erfolgt zu gleichen Teilen aus der Selbsteinschätzung und der Fremdeinschätzung. Darauf beruhend wird eine Rangreihung vorgenommen, wobei nicht relevant ist, wie hoch der Unterschied zwischen den einzelnen Bewerbern ausfällt.

Das Gutachten stellt somit eine Zusammenfassung über die beiden Teile der Begutachtung dar und ist ein Teilaspekt des gesamten Auswahlverfahrens. Es beschreibt die Ergebnisse entlang der definierten Anforderungen sowohl hinsichtlich der Stärken, als auch der Entwicklungsfelder der Bewerber und Bewerberinnen. Im Gutachten werden die in der Beobachterkonferenz abgestimmten Beurteilungen der Expertinnen, basierend auf den in der Begutachtung getätigten Aussagen der Bewerber und Bewerberinnen zusammengefasst.

Das gegenständliche Gutachten erweist sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und konnte von den Sachverständigen im Rahmen der umfassenden Erörterung erklärt werden, wie es zur verfahrensgegenständlichen Reihung hinsichtlich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale gekommen ist.

Die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung seitens des Landesschulrates und die Reihung nach den Stellungnahmen des Schulforums/SGA, des Schulerhalters und der Personalvertretung wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Die Punkteanzahl hinsichtlich der Leistungsfeststellung ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Leistungsfeststellungen betreffend den Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei.

Die Punkteanzahl hinsichtlich der Berufsbiografie ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer und von der mitbeteiligten Partei vorgelegten und im Akt aufliegenden Unterlagen über die Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Nach den Ausführungen des Pflichtschulinspektors K, der bei seiner Aussage einen glaubwürdigen, besonnenen und gewissenhaften Eindruck hinterließ, ist die aus dem Besetzungsverfahren hervorgegangene Reihung im Rahmen der Leiterbestellung durchaus mit der Realität in Einklang zu bringen. Der Zeuge gab an, dass er auch zum Zeitpunkt der Bestellung die mitbeteiligte Partei als die geeignetere Kandidatin befunden habe und begründete dies damit, dass die mitbeteiligte Partei insgesamt 13 Jahre als stellvertretende Direktorin unter drei verschiedenen Leitern in der VS G, bei der es sich um eine große Schule handle, tätig gewesen sei.

Demgegenüber sei die VS F, in der der Beschwerdeführer als Direktor tätig ist, eine eher kleine Schule und vertrete der Zeuge die Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten in einer kleinen Schule ‚besser aufgehoben sei‘. Dass er die mitbeteiligte Partei auch als die geeignetere Kandidatin befunden habe, gründe sich nicht zuletzt darauf, dass in der Stellungnahme des Schulforums - bestehend aus Lehrern und Elternvertretern - 12 Stimmen bei einer Enthaltung für die mitbeteiligte Partei abgegeben worden seien. Er sei als Schulinspektor sehr daran interessiert, dass zwischen Lehrern, Eltern und Schulleitung ein Einvernehmen herrsche und es könne für das Schulklima nur positiv sein, wenn sich nahezu sämtliche Lehrer und Eltern für eine bestimmte Person als Schulleiter/Schulleiterin aussprechen würden.“

7        In rechtlicher Hinsicht ging das Landesverwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage von folgenden Erwägungen aus:

„Vorweg ist festzuhalten, dass laut BGBl. I Nr. 138/2017 das Bildungsreformgesetz beschlossen wurde, dessen Bestimmungen schrittweise in Kraft treten bzw. getreten sind. Ab 01.01.2019 gilt zwar grundsätzlich ein neues Auswahlverfahren für Lehrpersonen im Pflichtschulbereich, jedoch bestimmt § 115i LDG (Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017), dass bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, § 26 Abs 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.„Vorweg ist festzuhalten, dass laut Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, das Bildungsreformgesetz beschlossen wurde, dessen Bestimmungen schrittweise in Kraft treten bzw. getreten sind. Ab 01.01.2019 gilt zwar grundsätzlich ein neues Auswahlverfahren für Lehrpersonen im Pflichtschulbereich, jedoch bestimmt Paragraph 115 i, LDG (Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,), dass bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, Paragraph 26, Absatz 6, und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber für den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für die VS G nach den im StLDAG vorgegebenen Auswahlkriterien vorgenommen. Die mitbeteiligte Partei wurde dabei mit insgesamt 910 Punkten vor dem Beschwerdeführer mit 860 Punkten erstgereiht. Der Besetzungsvorschlag durch den Landesschulrat erfolgte am 29.06.2017.

In der Beschwerde wird eingangs die Verfassungswidrigkeit des Bewertungsverfahrens moniert, da durch die im Gesetz vorgesehene Punkteanzahl für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale dem externen Unternehmen die Stellung eines Partialentscheidungsorganes zukomme und damit ein wesentlicher Teil der Entscheidung an einen Privaten delegiert würde.

Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Begutachtung durch das extern beauftragte Unternehmen gemäß § 3 StLDAG ausdrücklich um ein Gutachten handelt, wobei die Begutachtung schulstandortbezogen durchzuführen ist. Dem Gutachten der D Consulting GmbH kommt Beweiswert zu, wobei dem Beschwerdeführer hier zuzugestehen ist, dass die belangte Behörde eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich dieses Gutachtens hätte vornehmen müssen.Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Begutachtung durch das extern beauftragte Unternehmen gemäß Paragraph 3, StLDAG ausdrücklich um ein Gutachten handelt, wobei die Begutachtung schulstandortbezogen durchzuführen ist. Dem Gutachten der D Consulting GmbH kommt Beweiswert zu, wobei dem Beschwerdeführer hier zuzugestehen ist, dass die belangte Behörde eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich dieses Gutachtens hätte vornehmen müssen.

Diese Schlüssigkeitsprüfung wurde nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführt, wodurch der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens saniert wurde.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, dass es dezidiert nicht angehe, dass die Bewährung in den bisherigen Verwendungen unberücksichtigt bleibe, so wird dazu Folgendes ausgeführt:

In § 1 Abs 1 lit a StLDAG ist ausdrücklich angeführt, dass als fachlich pädagogische Eignung unter anderem die Leistungsfeststellung bzw. die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben durch die objektive Begutachtung des Landesschulrates zu erfolgen hat, wodurch die Bewährung in den bisherigen Verwendungen definitiv nicht unberücksichtigt bleibt.In Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, StLDAG ist ausdrücklich angeführt, dass als fachlich pädagogische Eignung unter anderem die Leistungsfeststellung bzw. die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben durch die objektive Begutachtung des Landesschulrates zu erfolgen hat, wodurch die Bewährung in den bisherigen Verwendungen definitiv nicht unberücksichtigt bleibt.

Darüber hinaus werden gemäß § 2 Abs 2 StLDAG Verwendungszeiten insofern berücksichtigt, als solche an der ausgeschriebenen Schulart, solche an anderen Schularten und solche als Schulleiterin/Schulleiter mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen sind. Dabei sind die Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Eine inhaltliche Beurteilung dieser Verwendungen ist, abgesehen von der Leistungsbeurteilung und der Begutachtung durch den Landesschulrat, vom Gesetz nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er über die im StLDAG sehr ausführlich und deutlich angeführten Auswahlkriterien hinaus noch weitere Prüfungselemente, wie z.B. die in der Beschwerde eingeforderte Stellungnahme von Schulinspektoren, vorgesehen hätte, ohne dies ausdrücklich zu nennen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend angemerkt, dass der auf Antrag der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Pflichtschulinspektor K angab, die Mitbeteiligte - in Übereinstimmung mit dem bekämpften Bescheid - als die bessere Kandidatin befunden zu haben.Darüber hinaus werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StLDAG Verwendungszeiten insofern berücksichtigt, als solche an der ausgeschriebenen Schulart, solche an anderen Schularten und solche als Schulleiterin/Schulleiter mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen sind. Dabei sind die Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Eine inhaltliche Beurteilung dieser Verwendungen ist, abgesehen von der Leistungsbeurteilung und der Begutachtung durch den Landesschulrat, vom Gesetz nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er über die im StLDAG sehr ausführlich und deutlich angeführten Auswahlkriterien hinaus noch weitere Prüfungselemente, wie z.B. die in der Beschwerde eingeforderte Stellungnahme von Schulinspektoren, vorgesehen hätte, ohne dies ausdrücklich zu nennen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend angemerkt, dass der auf Antrag der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Pflichtschulinspektor K angab, die Mitbeteiligte - in Übereinstimmung mit dem bekämpften Bescheid - als die bessere Kandidatin befunden zu haben.

Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten ehrenamtlichen Funktionen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Funktionen keine Auswahlkriterien nach dem StLDAG darstellen.

Dazu ist in den Erläuterungen zum StLDAG ausgeführt, dass die Regelung in § 2 Abs 3 eine Legaldefinition der Berufsbiografie, die in § 1 Z 1 lit c als Auswahlkriterium vorgesehen ist, darstellt. Demnach sollten zusätzliche Lehramtsprüfungen, Studien, Seminare und Ausbildungen Berücksichtigung finden, die auf die unter § 1 Z 2 lit a bis e angeführten Auswahlkriterien (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) positive Rückwirkungen erwarten lassen. Ehrenamtliche Tätigkeiten jeglicher Art sind von dieser Definition nicht umfasst.Dazu ist in den Erläuterungen zum StLDAG ausgeführt, dass die Regelung in Paragraph 2, Absatz 3, eine Legaldefinition der Berufsbiografie, die in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, als Auswahlkriterium vorgesehen ist, darstellt. Demnach sollten zusätzliche Lehramtsprüfungen, Studien, Seminare und Ausbildungen Berücksichtigung finden, die auf die unter Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, bis e angeführten Auswahlkriterien (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) positive Rückwirkungen erwarten lassen. Ehrenamtliche Tätigkeiten jeglicher Art sind von dieser Definition nicht umfasst.

Die belangte Behörde hat bei Ihrer Reihung die jeweilige Punkteanzahl aufgrund der Begutachtung durch den Landesschulrat für die fachlich-pädagogische Eignung, des schlüssigen Gutachtens der D Consulting Gmbh für die Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale sowie der im Gesetz vorgesehenen Stellungnahmen unter Zugrundelegung der im StLDAG und der StLDAG-VO vorgegebenen Kriterien errechnet und diese Ergebnisse dem Landesschulrat für den Besetzungsvorschlag übermittelt.

Zusammenfassend wird daher ausgeführt, dass vom Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 11.09.2017, mit dem der mitbeteiligten Partei die Leiterstelle an der VS G verliehen wurde, aufgrund des gesetzmäßig durchgeführten Bestellungsverfahrens, nicht festgestellt werden konnte.

Aus diesem Grund war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden.“

8        Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 464/2019-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 19. Juli 2019, E 464/2019-18, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 464/2019-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobene Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 19. Juli 2019, E 464/2019-18, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

10       Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Die Mitbeteiligte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

11       Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, es gebe nach wie vor überhaupt keine Tatsachenfeststellungen zu der zentralen Thematik der Qualifikationen, auch ein Ermittlungsverfahren zur unmittelbaren Erhebung der Qualifikationsmerkmale sei nicht durchgeführt worden. Anstatt dessen hätten die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht ihre Entscheidungen ausschließlich darauf gestützt, dass ausgehend von einem „Ergebnisbericht“ eines mit der Punktebewertung beauftragten Unternehmens für die Mitbeteiligte eine wesentlich höhere Punktesumme ermittelt worden sei als für den Revisionswerber (im Folgenden als „Punkte-Gutachten“ bezeichnet). Zwar seien in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbegründungen noch weitere Verfahrensergebnisse angeführt, eine konkrete Entscheidungsrelevanz werde dem jedoch nicht erkennbar zugeschrieben. Das sei nicht nur die Situation zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018 gewesen, sondern sie sei das weiterhin. Das Landesverwaltungsgericht behaupte zwar, eine Schlüssigkeitsprüfung des „Punkte-Gutachtens“ vorgenommen zu haben, realiter könne jedoch davon keine Rede sein. Was es getan habe, habe darin bestanden, dass es sich von Mitarbeitern des außenstehenden Unternehmens etwas über die Methodik der Punkteermittlung habe erzählen lassen, es habe jedoch nicht einmal die Materialien beigeschafft, welche der Punkte-Ermittlung zugrunde gelegen seien, geschweige denn deren Folgerichtigkeit geprüft. Das gelte sowohl in Bezug auf den Revisionswerber, als auch in Bezug auf die Mitbeteiligte. Es bleibe dementsprechend völlig im Dunkeln, welche Testfragen gestellt worden seien, wie diese beantwortet worden seien und ob es daher eine effektive, tragfähige Tatsachengrundlage für die Punktezuordnungen gebe. Die Verpflichtung, welche das Landesverwaltungsgericht getroffen hätte, sei vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2019 wie folgt umschrieben worden:

„Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher zu überprüfen, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet ist, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt.“

12       Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthalte nicht den geringsten Ansatz einer solchen Gegenüberstellung. Es werde weder in Bezug auf den Revisionswerber noch in Bezug auf die mitbeteiligte Partei angegeben, welche Qualifikationscharakteristika die beiden Bewerber punkto Fachwissen, pädagogische Kenntnisse, Organisationsfähigkeit, Mitarbeiterführung oder in irgendeiner sonstigen relevanten Weise aufwiesen. Lediglich die für die Mitbeteiligte einerseits und den Revisionswerber andererseits angegebenen Punktewerte würden einander gegenüber gestellt; das sei jedoch auch schon in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts der Fall gewesen, sodass dieses hätte erkennen müssen, dass das nicht genüge. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit seinem im Ergebnis ausschließlichen Abstellen auf das „Punkte-Gutachten“ sei durch keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt.

13       Die vorliegende Revision ist aus diesen Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.

14       Zur Rechtslage:

15       1. Rechtslage gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018, E 1295/2018-13:

16       § 26 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 55/2012, lautete wie folgt:Paragraph 26, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, lautete wie folgt:

Schulleiter

§ 26. (1) Leiterstellen der Volks

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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